Option — Minoritätenrecht. 53
Revolution mit ihrer Betonung der Individualität aufgekommen ist,
beruht auf dem Gedanken, daß, wenn die beteiligten Staaten damit
einverstanden sind, den Bewohnern des abzutretenden Gebietes oder
eines Teils desselben, die Möglichkeit gewährt werden soll, sich im
Wege der Abstimmung darüber zu äußern, ob sie mit dem Gebiet bei
der alten Staatsgewalt bleiben wollen oder mit ihrer Abtretung ein
verstanden sind.
So haben sich, wenn auch stark unter Druck, beispielsweise 1790 die
Bewohner von Avignon für Abtretung des Gebietes an Frankreich
ausgesprochen und ebenso war es bei der Abtretung von Nizza und
Savoyen an Frankreich 1860. In besonders weitgehendem Umfang
ist in den Friedensverträgen von 1919/20 von dem Plebiszit Gebrauch
gemacht: von dem Scheinplebiszit bei Eupen und Malmedy abgesehen,
bei denen nur ein öffentlicher Einspruch gegen die Abtretung dieser
Gebiete an Belaien vorgesehen war, enthält der Versailler Frieden
ausführliche Plebiszitordnungen für Nordschleswig, Teile Ostpreußens,
Oberschlesien und das Saargebiet.
Aber auch in Fällen, in denen die eigentliche Volksabstimmung nicht
vorgesehen ist, pflegt (nicht muß) die Option seit dem Hubertus
burger Frieden von 1763 und mit besonderer Regelmäßigkeit seit dem
Züricher Frieden von 1859 in Abtretungsverträgen Ausnahme zu
finden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß, wenn man auch den
Bewohnern des abzutretenden Gebietes kein Mitentscheidungsrecht
über die abzutretenden Gebiete zubilligen will, man ihnen doch die
Möglichkeit gewähren soll, sich für die alte oder neue Staatsangehörig
keit zu entscheiden. Stets hat die Wahl des alten Staates Auswande
rungspflicht zur Folge. Dagegen ist heute in weitestem Umfang der
sogenannte Realisierungszwang, d. h. die Verpflichtung zum Verkauf
von in dem abgetretenen Gebiet gelegenen Grundstücken beseitigt,
auch darf regelmäßig die bewegliche Habe frei von Steuern und Ab
gaben mitgenommen werden. In dieser Ausprägung hat die Option
auch in den neuesten Friedensverträgen Aufnahme gefunden.^ In
ihnen findet sich noch ein weiteres Institut, teils (wie im Versailler
Friedensvertrag) unter Verweisung auf Spezialverträge, z. B. einen
der Entente mit Polen vom 28. Juni 1919, angedeutet, teils (so in den
übrigen Friedensverträgen, z. B. dem von St. Germain Art. 62ff.,
Sbores 140ff.) ausdrücklich verankert: Es ist der sogenannte Schutz
der Minoritäten, eine Kulturtat von allergrößter Bedeutung.