Rechtsstellung des Papstes.
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der Völkerbundspakte vorgesehenen Bedingungen erfüllen, ferner
auch nicht internationale Kommissionen, die lediglich als Beauftragte
der einzelnen in der Kommission vertretenen Staaten angesehen
werden müssen. Nicht Völkerrechtssubjekt ist ferner das Individuum,
wenn es auch, wie es in dem Prisenhofsabkommen von 1907, im
Brest-Litowsker Frieden oder in den großen Frieden von 1919/20
vorgesehen ist, vor internationalen Gerichtshöfen als scheinbare Partei
auftreten kann. In Wirklichkeit sind hier die Staaten Parteien und
die Individuen nur im Interesse der Vereinfachung zur selbständigen
Vertretung ihrer Sache befugt. Zweifelhafter ist, ob der Heilige Stuhl,
wie von vielen Seiten behauptet wird, als Völkerrechtssubjekt anzu
sehen ist. Unzweifelhaft war er das als Kirchenstaat bis zu dessen
Eroberung durch Italien am 20. September 1870. Ebenso unzweifel
haft ist mit der Endigung des Kirchenstaates durch debellatio dessen
Völkerrechtssubjektivität entfallen. Und wenn von mancher Seite
auch heute noch ein Staat als bestehend konstruiert wird, der den
Kirchenstaat fortsetzen soll, so ist dies unzutreffend. Das ergibt die
Geschichte der Entwicklung nach dem Annexionstag. Staat ist das
organisierte, seßhafte Volk. Keines der drei Momente läßt sich heute
noch nachweisen, denn wenn auch in Erfüllung eines durch den ita- •
lienischen Außenminister Marquis Visconti Venosta gegebenen Ver
sprechens Italien unter dem 13. März 1871 das sogenannte Garantie
gesetz erlassen bat, das die Rechtsstellung des Papstes landesrechtlich
feststellt, so läßt sich doch aus diesem die Staatseigenschaft eines unter
dem Papst organisierten, aus dem dem selbst exterritorial und unver
letzlich erklärten Papst überlassenen und für exterritorial erklärten
Grundstücken Vatikan, Lateran, Castell Gandolfo bestehenden Ge
bietes, das nicht italienisch sei, nicht konstruieren. Denn diese Gebiete
sind genau so wie etwa ein Gesandtschaftshotel in Rom italienischer
Boden, nur daß eben hier die Macht der Territorialgewalt ihr Ende
erreicht. Und es gibt auch keine päpstlichen Untertanen, sondern nur
je nachdem italienische oder solche fremder Staaten. Aber auch,
wenn man mit uns die Staatsgualität nicht unter allen Umständen
für erforderlich hält, wird der Nachweis der Anerkennung des Heiligen
Stuhles als Völkerrechtssubjekt kaum möglich sein. Von den drei
Rechtskomplexen insbesondere, die der Staat normalerweise besitzt,
dem jus belli ac pacis, dem jus legationum (aktives und passives Ge
sandtschaftsrecht), dem jus foederum ac tractatuum (Vertragsrecht)