Das Völkerrecht im Mittelalter.
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vertrüge, zuweilen aber auch Handels- wie Schiedsgerichtsverträge
begegnen. Im ganzen und großen war doch — die umfassenden
Untersuchungen Philippsons vermögen das nicht zu entkräften —
die Berührung mit dem Ausland feindlicher Natur und deren Aus
gestaltung mehr Sache größerer oder geringerer Humanität als des
Rechtes. Nicht anders bei den Römern. Abgesehen davon, daß sich
hier eine Art von Organen für den Völkerrechtsverkehr in dem Fetialen-
kolleg herausgebildet hatte, dem in seiner doppelten Funktion als
Gutachterschaft, ob ein zu beginnender Krieg gerecht und daher von
den Göttern gewollt oder ungerecht und daher nicht gewollt sei und
daneben als Überbringer der Kriegserklärung eine gewisse Bedeu
tung zukam. Im übrigen war die Berührung mit Fremden, von ge
legentlichen Verträgen, darunter auch Handelsverträgen, abgesehen,
überwiegend feindlich, das Feindesland stand mit allenr, was auf ihm
war, dem römischen Zugriffe offen und es war die Regel, daß die
Feinde mit ihrer Familie bei freiwilliger Unterwerfung geknechtet, bei
Widerstand zuweilen sogar getötet wurden. Auch bei den deutschen
und den anderen Völkern der Christenheit konnte sich so lange kein
wirkliches Völkerrecht herausbilden, als das römische Reich deutscher
Nation als Universalreich bestand und daneben die Universalkirche mit
dem Papst an der Spitze die Herrschaft beanspruchte. Die Bahn für
eine Entwicklung des Völkerrechts war erst frei gemacht, als nach dem
Interregnum die Kaisermacht in Verfall geriet und nach der Ge-
fangensetzung Bonisaz' VIII. in Avignon die Staaten Europas sich,
„superiorem non recognoscentes“, von einer Oberherrschaft freizu
machen begannen, „souverän" wurden, wie es Jean Bodin in seinen
8ix livres de la republique 1576 zum ersten Male klassisch formu
liert hat.
Doch ging auch jetzt die Entwicklung des Völkerrechts nur sehr lang
sam vorwärts. Es war der kriegerischen Zeit entsprechend, wenn das
Kriegsrecht, und hier wieder besonders das Seekriegsrecht, zunächst
eine gewisse Ausbildung erfuhr, wenngleich Grotius, dessen 1625 er
schienenes Werk „De jure belli ac pads“ von größter Bedeutung für
die Entwicklung des Völkerrechts geworden ist, neben dem Kriegs
recht auch schon bedeutsame friedensrechtliche Fragen behandelt hat.
Wichtig war, daß auf dem Westfälischen Friedenskongreß in Münster
und Osnabrück 1648 zum ersten Male die meisten größeren Staaten
Europas, und zwar Monarchien wie Republiken, sich als unabhängige