Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Das Völkerrecht im Mittelalter. 
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vertrüge, zuweilen aber auch Handels- wie Schiedsgerichtsverträge 
begegnen. Im ganzen und großen war doch — die umfassenden 
Untersuchungen Philippsons vermögen das nicht zu entkräften — 
die Berührung mit dem Ausland feindlicher Natur und deren Aus 
gestaltung mehr Sache größerer oder geringerer Humanität als des 
Rechtes. Nicht anders bei den Römern. Abgesehen davon, daß sich 
hier eine Art von Organen für den Völkerrechtsverkehr in dem Fetialen- 
kolleg herausgebildet hatte, dem in seiner doppelten Funktion als 
Gutachterschaft, ob ein zu beginnender Krieg gerecht und daher von 
den Göttern gewollt oder ungerecht und daher nicht gewollt sei und 
daneben als Überbringer der Kriegserklärung eine gewisse Bedeu 
tung zukam. Im übrigen war die Berührung mit Fremden, von ge 
legentlichen Verträgen, darunter auch Handelsverträgen, abgesehen, 
überwiegend feindlich, das Feindesland stand mit allenr, was auf ihm 
war, dem römischen Zugriffe offen und es war die Regel, daß die 
Feinde mit ihrer Familie bei freiwilliger Unterwerfung geknechtet, bei 
Widerstand zuweilen sogar getötet wurden. Auch bei den deutschen 
und den anderen Völkern der Christenheit konnte sich so lange kein 
wirkliches Völkerrecht herausbilden, als das römische Reich deutscher 
Nation als Universalreich bestand und daneben die Universalkirche mit 
dem Papst an der Spitze die Herrschaft beanspruchte. Die Bahn für 
eine Entwicklung des Völkerrechts war erst frei gemacht, als nach dem 
Interregnum die Kaisermacht in Verfall geriet und nach der Ge- 
fangensetzung Bonisaz' VIII. in Avignon die Staaten Europas sich, 
„superiorem non recognoscentes“, von einer Oberherrschaft freizu 
machen begannen, „souverän" wurden, wie es Jean Bodin in seinen 
8ix livres de la republique 1576 zum ersten Male klassisch formu 
liert hat. 
Doch ging auch jetzt die Entwicklung des Völkerrechts nur sehr lang 
sam vorwärts. Es war der kriegerischen Zeit entsprechend, wenn das 
Kriegsrecht, und hier wieder besonders das Seekriegsrecht, zunächst 
eine gewisse Ausbildung erfuhr, wenngleich Grotius, dessen 1625 er 
schienenes Werk „De jure belli ac pads“ von größter Bedeutung für 
die Entwicklung des Völkerrechts geworden ist, neben dem Kriegs 
recht auch schon bedeutsame friedensrechtliche Fragen behandelt hat. 
Wichtig war, daß auf dem Westfälischen Friedenskongreß in Münster 
und Osnabrück 1648 zum ersten Male die meisten größeren Staaten 
Europas, und zwar Monarchien wie Republiken, sich als unabhängige
	        
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