Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

76 Hohe See — Geschichte. 
Tun oder ein Unterlassen bzw. Gewährenlassen zugunsten des berech 
tigten Staates gerichtet ist. (Beispiele: die sog. Neutralisierung von 
Chablais und Faucignt, (s. oben S. 48), das Verbot der Befestigung 
der Aalandinseln 1856 (s. S. 17), die Rheinlandbesetzung, die Schaffung 
einer neutralen Zone gemäß Art. 42 des Versailler Friedens, die 
Deutschland auferlegten Rüstungsbeschränkungen gemäß desselben 
Vertrages Teil V). Es ist rechtlich unzutreffend, hier von Servituten 
zu sprechen. Denn Staatsgewalt ist impermm, nicht dominium, 
Herrschaft über Menschen in einem Gebiet nicht ein dingliches Recht 
am Gebiet (so nchtig Flicker, Cavaglieri, Lauter, Liszt). „Staats 
servituten" basten nicht an dem Gebiet; sie bestehen nur im Verhältnis 
zwischen den Vertragschließenden. Geht ein Gebiet an einen dritten 
Staat über, so erlöschen die „Staatsservituten" mangels besonderer 
Abrede. Nur eine scheinbare Ausnahme bildet der oben § 6 er 
wähnte Fall, für den dort auch die nähere Begründung gegeben ist. 
Die moderne Staatsauffassung liegt in der hier gewiesenen Richtung. 
So hat ein Haager Schiedsgericht in der hochbedcutsamen Neufund 
landfischereifrage 1910 dem Begriff völkerrechtlicher Staatsservituten 
die Anerkennung versagt und im Jahre 1920 hat der Völkerbundsrat 
sich dem Gutachten einer Kommission von Völkerrechtsjuristen in der 
Aalandfrage angeschlossen, das sich, unter Berufung auf jenes Haager 
Urteil scharf gegen die Staatsservituten ausgesprochen hat. Der hier | 
vertretenen Auffassung entspricht es, wenn wir einen rechtlichen 
Unterschied zwischen dem Befestigungsverbot in der neutralen Rhem- 
uferzone und den Rüktungsbeschränkungen nicht anerkennen können, 
in beiden Fällen handelt es sich um rein relativ wirkende Beschrän 
kungen der Staatsgewalt, nicht aber dort um Begründung von 
Staatsservituten, hier um „sonstige Beschränkungen der Staatsge 
walt". 
§ 11. Exkurs: Die hohe See. 
I. Geschichte. Der Satz des römischen Rechtes von der Freiheit der 
Luft, des fließenden Wassers, des Meeres und der Meeresküsten kann 
nicht', wie gelegentlich behauptet wird, als ein solcher des Völkerrechts 
angesprochen werden. Er ist im Privatrecht aufgekommen und ist 
gerade zu der Zeit, als das römische Recht in den mittelalterlichen 
Kulturstaaten in vollster Blüte stand, von den Staaten nicht beachtet 
worden. Der moderne Satz von der Freiheit der Meere, d. h. der
	        
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