Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Protektorate.

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Staatenstaates  eingerückt,  der  nicht  nur  konsularischen  Verkehr  mit
fremden  Staaten  unterhielt,  sondern  auch  an  einer  Reihe  von  völkerrechtlichen ­
  Verträgen  (namentlich  wirtschaftlichen  und  Verkehrsverträgen) ­
  als  Partei  beteiligt  gewesen  ist.  Seit  1882  zwar  nicht  rechtlich,
aber  faktisch  unter  englischem  Protektorat  ist  es  durch  die  Anerkennung
dieses  Protektorates  durch  die  einzelnen  Mächte,  zuletzt  durch  die
Friedensverträge  von  1919/20,  in  den  rechtlichen  Zustand  eines
Protektorates  übergeführt  worden.
Als  Staatenstaaten  sind  weiter  hervorzuheben  Serbien,  Rumänien
bis  1878,  Bulgarien  1878—1908.  Als  Protektorate  sind,  wenn  man
von  den  historisch  wichtigen  Fällen  Transvaal  1881—1884  unter  Engj
  land  (von  da  ab  bis  1901  hatte  letzteres  nur  ein  sechsmonatig  befristetes ­
  Vetorecht  gegen  Verträge  der  Republik  mit  fremden  Staaten),
•  Abessinien  1889—1896  unter  Italien,  Madagaskar  unter  Frankreich
1885—1896  und  Korea  unter  Japan  1905—1910,  die  zugleich  die
Richtigkeit  des  behaupteten  Satzes  beweisen,  daß  die  Unterstaaten  im
Protektoratsverhältnis  früher  oder  später  von  dem  Oberstaat  absorbiert ­
  werden,  absieht,  namentlich  folgende  zu  nennen:
a)  unter  Rußland:  jedenfalls  bis  zum  Weltkrieg:  Chiwa  und
Buchara,
d)  unter  Frankreich:  Anam  und  Kambodja  seit  1884,  Tunis  seit
dem  Vertrag  von  1882  und  Marokko  seit  1912,
c)  unter  England:  die  indischen  Vasallenstaaten,  Nord-Borneo  und
das  Sultanat  Zanzibar  seit  1890,
d)  unter  Polen:  die  Freie  Stadt  Danzig  auf  Grund  des  Versailler
Friedensvertrages,
e)  unter  Frankreich  und  Spanien:  die  Republik  Andorra  —
San  Marino  und  Monacco  sind  unabhängige  Staaten  —.
IV.  a)  Es  herrscht  in  der  Völkerrechtswissenschaft  noch  unausgetragener
  Streit  darüber,  ob  auch  die  sogenannte  Neutralisation  von
Gebieten  und  Gebietsteilen  als  Verminderung  der  Handlungsfähigkeit
aufgefaßt  werden  muß.  Neutralisation  von  Staaten  (die  Neutralisierung ­
  von  Staatsteilen  wird  irrtümlich  hiermit  vermischt  und
wird  im  folgenden  besonders  betrachtet  werden)  ist  nun  die  vertragliche, ­
  nie  die  einseitig  auferlegte  oder  übernommene  (sog.  „autonome") ­
  Pflicht  eines  Staates,  inhalts  derer  es  auf  seine
sonst  bestehendeFreiheit,  an  einemKriege  anderer  Staaten
teilzunehmen  oder  neutral  zu  bleiben,  verzichten  muß,  so
            
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