Die Staatenverbindungen.
Staatenverbindungen
39
völkerrechtliche staatsrechtliche
Staatenstaat StuulSIMklV^
auf der Grundlage auf b. Grundl.
staatl. Gleichheit staatl. Ungleichh.
Protektorat
Staatenbünde
(irri weiteren Sinn)
Personalunion Realunion
Verwaltungs- Staatenbünde
gemeinschaften im engeren Sinne
Allianzen
Nicht zu den völkerrechtlichen Staatenverbindungen zu rechnen sind
Staatenverschmelzungen, wie die Fusion mehrerer Staaten zu einem
Einheitsstaat (Italien) oder die Inkorporation durch Annexion (Hannover,
Schleswig-Holstein, Nassau, Frankfurt a. M. 1866).
a) Die völkerrechtliche Staatenverbindung schafft — kraft
gewollter Selbstbindung — ein Vertragsverhältnis, bei dem
die Souveränität den einzelnen Staaten verbleibt (societas), die
staatsrechtliche Staatenverbindungschafft ein neuesRechtssubjekt
(universitas), einen neuen, von den es bildenden selbständigen
Staat. Souveränität besitzt nur dieser, sie fehlt seinen Gliedern.
b) Die Personalunion ist zufällige, vorübergehende Verbindung
mehrerer Staaten durch ein gemeinsames, fürstliches
Staatshaupt, beruhend auf zufälliger Übereinstimmung
der Thronfolgeordnung (z. B. Hannover-England 1714
bis 1837, Preußen-Neuenburg 1707—1857, Holland-Luxemburg
1815—1890), gleichzeitige Wahl des Herrschers in verschiedenen
Staaten (Sachsen-Polen 1697-1706), oder auf anderem Grunde
(Belgien-Kongo 1885—1908, Island-Dänemark seit 1918). In der
Personalunion ist seder Staat völlig unabhängig vom anderen. Es ist
also jeder unabhängiges Völkerrechtssubjekt, eine Unabhängigkeit,
die so weit geht, daß theoretisch ein Krieg zwischen den uniierten
Staaten durchaus möglich wäre.
c) Die Realunion ist die dauernde, gewollte, verfassungsmäßige
Verbindung mehrerer Staaten durch die Gemein-