Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Staatenverbindungen.
Staatenverbindungen

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völkerrechtliche  staatsrechtliche

Staatenstaat  StuulSIMklV^

auf  der  Grundlage  auf  b.  Grundl.
staatl.  Gleichheit  staatl.  Ungleichh.

Protektorat
Staatenbünde
(irri  weiteren  Sinn)

Personalunion  Realunion

Verwaltungs-  Staatenbünde
gemeinschaften  im  engeren  Sinne

Allianzen

Nicht  zu  den  völkerrechtlichen  Staatenverbindungen  zu  rechnen  sind
Staatenverschmelzungen,  wie  die  Fusion  mehrerer  Staaten  zu  einem
Einheitsstaat  (Italien)  oder  die  Inkorporation  durch  Annexion  (Hannover, ­
  Schleswig-Holstein,  Nassau,  Frankfurt  a.  M.  1866).
a)  Die  völkerrechtliche  Staatenverbindung  schafft  —  kraft
gewollter  Selbstbindung  —  ein  Vertragsverhältnis,  bei  dem
die  Souveränität  den  einzelnen  Staaten  verbleibt  (societas),  die
staatsrechtliche  Staatenverbindungschafft  ein  neuesRechtssubjekt
  (universitas),  einen  neuen,  von  den  es  bildenden  selbständigen
Staat.  Souveränität  besitzt  nur  dieser,  sie  fehlt  seinen  Gliedern.
b)  Die  Personalunion  ist  zufällige,  vorübergehende  Verbindung ­
  mehrerer  Staaten  durch  ein  gemeinsames,  fürstliches ­
  Staatshaupt,  beruhend  auf  zufälliger  Übereinstimmung ­
  der  Thronfolgeordnung  (z.  B.  Hannover-England  1714
bis  1837,  Preußen-Neuenburg  1707—1857,  Holland-Luxemburg
1815—1890),  gleichzeitige  Wahl  des  Herrschers  in  verschiedenen
Staaten  (Sachsen-Polen  1697-1706),  oder  auf  anderem  Grunde
(Belgien-Kongo  1885—1908,  Island-Dänemark  seit  1918).  In  der
Personalunion  ist  seder  Staat  völlig  unabhängig  vom  anderen.  Es  ist
also  jeder  unabhängiges  Völkerrechtssubjekt,  eine  Unabhängigkeit,
die  so  weit  geht,  daß  theoretisch  ein  Krieg  zwischen  den  uniierten
Staaten  durchaus  möglich  wäre.
c)  Die  Realunion  ist  die  dauernde,  gewollte,  verfassungsmäßige ­
  Verbindung  mehrerer  Staaten  durch  die  Gemein-
            
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