Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Befriedung. 
Zollunion mit Frankreich einzugehen. Die Zugehörigkeit Luxemburgs 
zum deutschen Zollverein bestand bereits 1867 und ist durch den 
Londoner Vertrag ausdrücklich aufrecht erhalten worden. 
Die Zugehörigkeit zu einer Personalunion ist wegen der rechtlichen 
Unabhängigkeit der uniierten Staaten (vgl. die Union Luxemburg- 
Holland bis 1890) durchaus zulässig, unzulässig die Zugehörigkeit zur 
Realunion oder Bundesstaat, sofern nicht die Staatenverbindung 
selbst neutralisiert ist. 
Durch den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund ist die Schweiz 
ihrer Neutralität nicht verlustig gegangen, wohl aber hat der Begriff 
der Neutralität für die Völkerbundstaaten eine Abweichung insofern 
erhalten, als hier die — von Max Huber — sogenannte artifizielle 
Neutralität in das Völkerrecht eingeführt worden ist, wonach wirt 
schaftliche Zwangsmaßnahmen gegen einen mit dem Völkerbund ini 
Kriegszustand befindlichen Staat nicht als Verletzungen der Neutrali 
tätspflichten seitens des neutralisierten Staates aufzufassen sind. 
c) Nicht unter den Begriff der Neutralisierung, weil nur Völker- 
r ^chtssubjekte neutralisiert sein können, fällt die fälschlich sogenannte 
Neutralisierung und die sogenannte Neutralität gewisser Personen. 
Hier handelt es sich vielmehr um Schaffung eines Zustandes, um eine 
„Befriedung" (Krauel) zugunsten der erwähnten Objekte, die 
Verpflichtungen zu Lasten von Staaten auferlegen, deren Inhalt darin 
zu erblicken ist, daß die Befriedungsobjekte im Kriegsfälle von jeg 
licher kriegerischen Unternehmung verschont bleiben. 
Hierher gehört zunächst die Befriedung von Chablais und 
Faucigny durch den Wiener Kongreß, die erst durch den soweit von 
der Schweiz akzeptierten Art. 435 des Versailler Friedens aufgehoben 
worden ist. Diese in unmittelbarer Nähe des Genfer Sees gelegenen 
Gebiete waren im Interesse der Schweiz als deren Neutralität teil 
haftig erklärt worden, es durften dort keine militärischen Aushebungen 
stattfinden, im Kriegsfälle hatte der Staat, zu dem das betreffende 
Gebiet gehörte (erst Savoyen, seit 1860 Frankreich), seine Truppen 
dort zurückzuziehen, während die Schweiz die Befugnis erhielt, die 
ihren dort einmarschieren zu lassen. Befriedet sind weiter die Jonischen 
Inseln, insbesondere Korfu und Paxos auf Grund der Vereinbarung 
von 1863, doch haben die Alliierten sich im Weltkrieg um diese Be 
friedung nicht gekümmert, sondern Korfu zu einem wichtigen Opera 
tionsmittelpunkt gestaltet, in dem das serbische Heer neu ausgebildet
	        
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