Rang der Staaten.
68
völkerungsziffer mit — das ist das Entscheidende — besonders starkem
politischem und wirtschaftlichem Einfluß zu verstehen sind. Zu ihnen
gehörten vor dem Weltkrieg Deutschland, England, Frankreich, Italien,
Japan, Österreich-Ungarn, Rußland, die Vereinigten Staaten von
Amerika. Österreich-Ungarn existiert nicht mehr, Deutschland und
Mßland sind zurzeit nicht als Großmächte anerkannt. Soweit diese
Großmächte (vor dem Beitritt außereuropäischer Staaten vielfach
„das europäische Konzert" genannt) sich „ R e ch t e" gegenüber kleineren
Staaten, die nicht auf einen Völkerrechtstitel sich stützen konnten, an
gemaßt haben, handelt es sich um glatte Rechtsbrüche.
III. Nichts zu tun mit der Frage der Staatengleichheit hat die so
genannte Rangordnung der Staaten (droit de preseance), wie
sie in kleinlichster Form bei Staatenkongressen und Staatenkonferen
zen, aber auch sonst im Völkerverkehr namentlich früher in Erscheinung
getreten ist. Es haben sich hier mit der Zeit gewisse Grundsätze heraus
gebildet, die allerdings mehr dem diplomatischen Brauch als dem j
Völkerrecht angehören. Hierher gehört insbesondere, daß bei Staaten
verträgen, an denen mehrere Parteien vertreten sind, die Staaten in
der Reihenfolge des französischen Alphabets rangieren.
Nicht völlig belanglos in völkerrechtlicher Hinsicht ist die Frage des
Titels einer Monarchie, denn nur die Kaiserreiche, Königreiche und
Großherzogtümer, daneben auch die großen Republiken genießen die
sogenannten königlichen Ehren (gleichgestellt der Heilige Stuhl). Ist
die Befugnis dieser Staaten, die Königskrone im Wappen zu führen,
zeremonieller Natur, so hat das Recht der Staaten mit königlichen
Ehren, Gesandte erster Klasse, also Botschafter, zu schicken und zu I
empfangen, eine erhebliche praktische Bedeutung. In dieser liegt es
auch begründet, wenn Rangerhöhungen von Staaten der völkerrecht
lichen Anerkennung bedürfen. Dementsprechend bat auch das Aachener
Protokoll vom 11. Oktober 1818 ausdrücklich besttmmt, daß der Titel
eines Souveräns kein Gegenstand einfacher Etikette sei, und es ist die
Königin von England 1876 als Kaiserin von Indien ausdrücklich an
erkannt worden, wie weiter 1881 Rumänien, 1882 Serbien, 1908 Bul
garien, 1910 Montenegro die Anerkennung der Königswürde nachge
sucht und erlangt haben.
IV. Die Gleichheit der Staaten wie ihre Unabhängigkeit wird von
der Mehrzahl der namentlich — älteren — Völkerrechtsschriftsteller
in einen Katalog sogenannter völkerrechtlicher Grundrechte (zu ihnen