Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Seestiaßeilrecht.

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See  Anarchie  herrsche,  vielmehr  gilt  das  Prinzip,  daß  dort  alle  Schiffe
dem  Rechte  des  Staates  unterfallen,  dessen  Flagge  sie  nach  Maßgabe
des  jeweiligen  Landesrechts  zu  führen  berechtigt  sind  und  führen.  Sie
gelten  als  „schwimmende  Heimatsteile"  (territoires  flottants).  Ein
auf  hoher  See  auf  einem  deutschen  Schiff  geborenes  Kind  ist  also
deutsch,  ein  auf  hoher  See  auf  einem  französischen  Schiffe  von  einem
Engländer  an  einem  Amerikaner  verübter  Mord  ist  nach  französischem
Recht  in  Frankreich  abzuurteilen.
Der  Freiheit  des  Meeres  entspricht  es,  wenn  der  Fischfang  für  alle
Nationen  auf  ihm  offen  steht,  und  wenn  das  hohe  Meer  von  den  Kriegführenden ­
  zum  Kriegsschauplatz  gemacht  werden  darf.  Einschränkungen
ergeben  sich  teils  aus  Völkergewohnheitsrecht,  teils  aus  besonderen
Abmachungen  interessierter  Mächte.  In  erster  Hinsicht  bestehen  die
Vorschriften  über  Anhaltung  und  Durchsuchung  im  Zusammenhang
mit  Blockade-  und  Konterbanderecht,  in  letzterer  gewisse  Befugnisse,
wie  sie  sich  aus  einer  Reihe  von  Abkommen  ergeben.  (Siehe  III.)
III.  a)  Bis  1910  fehlte  es  an  einer  einheitlichen  Regelung  für  eine
Seestraßenordnung,  es  waren  also  insbesondere  keine  Vorschriften
über  Fahrtrichtungen  zur  Verhütung  von  Kollisionen  und  ähnlichen
Fällen  getroffen.  '  Doch  haben  sich  die  Mehrzahl  der  Staaten  an  ein
englisches  Gesetz  von  1862,  das  Regeln  über  die  Verhütung  von
Kollisionen  zur  See  enthielt,  gehalten,  und  ebenso  war  der  Commercial  I
Code  of  Signals  for  the  Use  of  all  Nations  (1857)  für  alle  seefahrenden  |
Nationen  vorbildlich.
Am  28.  September  1910  sind  von  den  seefahrenden  Staaten  Eu
ropas,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  einer  Reihe  von
südamerikanischen  Staaten  zwei  Abkommen  unterzeichnet  worden,  |
das  eine  zur  Vereinheitlichung  gewisser  Rechtsregeln  im  Hinblick  auf
Zusammenstöße  zwischen  Schiffen,  das  andere  zur  Vereinheitlichung
gewisser  Rechtsregeln  betreffend  Hilfeleistung  und  Rettung  zur  See.
Weiter  tagte  im  Jahre  1913  die  sogenannte  Titanic-Konferenz  (s.  unten
§  27).
b)  1.  Über  die  Einschränkungen,  die  sich  aus  Blockade-  und  Konterbanderecht ­
  ergeben,  siehe  unten  §  47  ff.
2.  Die  sogenannte  Flaggenprüfung  (Verification  du  Pavillon).
Ein  Recht  zur  Prüfung  der  Flagge,  bestehend  in  der  Anhaltung
eines  Schiffes  (droit  d’arret)  der  (meist  an  Bord)  erfolgenden  Einsicht ­
  in  die  Schiffspapiere  (Verification  du  Pavillon),  evtl.  Durch-
            
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