Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Rang der Staaten. 
68 
völkerungsziffer mit — das ist das Entscheidende — besonders starkem 
politischem und wirtschaftlichem Einfluß zu verstehen sind. Zu ihnen 
gehörten vor dem Weltkrieg Deutschland, England, Frankreich, Italien, 
Japan, Österreich-Ungarn, Rußland, die Vereinigten Staaten von 
Amerika. Österreich-Ungarn existiert nicht mehr, Deutschland und 
Mßland sind zurzeit nicht als Großmächte anerkannt. Soweit diese 
Großmächte (vor dem Beitritt außereuropäischer Staaten vielfach 
„das europäische Konzert" genannt) sich „ R e ch t e" gegenüber kleineren 
Staaten, die nicht auf einen Völkerrechtstitel sich stützen konnten, an 
gemaßt haben, handelt es sich um glatte Rechtsbrüche. 
III. Nichts zu tun mit der Frage der Staatengleichheit hat die so 
genannte Rangordnung der Staaten (droit de preseance), wie 
sie in kleinlichster Form bei Staatenkongressen und Staatenkonferen 
zen, aber auch sonst im Völkerverkehr namentlich früher in Erscheinung 
getreten ist. Es haben sich hier mit der Zeit gewisse Grundsätze heraus 
gebildet, die allerdings mehr dem diplomatischen Brauch als dem j 
Völkerrecht angehören. Hierher gehört insbesondere, daß bei Staaten 
verträgen, an denen mehrere Parteien vertreten sind, die Staaten in 
der Reihenfolge des französischen Alphabets rangieren. 
Nicht völlig belanglos in völkerrechtlicher Hinsicht ist die Frage des 
Titels einer Monarchie, denn nur die Kaiserreiche, Königreiche und 
Großherzogtümer, daneben auch die großen Republiken genießen die 
sogenannten königlichen Ehren (gleichgestellt der Heilige Stuhl). Ist 
die Befugnis dieser Staaten, die Königskrone im Wappen zu führen, 
zeremonieller Natur, so hat das Recht der Staaten mit königlichen 
Ehren, Gesandte erster Klasse, also Botschafter, zu schicken und zu I 
empfangen, eine erhebliche praktische Bedeutung. In dieser liegt es 
auch begründet, wenn Rangerhöhungen von Staaten der völkerrecht 
lichen Anerkennung bedürfen. Dementsprechend bat auch das Aachener 
Protokoll vom 11. Oktober 1818 ausdrücklich besttmmt, daß der Titel 
eines Souveräns kein Gegenstand einfacher Etikette sei, und es ist die 
Königin von England 1876 als Kaiserin von Indien ausdrücklich an 
erkannt worden, wie weiter 1881 Rumänien, 1882 Serbien, 1908 Bul 
garien, 1910 Montenegro die Anerkennung der Königswürde nachge 
sucht und erlangt haben. 
IV. Die Gleichheit der Staaten wie ihre Unabhängigkeit wird von 
der Mehrzahl der namentlich — älteren — Völkerrechtsschriftsteller 
in einen Katalog sogenannter völkerrechtlicher Grundrechte (zu ihnen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.