Erwerb des Staatsgebiets.
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zu sein, das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen, den Unterlieger
nicht durch Ableitungen usw. an der Benutzung der Wassermengen
hindern darf (so z. B. Versailler Frieden Art. 337).
c) Zu dem Gebiete eines Staates gehört aber weiter unzweifelhast
auch der Erdraum unter dem Staatsgebiet, wie die Luftsäule
darüber. In letzterer Hinsicht war es vor dem Kriege zweifelhaft,
ob der Staat ein unbegrenztes Recht der Gebietshoheit im Luftgebiet
ausüben könne oder ob nur in bestimmter Höhe und hier auch wieder,
ob diese Gebietshoheit unbeschränkt oder nur mit gewissen Einschrän
kungen betätigt werden könne. Im Weltkrieg ist die schrankenlose
Souveränität der unter dem Luftgebiet herrschenden Staaten, auch
hinsichtlich der Frage der Durchdringung der Luft mit Wellen der
drahtlosen Telegraphie, praktisch geübt worden, auch haben sich bereits
die nationalen Gesetzgebungen einiger Staaten mit dem Luftrecht
beschäftigt. Seitdem ist ein Abkommen für die Regulierung der Luft
schiffahrt am 13. Oktober 1919 zwischen England, Frankreich, Italien,
Belgien, Bolivien, Brasilien, China, Cuba, Ecuador, Panama, Polen,
Portugal, Rumänien, Siam und Uruguay für Friedenszeiten ab
geschlossen worden, das zwar von der absoluten Souveränität der
Staaten unter dem Luftgebiet ausgeht, aber doch eine Reihe wichtiger
Regeln aufstellt, die das Luftgebiet den Küstengewässern im wesent
lichen gleichstellen (s. genauer unten § 23).
III. Das Staatsgebiet wird erworben lediglich auf vier Arten,
ursprünglich: durch Anwachsung, Okkupation und Debellation; deri
vativ: durch Zession.
Versteht man unter Debellatio die völlige Niederkampsung
im Krieg, wobei eine Annektionserklärung vor völliger Niederwerfung
der feindlichen Staatsgewalt, wie die Englands gegenüber den Buren
staaten im Jahre 1900 oder Italiens gegenüber der Cyrenaika und
Tripolis am 5. November 1911 zu Beginn des Türkenkrieges, rechtlich
völlig bedeutungslos ist, so ist unter Okkupation die Aneignung bisher
staatenlosen Gebietes (mit Ausnahme des nicht okkupationsfäh'.gen
Meeres, dessen Boden aber okkupiert werden kann) zu verstehen.
Hierher gehört auch die Besitzergreifung von Kolonialgebiet, da ja hier
ein organisiertes seßhaftes Volk nicht vorhanden zu sein pflegt, so daß
also auch sogenannte Verträge mit eingeborenen Häuptlingen nicht
völkerrechtlich bewertet werden können, sondern nur auf eine An
eignungsabsicht schließen lassen. Diese Aneignungsabsicht (animus)
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