38
Die Staatenverbindungen.
besitzt der Papst das erste und dritte bestimmt nicht. Zu Unrecht hat
man die Konkordate, bei deren Abschluß der Papst nur als geistliches
Oberhaupt der Kirche tätig wird, als Staatsverträge aufgefaßt wissen
wollen. Zweifelhaft kann es sein, ob das Gesandtschaftsrecht, soweit
es als aktives gegenüber anderen Staaten als Italien in die Erschei
nung tritt, nicht doch mehr als Vertretung in rebus spiritualibus be
inhaltet, zumal, seitdem im Weltkriege von der Kurie doch eine nicht
nur auf das rein kirchliche Gebiet beschränkte Tätigkeit entfaltet worden
ist. Doch neige ich auch hier de praesenti zur Ablehnung der Annahme
einer völkerrechtlichen Vertretung. Beachtung verdient, daß
einige Neustaaten, wie Finnland und Esthland, als Völkerrechtssubjekte
vom Papst anerkannt worden sind und sich amtlich darauf berufen
haben. Daß eine Aufnahme des Papstes in die Völkerrechtsge
meinschaft, zumal nach den Erfahrungen des Krieges und dem in
ihm zum Ausdruck gelangten hohen politischen Gewicht der Kurie
eine unbedingte Forderung der Zukunft ist, gehört aus ein anderes
Feld.
II. Sind normalerweise Staaten, von den wenigen erwähnten
Ausnahmen abgesehen, Völkerrechtssubjekte, so sind es doch nicht alle
Staaten. Wir vertreten die Auffassung, die durch die Staatenpraxis
wieder und wieder bestätigt wird, daß, obwohl ein Staat existent ist,
sobald auf bestimmtem Gebiet ein Volk nach eigenem Recht lebt, so
doch dieser Staat nicht früher Völkcrrechtssubjekt über
haupt sein kann, bis er nnd im Verhältnis wie er von einem
oder mehreren anderen Staaten als Völkerrechtssubjekt
anerkannt wird (vgl. § 6). Es fragt sich, ob neben als Völkerrechts
subjekt anerkannten Nichtstaaten auch in Staatenverbindungen
lebende Staaten wie die betr. Verbindung selbst Völkerrechtssub
jektivität haben können. Hier sind zwei große Gruppen zu unter
scheiden, völkerrechtliche und staatsrechtliche Staatenverbindungen.
Unter den völkerrechtlichen wieder solche auf der Grundlage staatlicher
Gleichheit und auf der Grundlage staatlicher Ungleichheit. Gehört in
die letztere Gruppe das sogenannte Protektorat, so in die andere
Personalunion, Realunion und der Staatenbund im weiteren Sinne,
zu dem Allianzen, Verwaltungsgemeinschaften und Staatenbund im
engeren Sinne zu rechnen sind. Unter die staatsrechtlichen Staaten
verbindungen fallen Staatenstaat und Bundesstaat. Zur Erläuterung
diene folgende Skizze: