Seestiaßeilrecht.
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See Anarchie herrsche, vielmehr gilt das Prinzip, daß dort alle Schiffe
dem Rechte des Staates unterfallen, dessen Flagge sie nach Maßgabe
des jeweiligen Landesrechts zu führen berechtigt sind und führen. Sie
gelten als „schwimmende Heimatsteile" (territoires flottants). Ein
auf hoher See auf einem deutschen Schiff geborenes Kind ist also
deutsch, ein auf hoher See auf einem französischen Schiffe von einem
Engländer an einem Amerikaner verübter Mord ist nach französischem
Recht in Frankreich abzuurteilen.
Der Freiheit des Meeres entspricht es, wenn der Fischfang für alle
Nationen auf ihm offen steht, und wenn das hohe Meer von den Krieg
führenden zum Kriegsschauplatz gemacht werden darf. Einschränkungen
ergeben sich teils aus Völkergewohnheitsrecht, teils aus besonderen
Abmachungen interessierter Mächte. In erster Hinsicht bestehen die
Vorschriften über Anhaltung und Durchsuchung im Zusammenhang
mit Blockade- und Konterbanderecht, in letzterer gewisse Befugnisse,
wie sie sich aus einer Reihe von Abkommen ergeben. (Siehe III.)
III. a) Bis 1910 fehlte es an einer einheitlichen Regelung für eine
Seestraßenordnung, es waren also insbesondere keine Vorschriften
über Fahrtrichtungen zur Verhütung von Kollisionen und ähnlichen
Fällen getroffen. ' Doch haben sich die Mehrzahl der Staaten an ein
englisches Gesetz von 1862, das Regeln über die Verhütung von
Kollisionen zur See enthielt, gehalten, und ebenso war der Commercial I
Code of Signals for the Use of all Nations (1857) für alle seefahrenden |
Nationen vorbildlich.
Am 28. September 1910 sind von den seefahrenden Staaten Eu
ropas, den Vereinigten Staaten von Amerika und einer Reihe von
südamerikanischen Staaten zwei Abkommen unterzeichnet worden, |
das eine zur Vereinheitlichung gewisser Rechtsregeln im Hinblick auf
Zusammenstöße zwischen Schiffen, das andere zur Vereinheitlichung
gewisser Rechtsregeln betreffend Hilfeleistung und Rettung zur See.
Weiter tagte im Jahre 1913 die sogenannte Titanic-Konferenz (s. unten
§ 27).
b) 1. Über die Einschränkungen, die sich aus Blockade- und Konter
banderecht ergeben, siehe unten § 47 ff.
2. Die sogenannte Flaggenprüfung (Verification du Pavillon).
Ein Recht zur Prüfung der Flagge, bestehend in der Anhaltung
eines Schiffes (droit d’arret) der (meist an Bord) erfolgenden Ein
sicht in die Schiffspapiere (Verification du Pavillon), evtl. Durch-