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VIL Abjchnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
8 843.
- Wird in Folge einer Verlegung des Nörpers oder der SGejfundheit die Er-
werbSfähigkeit des Berlegten aufgehoben oder gemindert oder Iritt eine Vermehrung
jeiner Bedürfniffe ein, {fo ift dem Verlegten durch Entrichtung einer Geldrente
Schadenserjag zu leiften,
Auf die Rente finden die Borfehriften des 8$ 760 Anwendung. Ob, in
welcher Art und für welchen Betrag der Erjagpflichtige Sicherheit zu leiften hat,
heftimmt fi nach den Umftänden.
Statt der Rente kann der VBerlegte eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger ®rund vorliegt.
Der Anfpruch wird nicht dadurch ausgejhloffen, daß ein Underer dem Ber:
legten Unterhalt zu gewähren hat,
5, I, 726, 724 Y6f. 5, 7, 83 II, 766; ML, 827.
1, Grundfäglidge Regelung. S 843 enthält (mie die SS 844—551) eine Au 8-
nahme von dem Grundfaße, daß für Inhalt und Umfang der Schadens:
erfaßaniprüdhe auS unerlaubten Sandlunaen die allgemeinen Bor:
Ihriften der SS 249 ff. maßgebend find vol. Borbem. VID. Während nämlich
nach den 88 249, 251 der Erfaßberechtigte im allgemeinen Herftellung vder den zur Her-
itellung erforderlidhen Geldbetrag oder, foweit die Heritellung nicht müglich oder Zur
Ent/chäbigung nicht genügend Mit, Geld, alfo ein Rapitalk, verlangen fann, it gemäß
8 843 Sn dr der Schadenserfaß durch Entridhtung einer Geldrente zu leiften,
vodDrausgefeßt,
a) daß die unerlaubte Handlung eine Verlegung des KörperS oder der
Sejundheit I. Bem. N, A, 2, b zu 8 823) zur Folge hat, und
daß durch diefe Verlegung die ErwerbSfähigkeit des Verlesten (dauernd
oder zeitweife) aufgehoben oder gemindert, oder feine Bedürfniffe
3. DB. durch das Erfordernis Kräftigerer Nahrung, jährlicher Badereijen,
eineS ftändıgen Vfleger8) vermehrt worden find.
/M. 11, 793; vgl. 883 a und 7 des Haftpflihtgefebes vom 7. Juni 1871 in der durh ES.
Art. 42, I feftgejeßten Faflung, Eger, Komm. 3. Sa ttDIhfEIen, 6. Aufl. Bem. zu diefen
Varagraphen, $ 9 Ubi. 1 Yr. 2 des Gewerbe-Untall-Berficherungs-Gefekes, S 8 Abf. ı
Nr. 2 des Unfall-VBerficherungs-SGefeges für Land- und Sonia 8 9 des Bau-
Unfall-Verficherungs-Gefeges, 8 9 Ubi. 1 Mr. 2 des See-Unfal-Berficherungs-SGefepes,
8 3 des Gef. vom 30. Juni 1900 betr. die Unfallfürforge für Gefangene, 88 1 und 13
Abt. 1 des Automobilgef. vom 3. Mai 1909).
Beim VBorhandenfein der Vorausjekungen des S 843 Abi. 1 it Naturalher-
fitellung au3gefhloffen, auch wenn ein „wichtiger ®rund“ dafür fprehen würde;
28 ift alfo nicht zuläffig, daB der wegen Neberfahrens eines Menfchens erfaßpflichtige Arzt
km Gerabminderung der Rente fich gegen den Willen des Verlekten zur freien ärztlichen
Behandlung desjelben erbietet Gachenburg S. 43). , ,
. Ausnahmömeife kann jedoch der Verlekte (aud nachträglich) eine Abfinz
dung in Rapital verlangen, wenn ein „midhtiger rund“ vorliegt; ob dies der
be ft, bat der Richter unter N der Umftände des einzelnen Falles nach freiem
rmejfen zu entfcheiden (8 843 Wbf. 3: €. I, 726 Abi. 1 Sag 5, 724 Abi. 8, M. II, 793,
785; vol. 8 1712 bj. 2, 87 Abi. 2 Sab 1 des HaftpflidhtgefebeS in der Fajjung des CS.
Art. 42, 1, 8 16 des Gefeße8 betr. die Unjalfürforge für Gefangene, $ 13 Abi. 2
Saß 1 de8 YMutomobilgef, vom 3. Mai 1909). Ein wichtiger Grund dürfte 3. B. ans
zunehmen fein, wenn der Erjaßpflichtige mit Hinterlaffung zahlreicher Erben verftorben
it (We. IL, 785), wenn der Kläger im Muslande lebt (Urt. d. OLG. Münden vom
21. November 1905 Seuff. Arch. Bd. 62 Ir. 108), wenn der Verlepte feinen Wohnfig
verlegt und die Erhebung der Kente infolge diefes Umftandes für ihır mit erheblichen
Mehrfoften verbunden fein würde (Eger S. 554), wenn der Erfaßpflichtige Keinerlei
Sicherheit für die Sahlung der Rente zu gewähren vermag (Urt. d. DLG, Stuttgart vom
11. April 1901 Ifpr. d. LG. Bd. 2 S. 440 ff), wenn die Gewährung einer Abfindung
borausfichtlich von günftigem Einfluß auf den Zuftand des Verleßten ein wird (Urt. D.
N HUN er vom 28. Sanıuar 1909 und vom 23. Mat 1910, Iur. Wichr. 1909 S. 137,
ROC, Bd. 73 S. 418 ff); _f. auch Delenheinz im „Kecht“ 1907 S. 1125. .
„ Die Frage, ob gemäß 8843 eine Nente oder aus wichtigen Gründeneine Abfindung in
Rapital zu gewähren iit, betrifft (im Sinne des 8304 3BO.) den Grund des Anfpruchs (Urt. d.
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