Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Option — Minoritätenrecht. 53 
Revolution mit ihrer Betonung der Individualität aufgekommen ist, 
beruht auf dem Gedanken, daß, wenn die beteiligten Staaten damit 
einverstanden sind, den Bewohnern des abzutretenden Gebietes oder 
eines Teils desselben, die Möglichkeit gewährt werden soll, sich im 
Wege der Abstimmung darüber zu äußern, ob sie mit dem Gebiet bei 
der alten Staatsgewalt bleiben wollen oder mit ihrer Abtretung ein 
verstanden sind. 
So haben sich, wenn auch stark unter Druck, beispielsweise 1790 die 
Bewohner von Avignon für Abtretung des Gebietes an Frankreich 
ausgesprochen und ebenso war es bei der Abtretung von Nizza und 
Savoyen an Frankreich 1860. In besonders weitgehendem Umfang 
ist in den Friedensverträgen von 1919/20 von dem Plebiszit Gebrauch 
gemacht: von dem Scheinplebiszit bei Eupen und Malmedy abgesehen, 
bei denen nur ein öffentlicher Einspruch gegen die Abtretung dieser 
Gebiete an Belaien vorgesehen war, enthält der Versailler Frieden 
ausführliche Plebiszitordnungen für Nordschleswig, Teile Ostpreußens, 
Oberschlesien und das Saargebiet. 
Aber auch in Fällen, in denen die eigentliche Volksabstimmung nicht 
vorgesehen ist, pflegt (nicht muß) die Option seit dem Hubertus 
burger Frieden von 1763 und mit besonderer Regelmäßigkeit seit dem 
Züricher Frieden von 1859 in Abtretungsverträgen Ausnahme zu 
finden. Sie beruht auf dem Gedanken, daß, wenn man auch den 
Bewohnern des abzutretenden Gebietes kein Mitentscheidungsrecht 
über die abzutretenden Gebiete zubilligen will, man ihnen doch die 
Möglichkeit gewähren soll, sich für die alte oder neue Staatsangehörig 
keit zu entscheiden. Stets hat die Wahl des alten Staates Auswande 
rungspflicht zur Folge. Dagegen ist heute in weitestem Umfang der 
sogenannte Realisierungszwang, d. h. die Verpflichtung zum Verkauf 
von in dem abgetretenen Gebiet gelegenen Grundstücken beseitigt, 
auch darf regelmäßig die bewegliche Habe frei von Steuern und Ab 
gaben mitgenommen werden. In dieser Ausprägung hat die Option 
auch in den neuesten Friedensverträgen Aufnahme gefunden.^ In 
ihnen findet sich noch ein weiteres Institut, teils (wie im Versailler 
Friedensvertrag) unter Verweisung auf Spezialverträge, z. B. einen 
der Entente mit Polen vom 28. Juni 1919, angedeutet, teils (so in den 
übrigen Friedensverträgen, z. B. dem von St. Germain Art. 62ff., 
Sbores 140ff.) ausdrücklich verankert: Es ist der sogenannte Schutz 
der Minoritäten, eine Kulturtat von allergrößter Bedeutung.
	        
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