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Wirkungen des Bergregals die modernen Rechtsanschauungen mit
Entschiedenheit richteten. Entstanden waren diese wesentlich unter
dem Einflüsse der volkswirtschaftlichen Ansichten, welche sich besonders
seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in England 1 nach dem
europäischen Festlande geltend machten und von dort herüberdrangen.
Unter der Einwirkung derselben stand teilweise bereits Hüllmann, der
neben und mit Kraus an der Hochschule in Königsberg wirkte 2 . Diese
Ansichten gehen besonders in der Fortbildung, welche sie im 19. Jahr
hundert erfahren haben, dahin, daß überhaupt alle Domänen und alle
Regalien zu verwerfen seien, daß der Staat keinen Ackerbau, kein
Gewerbe, keinen Bergbau betreiben und alle seine Bedürfnisse ausschließ
lich durch Geldsteuern befriedigen solle. Sie verwerfen ganz besonders
jede Bevorzugung des Staates in der allgemeinen Gewerbetätigkeit,
jedes Monopol, und überhaupt jede Einmischung des Staates in die
wirtschaftliche Freiheit 3 , worin sie nach den Worten von Adam
Smith nur eine Uberhebung und Anmaßung des Staates erblicken
wollen. Selbstverständlich sind mit diesen Ansichten die vorgeschilderten
Wirkungen des Bergregals unvereinbar. Aber noch von einer anderen
Ansicht aus wurde das Bergregal angegriffen. Einzelne hielten nämlich
dafür, daß es einen Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers
bilde. Zu diesen gehörte nicht Turgot, wie mehrfach angenommen
ist, wohl aber Adam Smith, der in dem Bergregale eine Verletzung
des „heiligen Privateigentums“ erblickte 1 .
Die erste durchgreifende Änderung in Ansehung des Bergregals
erfolgte in Frankreich während der Revolution. In diesem Lande be
stand ebenso wie in Deutschland von der Römerzeit her das Bergregal
mit dem einzigen Unterschiede, daß die französischen Könige dasselbe
einst mit Erfolg gegen die Anmaßung ihrer Großen verteidigt haben.
Wie in Deutschland, so hing auch in Frankreich es vom Ermessen des
Regalherrn, hier des Königs ab, ob er den Bergbau selbst betreiben,
oder einzelnen oder allen freigeben wollte. Die französischen Könige
zogen es regelmäßig vor, den Bergbau nicht allgemein frei zu geben,
1 Maßgebend in erster Reihe war Adam Smith: Inquiry into the Nature and
Causes of wealth of Kations.
2 Vgl. Roscher, Geschichte der Nationalökonomik S. 593 ff.
3 Vgl. Adolph Wagner, Volkswirtschaftslehre I, 188 ff.
4 Wealth of Kations in der Asherschen Übersetzung I, 165, wo nach Er
wähnung, daß in Peru und Cornwall im Interesse der landesherrlichen Einkünfte
unter fremden Grundstücken Bergbau frei betrieben werden durfte, gesagt wird:
„In beiden Fällen wird das heilige Recht des Privateigentums den ver
meinten Interessen der öffentlichen Einkünfte geopfert.“