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statistischer Angelegenheiten der Provinz, in der Leitung und
Überwachung der staatlichen Erhebungen und allgemeinen Statistiken.
Der Provinzialstatistiker wäre, um es kurz zu bezeichnen,
allgemeiner Wissenschaftsbeamter der Provinz, der nur hinsichtlich
der staatlichen Statistik Mittelsorgan der statistischen Zentralstelle
ist durch Überwachung der Erhebungsarbeiten und Bereitstellung
der fertigen Tabellen der Provinz.
Wie bei den Selbstverwaltungskörpern der Provinz, so
ließe sich natürlich auch in den Kreisen eine Statistikerstelle
einrichten. Dies um so eher, als bereits ein Kreis mit der Schaffung
einer statistischen Berufsbeamtenstelle vorangegangen ist
und als es eine ganze Anzahl von Kreisen gibt, die sowohl
ihrer Bedeutung nach hinsichtlich der Volkszahl, als auch hinsichtlich
der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse eine
statistisch geschulte Kraft geradezu dringend haben müssen. Die
Stellung des Kreisstatistikers wäre analog der des Provinzialstatistikers,
nur mit dem Unterschiede, daß der Kreisstatistiker in gewisser
Beziehung hinsichtlich der staatlichen Statistik neben dem
Statistischen Landesamt auch dem Provinzialstatistiker nachgeordnet
wäre, indem er das Erhebungsmaterial, die Tabellen usw.
zunächst an den Provinzialstatistiker abliefern müßte. Diese Frage
ist aber gänzlich bedeutungslos und leicht zu regeln. Dem Landrat
wäre er nur als dem Vorsitzenden des Kreisausschusses unterstellt,
soweit überhaupt bei der souveränen Stellung des Statistikers
von einer Unterstellung des Statistikers die Rede sein kann 1 ). Seine
Aufgabe wäre die wissenschaftliche Darstellung der Kreisangelegenheiten.
Daß diese sehr gut Objekt sein können, beweisen die zahlreichen
verdienstlichen Veröffentlichungen des Kreises Teltow. Die
selbständige Bearbeitung der Kreisverhältnisse ist aber sogar ein Bedürfnis.
Nicht allein wegen der lokalen Interessen und Sonderheiten,
sondern zur Bewältigung und Erkenntnis der großen
innerpolitischen Aufgaben des Staates. Es sei nur an das Problem
der inneren Kolonisation erinnert, die eine Bevölkerungsfortschreibung
und eine Erfassung der Wanderungsvorgänge zum mindesten
in den östlichen Provinzen geradezu zur nationalen Pflicht macht.
Welchen Wert derartige Untersuchungen haben, beweist das ver--
1 ) Es würde dieses natürlich ein Nebenherlaufen der Statistik mit der Verwaltung
zur Voraussetzung haben, wie dieses in gewissem Sinne und mutatis mutandis bei der
Katasterverwaltung der Fall ist, wo z. B. der Katasterkontrolleur, also sogar ein mittlerer
Beamter, »nicht unter der Kreisbehörde steht, sondern dem Landrat koordiniert ist«. Vgl.
Jacobi, Die Katasterverwaltung in Preußen. Verwaltungsarchiv, Bd. 21. S. 86.