Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Rechtsstellung des Papstes. 
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der Völkerbundspakte vorgesehenen Bedingungen erfüllen, ferner 
auch nicht internationale Kommissionen, die lediglich als Beauftragte 
der einzelnen in der Kommission vertretenen Staaten angesehen 
werden müssen. Nicht Völkerrechtssubjekt ist ferner das Individuum, 
wenn es auch, wie es in dem Prisenhofsabkommen von 1907, im 
Brest-Litowsker Frieden oder in den großen Frieden von 1919/20 
vorgesehen ist, vor internationalen Gerichtshöfen als scheinbare Partei 
auftreten kann. In Wirklichkeit sind hier die Staaten Parteien und 
die Individuen nur im Interesse der Vereinfachung zur selbständigen 
Vertretung ihrer Sache befugt. Zweifelhafter ist, ob der Heilige Stuhl, 
wie von vielen Seiten behauptet wird, als Völkerrechtssubjekt anzu 
sehen ist. Unzweifelhaft war er das als Kirchenstaat bis zu dessen 
Eroberung durch Italien am 20. September 1870. Ebenso unzweifel 
haft ist mit der Endigung des Kirchenstaates durch debellatio dessen 
Völkerrechtssubjektivität entfallen. Und wenn von mancher Seite 
auch heute noch ein Staat als bestehend konstruiert wird, der den 
Kirchenstaat fortsetzen soll, so ist dies unzutreffend. Das ergibt die 
Geschichte der Entwicklung nach dem Annexionstag. Staat ist das 
organisierte, seßhafte Volk. Keines der drei Momente läßt sich heute 
noch nachweisen, denn wenn auch in Erfüllung eines durch den ita- • 
lienischen Außenminister Marquis Visconti Venosta gegebenen Ver 
sprechens Italien unter dem 13. März 1871 das sogenannte Garantie 
gesetz erlassen bat, das die Rechtsstellung des Papstes landesrechtlich 
feststellt, so läßt sich doch aus diesem die Staatseigenschaft eines unter 
dem Papst organisierten, aus dem dem selbst exterritorial und unver 
letzlich erklärten Papst überlassenen und für exterritorial erklärten 
Grundstücken Vatikan, Lateran, Castell Gandolfo bestehenden Ge 
bietes, das nicht italienisch sei, nicht konstruieren. Denn diese Gebiete 
sind genau so wie etwa ein Gesandtschaftshotel in Rom italienischer 
Boden, nur daß eben hier die Macht der Territorialgewalt ihr Ende 
erreicht. Und es gibt auch keine päpstlichen Untertanen, sondern nur 
je nachdem italienische oder solche fremder Staaten. Aber auch, 
wenn man mit uns die Staatsgualität nicht unter allen Umständen 
für erforderlich hält, wird der Nachweis der Anerkennung des Heiligen 
Stuhles als Völkerrechtssubjekt kaum möglich sein. Von den drei 
Rechtskomplexen insbesondere, die der Staat normalerweise besitzt, 
dem jus belli ac pacis, dem jus legationum (aktives und passives Ge 
sandtschaftsrecht), dem jus foederum ac tractatuum (Vertragsrecht)
	        
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