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Befriedung.
Zollunion mit Frankreich einzugehen. Die Zugehörigkeit Luxemburgs
zum deutschen Zollverein bestand bereits 1867 und ist durch den
Londoner Vertrag ausdrücklich aufrecht erhalten worden.
Die Zugehörigkeit zu einer Personalunion ist wegen der rechtlichen
Unabhängigkeit der uniierten Staaten (vgl. die Union Luxemburg-
Holland bis 1890) durchaus zulässig, unzulässig die Zugehörigkeit zur
Realunion oder Bundesstaat, sofern nicht die Staatenverbindung
selbst neutralisiert ist.
Durch den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund ist die Schweiz
ihrer Neutralität nicht verlustig gegangen, wohl aber hat der Begriff
der Neutralität für die Völkerbundstaaten eine Abweichung insofern
erhalten, als hier die — von Max Huber — sogenannte artifizielle
Neutralität in das Völkerrecht eingeführt worden ist, wonach wirt
schaftliche Zwangsmaßnahmen gegen einen mit dem Völkerbund ini
Kriegszustand befindlichen Staat nicht als Verletzungen der Neutrali
tätspflichten seitens des neutralisierten Staates aufzufassen sind.
c) Nicht unter den Begriff der Neutralisierung, weil nur Völker-
r ^chtssubjekte neutralisiert sein können, fällt die fälschlich sogenannte
Neutralisierung und die sogenannte Neutralität gewisser Personen.
Hier handelt es sich vielmehr um Schaffung eines Zustandes, um eine
„Befriedung" (Krauel) zugunsten der erwähnten Objekte, die
Verpflichtungen zu Lasten von Staaten auferlegen, deren Inhalt darin
zu erblicken ist, daß die Befriedungsobjekte im Kriegsfälle von jeg
licher kriegerischen Unternehmung verschont bleiben.
Hierher gehört zunächst die Befriedung von Chablais und
Faucigny durch den Wiener Kongreß, die erst durch den soweit von
der Schweiz akzeptierten Art. 435 des Versailler Friedens aufgehoben
worden ist. Diese in unmittelbarer Nähe des Genfer Sees gelegenen
Gebiete waren im Interesse der Schweiz als deren Neutralität teil
haftig erklärt worden, es durften dort keine militärischen Aushebungen
stattfinden, im Kriegsfälle hatte der Staat, zu dem das betreffende
Gebiet gehörte (erst Savoyen, seit 1860 Frankreich), seine Truppen
dort zurückzuziehen, während die Schweiz die Befugnis erhielt, die
ihren dort einmarschieren zu lassen. Befriedet sind weiter die Jonischen
Inseln, insbesondere Korfu und Paxos auf Grund der Vereinbarung
von 1863, doch haben die Alliierten sich im Weltkrieg um diese Be
friedung nicht gekümmert, sondern Korfu zu einem wichtigen Opera
tionsmittelpunkt gestaltet, in dem das serbische Heer neu ausgebildet