76 Hohe See — Geschichte.
Tun oder ein Unterlassen bzw. Gewährenlassen zugunsten des berech
tigten Staates gerichtet ist. (Beispiele: die sog. Neutralisierung von
Chablais und Faucignt, (s. oben S. 48), das Verbot der Befestigung
der Aalandinseln 1856 (s. S. 17), die Rheinlandbesetzung, die Schaffung
einer neutralen Zone gemäß Art. 42 des Versailler Friedens, die
Deutschland auferlegten Rüstungsbeschränkungen gemäß desselben
Vertrages Teil V). Es ist rechtlich unzutreffend, hier von Servituten
zu sprechen. Denn Staatsgewalt ist impermm, nicht dominium,
Herrschaft über Menschen in einem Gebiet nicht ein dingliches Recht
am Gebiet (so nchtig Flicker, Cavaglieri, Lauter, Liszt). „Staats
servituten" basten nicht an dem Gebiet; sie bestehen nur im Verhältnis
zwischen den Vertragschließenden. Geht ein Gebiet an einen dritten
Staat über, so erlöschen die „Staatsservituten" mangels besonderer
Abrede. Nur eine scheinbare Ausnahme bildet der oben § 6 er
wähnte Fall, für den dort auch die nähere Begründung gegeben ist.
Die moderne Staatsauffassung liegt in der hier gewiesenen Richtung.
So hat ein Haager Schiedsgericht in der hochbedcutsamen Neufund
landfischereifrage 1910 dem Begriff völkerrechtlicher Staatsservituten
die Anerkennung versagt und im Jahre 1920 hat der Völkerbundsrat
sich dem Gutachten einer Kommission von Völkerrechtsjuristen in der
Aalandfrage angeschlossen, das sich, unter Berufung auf jenes Haager
Urteil scharf gegen die Staatsservituten ausgesprochen hat. Der hier |
vertretenen Auffassung entspricht es, wenn wir einen rechtlichen
Unterschied zwischen dem Befestigungsverbot in der neutralen Rhem-
uferzone und den Rüktungsbeschränkungen nicht anerkennen können,
in beiden Fällen handelt es sich um rein relativ wirkende Beschrän
kungen der Staatsgewalt, nicht aber dort um Begründung von
Staatsservituten, hier um „sonstige Beschränkungen der Staatsge
walt".
§ 11. Exkurs: Die hohe See.
I. Geschichte. Der Satz des römischen Rechtes von der Freiheit der
Luft, des fließenden Wassers, des Meeres und der Meeresküsten kann
nicht', wie gelegentlich behauptet wird, als ein solcher des Völkerrechts
angesprochen werden. Er ist im Privatrecht aufgekommen und ist
gerade zu der Zeit, als das römische Recht in den mittelalterlichen
Kulturstaaten in vollster Blüte stand, von den Staaten nicht beachtet
worden. Der moderne Satz von der Freiheit der Meere, d. h. der