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verbunden gewesen war (nur in Schleswig-Holstein, nicht in
Dänemark galt die Lex salica), fand eine provisorische Regelung in
dem Londoner Vertrag von 1852, durch den die Gesamtnachfolge des
Hauses Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg in Dänemark und
Schleswig-Holstein vorgesehen wurde.
Die von Rußland in Anspruch genommene Schutzherrschaft über
die türkischen Christen, die auf den oben erwähnten Art. 7 des Friedens
von 1774 zurückging, bot Rußland den Anlaß, seine hochfliegenden
Pläne, die auf die Auspflanzung des Doppelkreuzes auf der Hagia
Sophia gerichtet waren, erneut ins Werk zu setzen. Aber nicht nur
England, sondern auch das damals aufkommende Sardinien und Frankreich,
in dem Napoleon III. seit 1852 Kaiser der Franzosen war, traten
dem russischen Jntperialismus entgegen. Der Krimkrieg 1853—1856
endigte mit der Niederlage Rußlands, das sich im Frieden von Paris
(30. März 1856) harte Friedensbedingungen gefallen lassen mußte.
Die Türkei wurde in das europäische Konzert aufgenommen und des
europäischen öffentlichen Rechts, d. h. des Völkerrechts, für teilhaftig
erklärt. Es verpflichteten sich Frankreich, England und Österreich, die
Unberührtheit der Türkei zu garantieren und einen Angriff aus sie als
Kriegsgrund anzusehen. Rußland büßte die Erfolge der Frieden von
Bukarest und Adrianopel wieder ein und wurde besonders empfindlich
dadurch getroffen, daß das Schwarze Meer für neutralisiert erklärt
wurde, worin das Verbot lag, dort Kriegsschiffe zu unterhalten
oder militärische Arsenale einzurichten. In einem besonderen Abkommen,
an dem nicht alle Signatarmächte des Pariser Friedens (zu
denen auch Preußen gehörte, obwohl es ein neutraler Staat war) beteiligt
waren, sondern das nur zwischen England, Frankreich, Preußen,
Österreich und Rußland abgeschlossen wurde, das aber dann zum wesentlichen
Bestandteil des Hauptvertrages erklärt wurde, verpflichtete sich
Rußland, die Aalandinseln nicht zu befestigen. Es war weiter ein harter
Schlag für diesen Staat, daß ihm das Schutzrecht über die Christen in
der Türkei entzogen wurde. Das brennende Problem der Donaufürstentümer
Moldau und Walachai fand nicht 1856 in Paris, sondern
erst 1858 eine definitive Regelung; beide wurden zum Fürstentum
Rumänien vereinigt.
Weiter erfuhr die Donaufrage eine Regelung, die in der Folgezeit
<s. internationales Flußrecht) weiteren Ausbau erfahren hat.
Noch während der Konferenz, am 16. April 1856, schlossen in Paris
Strupp, Völkerrecht. „