Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die Staatenverbindungen. 
besitzt der Papst das erste und dritte bestimmt nicht. Zu Unrecht hat 
man die Konkordate, bei deren Abschluß der Papst nur als geistliches 
Oberhaupt der Kirche tätig wird, als Staatsverträge aufgefaßt wissen 
wollen. Zweifelhaft kann es sein, ob das Gesandtschaftsrecht, soweit 
es als aktives gegenüber anderen Staaten als Italien in die Erschei 
nung tritt, nicht doch mehr als Vertretung in rebus spiritualibus be 
inhaltet, zumal, seitdem im Weltkriege von der Kurie doch eine nicht 
nur auf das rein kirchliche Gebiet beschränkte Tätigkeit entfaltet worden 
ist. Doch neige ich auch hier de praesenti zur Ablehnung der Annahme 
einer völkerrechtlichen Vertretung. Beachtung verdient, daß 
einige Neustaaten, wie Finnland und Esthland, als Völkerrechtssubjekte 
vom Papst anerkannt worden sind und sich amtlich darauf berufen 
haben. Daß eine Aufnahme des Papstes in die Völkerrechtsge 
meinschaft, zumal nach den Erfahrungen des Krieges und dem in 
ihm zum Ausdruck gelangten hohen politischen Gewicht der Kurie 
eine unbedingte Forderung der Zukunft ist, gehört aus ein anderes 
Feld. 
II. Sind normalerweise Staaten, von den wenigen erwähnten 
Ausnahmen abgesehen, Völkerrechtssubjekte, so sind es doch nicht alle 
Staaten. Wir vertreten die Auffassung, die durch die Staatenpraxis 
wieder und wieder bestätigt wird, daß, obwohl ein Staat existent ist, 
sobald auf bestimmtem Gebiet ein Volk nach eigenem Recht lebt, so 
doch dieser Staat nicht früher Völkcrrechtssubjekt über 
haupt sein kann, bis er nnd im Verhältnis wie er von einem 
oder mehreren anderen Staaten als Völkerrechtssubjekt 
anerkannt wird (vgl. § 6). Es fragt sich, ob neben als Völkerrechts 
subjekt anerkannten Nichtstaaten auch in Staatenverbindungen 
lebende Staaten wie die betr. Verbindung selbst Völkerrechtssub 
jektivität haben können. Hier sind zwei große Gruppen zu unter 
scheiden, völkerrechtliche und staatsrechtliche Staatenverbindungen. 
Unter den völkerrechtlichen wieder solche auf der Grundlage staatlicher 
Gleichheit und auf der Grundlage staatlicher Ungleichheit. Gehört in 
die letztere Gruppe das sogenannte Protektorat, so in die andere 
Personalunion, Realunion und der Staatenbund im weiteren Sinne, 
zu dem Allianzen, Verwaltungsgemeinschaften und Staatenbund im 
engeren Sinne zu rechnen sind. Unter die staatsrechtlichen Staaten 
verbindungen fallen Staatenstaat und Bundesstaat. Zur Erläuterung 
diene folgende Skizze:
	        
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