glieder die Kommission selbst zu bestimmen hat, zur Vorbereitung und zum
Referat in der Kommission überwiesen werden.
10. Die Kommission beschließt nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mit
glieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über Gegenstände, bei welchen das Ressort eines Ministeriums
speziell interessiert ist, kann in Abwesenheit des Vertreters der bezüglichen
Ressorts von der Kommission kein Beschluß gefaßt werden.
11. Für jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die gefaßten
Beschlüsse unter kurzer Darlegung der Erwägungsgründe aufzuzeichnen
sind. Dasselbe ist zu Anfang der nächsten Sitzung zu verlesen, nach erfolgter
Genehmigung von dem Vorsitzenden zu vollziehen und demnächst jedem
Mitgliede abschriftlich zuzustellen. Der Protokollführer, welcher nicht
Mitglied der Kommission zu sein braucht, ist von dem Vorsitzenden zu
ernennen.
12. Die Tagesordnungen für die Sitzungen nebst deren Anlagen, sowie die Sit
zungs-Protokolle sind bei Zustellung derselben an die Kommissions-Mit
glieder (§§ 8 und n) zugleich dem Ministerium des Innern einzureichen.
13. Die Berichte und Gutachten der Kommission, sowie ihre Vorschläge zu neuen
oder abzuändernden Einrichtungen, Erhebungen, Aufstellungen usw. sind
den beteiligten Verwaltungs-Chefs zur weiteren Veranlassung zuzustellen.
Von den auf ihre Anträge gefaßten Beschlüssen und getroffenen Entschei
dungen ist die Kommission demnächst in Kenntnis zu setzen.
14. Das Nähere in betreff des inneren Geschäftsbetriebes usw. der Kommission
festzustellen, bleibt dem Vorsitzenden nach vorheriger Beratung mit der
Kommission selbst überlassen.
Berlin, den 21. Februar 1870.
Der Minister des Innern.
Graf zu Eulenburg.