Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Rechtsstellung  des  Papstes.

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der  Völkerbundspakte  vorgesehenen  Bedingungen  erfüllen,  ferner
auch  nicht  internationale  Kommissionen,  die  lediglich  als  Beauftragte
der  einzelnen  in  der  Kommission  vertretenen  Staaten  angesehen
werden  müssen.  Nicht  Völkerrechtssubjekt  ist  ferner  das  Individuum,
wenn  es  auch,  wie  es  in  dem  Prisenhofsabkommen  von  1907,  im
Brest-Litowsker  Frieden  oder  in  den  großen  Frieden  von  1919/20
vorgesehen  ist,  vor  internationalen  Gerichtshöfen  als  scheinbare  Partei
auftreten  kann.  In  Wirklichkeit  sind  hier  die  Staaten  Parteien  und
die  Individuen  nur  im  Interesse  der  Vereinfachung  zur  selbständigen
Vertretung  ihrer  Sache  befugt.  Zweifelhafter  ist,  ob  der  Heilige  Stuhl,
wie  von  vielen  Seiten  behauptet  wird,  als  Völkerrechtssubjekt  anzusehen ­
  ist.  Unzweifelhaft  war  er  das  als  Kirchenstaat  bis  zu  dessen
Eroberung  durch  Italien  am  20.  September  1870.  Ebenso  unzweifelhaft ­
  ist  mit  der  Endigung  des  Kirchenstaates  durch  debellatio  dessen
Völkerrechtssubjektivität  entfallen.  Und  wenn  von  mancher  Seite
auch  heute  noch  ein  Staat  als  bestehend  konstruiert  wird,  der  den
Kirchenstaat  fortsetzen  soll,  so  ist  dies  unzutreffend.  Das  ergibt  die
Geschichte  der  Entwicklung  nach  dem  Annexionstag.  Staat  ist  das
organisierte,  seßhafte  Volk.  Keines  der  drei  Momente  läßt  sich  heute
noch  nachweisen,  denn  wenn  auch  in  Erfüllung  eines  durch  den  ita-  •
lienischen  Außenminister  Marquis  Visconti  Venosta  gegebenen  Versprechens ­
  Italien  unter  dem  13.  März  1871  das  sogenannte  Garantiegesetz ­
  erlassen  bat,  das  die  Rechtsstellung  des  Papstes  landesrechtlich
feststellt,  so  läßt  sich  doch  aus  diesem  die  Staatseigenschaft  eines  unter
dem  Papst  organisierten,  aus  dem  dem  selbst  exterritorial  und  unverletzlich ­
  erklärten  Papst  überlassenen  und  für  exterritorial  erklärten
Grundstücken  Vatikan,  Lateran,  Castell  Gandolfo  bestehenden  Gebietes, ­
  das  nicht  italienisch  sei,  nicht  konstruieren.  Denn  diese  Gebiete
sind  genau  so  wie  etwa  ein  Gesandtschaftshotel  in  Rom  italienischer
Boden,  nur  daß  eben  hier  die  Macht  der  Territorialgewalt  ihr  Ende
erreicht.  Und  es  gibt  auch  keine  päpstlichen  Untertanen,  sondern  nur
je  nachdem  italienische  oder  solche  fremder  Staaten.  Aber  auch,
wenn  man  mit  uns  die  Staatsgualität  nicht  unter  allen  Umständen
für  erforderlich  hält,  wird  der  Nachweis  der  Anerkennung  des  Heiligen
Stuhles  als  Völkerrechtssubjekt  kaum  möglich  sein.  Von  den  drei
Rechtskomplexen  insbesondere,  die  der  Staat  normalerweise  besitzt,
dem  jus  belli  ac  pacis,  dem  jus  legationum  (aktives  und  passives  Gesandtschaftsrecht), ­
  dem  jus  foederum  ac  tractatuum  (Vertragsrecht)
            
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