Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Protektorate. 
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Staatenstaates eingerückt, der nicht nur konsularischen Verkehr mit 
fremden Staaten unterhielt, sondern auch an einer Reihe von völker 
rechtlichen Verträgen (namentlich wirtschaftlichen und Verkehrsver 
trägen) als Partei beteiligt gewesen ist. Seit 1882 zwar nicht rechtlich, 
aber faktisch unter englischem Protektorat ist es durch die Anerkennung 
dieses Protektorates durch die einzelnen Mächte, zuletzt durch die 
Friedensverträge von 1919/20, in den rechtlichen Zustand eines 
Protektorates übergeführt worden. 
Als Staatenstaaten sind weiter hervorzuheben Serbien, Rumänien 
bis 1878, Bulgarien 1878—1908. Als Protektorate sind, wenn man 
von den historisch wichtigen Fällen Transvaal 1881—1884 unter Eng- 
j land (von da ab bis 1901 hatte letzteres nur ein sechsmonatig befriste 
tes Vetorecht gegen Verträge der Republik mit fremden Staaten), 
• Abessinien 1889—1896 unter Italien, Madagaskar unter Frankreich 
1885—1896 und Korea unter Japan 1905—1910, die zugleich die 
Richtigkeit des behaupteten Satzes beweisen, daß die Unterstaaten im 
Protektoratsverhältnis früher oder später von dem Oberstaat absor 
biert werden, absieht, namentlich folgende zu nennen: 
a) unter Rußland: jedenfalls bis zum Weltkrieg: Chiwa und 
Buchara, 
d) unter Frankreich: Anam und Kambodja seit 1884, Tunis seit 
dem Vertrag von 1882 und Marokko seit 1912, 
c) unter England: die indischen Vasallenstaaten, Nord-Borneo und 
das Sultanat Zanzibar seit 1890, 
d) unter Polen: die Freie Stadt Danzig auf Grund des Versailler 
Friedensvertrages, 
e) unter Frankreich und Spanien: die Republik Andorra — 
San Marino und Monacco sind unabhängige Staaten —. 
IV. a) Es herrscht in der Völkerrechtswissenschaft noch unausge- 
tragener Streit darüber, ob auch die sogenannte Neutralisation von 
Gebieten und Gebietsteilen als Verminderung der Handlungsfähigkeit 
aufgefaßt werden muß. Neutralisation von Staaten (die Neu 
tralisierung von Staatsteilen wird irrtümlich hiermit vermischt und 
wird im folgenden besonders betrachtet werden) ist nun die vertrag 
liche, nie die einseitig auferlegte oder übernommene (sog. „auto 
nome") Pflicht eines Staates, inhalts derer es auf seine 
sonst bestehendeFreiheit, an einemKriege anderer Staaten 
teilzunehmen oder neutral zu bleiben, verzichten muß, so
	        
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