Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

mischen
die  ge-1815—1856.



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  verbunden  gewesen  war  (nur  in  Schleswig-Holstein,  nicht  in
Dänemark  galt  die  Lex  salica),  fand  eine  provisorische  Regelung  in
dem  Londoner  Vertrag  von  1852,  durch  den  die  Gesamtnachfolge  des
Hauses  Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg  in  Dänemark  und
Schleswig-Holstein  vorgesehen  wurde.
Die  von  Rußland  in  Anspruch  genommene  Schutzherrschaft  über
die  türkischen  Christen,  die  auf  den  oben  erwähnten  Art.  7  des  Friedens
von  1774  zurückging,  bot  Rußland  den  Anlaß,  seine  hochfliegenden
Pläne,  die  auf  die  Auspflanzung  des  Doppelkreuzes  auf  der  Hagia
Sophia  gerichtet  waren,  erneut  ins  Werk  zu  setzen.  Aber  nicht  nur
England,  sondern  auch  das  damals  aufkommende  Sardinien  und  Frankreich, ­
  in  dem  Napoleon  III.  seit  1852  Kaiser  der  Franzosen  war,  traten
dem  russischen  Jntperialismus  entgegen.  Der  Krimkrieg  1853—1856
endigte  mit  der  Niederlage  Rußlands,  das  sich  im  Frieden  von  Paris
(30.  März  1856)  harte  Friedensbedingungen  gefallen  lassen  mußte.
Die  Türkei  wurde  in  das  europäische  Konzert  aufgenommen  und  des
europäischen  öffentlichen  Rechts,  d.  h.  des  Völkerrechts,  für  teilhaftig
erklärt.  Es  verpflichteten  sich  Frankreich,  England  und  Österreich,  die
Unberührtheit  der  Türkei  zu  garantieren  und  einen  Angriff  aus  sie  als
Kriegsgrund  anzusehen.  Rußland  büßte  die  Erfolge  der  Frieden  von
Bukarest  und  Adrianopel  wieder  ein  und  wurde  besonders  empfindlich ­
  dadurch  getroffen,  daß  das  Schwarze  Meer  für  neutralisiert  erklärt ­
  wurde,  worin  das  Verbot  lag,  dort  Kriegsschiffe  zu  unterhalten
oder  militärische  Arsenale  einzurichten.  In  einem  besonderen  Abkommen, ­
  an  dem  nicht  alle  Signatarmächte  des  Pariser  Friedens  (zu
denen  auch  Preußen  gehörte,  obwohl  es  ein  neutraler  Staat  war)  beteiligt ­
  waren,  sondern  das  nur  zwischen  England,  Frankreich,  Preußen,
Österreich  und  Rußland  abgeschlossen  wurde,  das  aber  dann  zum  wesentlichen ­
  Bestandteil  des  Hauptvertrages  erklärt  wurde,  verpflichtete  sich
Rußland,  die  Aalandinseln  nicht  zu  befestigen.  Es  war  weiter  ein  harter
Schlag  für  diesen  Staat,  daß  ihm  das  Schutzrecht  über  die  Christen  in
der  Türkei  entzogen  wurde.  Das  brennende  Problem  der  Donaufürstentümer ­
  Moldau  und  Walachai  fand  nicht  1856  in  Paris,  sondern
erst  1858  eine  definitive  Regelung;  beide  wurden  zum  Fürstentum
Rumänien  vereinigt.
Weiter  erfuhr  die  Donaufrage  eine  Regelung,  die  in  der  Folgezeit
<s.  internationales  Flußrecht)  weiteren  Ausbau  erfahren  hat.
Noch  während  der  Konferenz,  am  16.  April  1856,  schlossen  in  Paris
Strupp,  Völkerrecht.  „
            
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