thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Rechtsfolgen unmittelbar herbeiführen, insbesondere solche, die Verpflichtungen auferlegen, 
bedürfen der Vollziehung in den Formen der F.G., soweit nicht die Durch— 
führung dem Rechtsweg vorbehalten ist (so z. B, betreffs der Herausgabe eines Kindes 
n den Faällen des 8F 1688 B.G. B) oder das Gesetz mit der Nichtbefolgung anderweite 
Rechtsfolgen verbunden hat (so z. B. in den Fällen der 88 89, 91, 93 F. G.G.; unten 
— 
2Das Verfahren bei der Vollziehung, soweit sie hiernach (1) in Frage kommt, 
ist reichsgesetzlich, abgesehen von Einzelbestimmungen (wie die Verweisung auf die 
P. O. in den Fallen der 88 98, 909, 188 F. G. G. — unten 88 29, 32 —, die mehr— 
sach vorgesehene Erzwingung bestimmter Handlungen durch Ordnungsstrafen oder Offen— 
barungseid — z. B. 88 78, 1887 B. G. B., g88 14, 87, 319 H. G. B., 88 838, 83, 132, 
151, 154, 159 F. G. G. — u. dol.), nicht geregelt, da diese Regelung zur einheitlichen 
Durchfuͤhrung des bürgerlichen Rechts nicht geboten schien. Die Landesgesetze haben, 
vielfach unter sich übereinstimmend, die Lücke ausgefüllt (ogl. die Darstellung von Nuß— 
baum in 8. f. Z.P. 29 S. 440506). Als Zwangsmittel sind danach vorgesehen: 
Drdnungs(Zwangs-)strafen in Geld (auch für die nicht schon reichsgesetzlich 
hezeichneten Fälle), die nach vorheriger Androhung verhängt werden, im Einzelfalle nicht 
iber 300 Mark betragen dürfen und (ohne Umwandlung in Haft) teils im Verwaltungs— 
wangsverfahren, teils wie kriminelle Strafen beigetrieben werden; die Anwendung 
on Gewalt (unmittelbarer Zwang), die zum Zwecke der Herausgabe einer 
Person oder Sache oder der Vorlegung einer Sache ohne weiteres (somit wahlweise neben 
Irdnungsstrafe), sonst nur insoweit, als der Zwang durch Ordnungsstrafe versagt, die 
Anordnung somit ohne Zwang nicht durchzuführen ist, gestattet wird; das Anhalten 
zum Offenbarungseid, wenn der Vollstreckungsbeamte die herauszugebende Person 
Kind, Mündel) oder Sache nicht vorfindet; die — landesrechtlich insbesondere aus der 
gerichtlichen Kostenfestsetzung zugelassene — Zwangspvollstreckung nach den Vor— 
schriften der Z.P.Oh; endlich nach einzelnen Landesrechten die dem 8 887 8. P. O. 
entsprechende Ermächtigung, „fungible Handlungen“ durch Dritte vor— 
nehmen zu lassen, oder aber die unmittelbare gerichtliche Anordnung der Vornahme 
durch Dritte auf Kosten des Verpflichteten (so z. B. die Errichtung eines Inventars, 
die Stellung einer Vormundschaftsrechnung). 
g 24. Die Kostenpflicht. 1. Reichsrechtlich ist die Kostenpflicht gegenüber der 
Staatskasse (über die betreffende Reichstagsresolution vgl. oben 88 Ziff. Ta) und sind 
die Gebühren der Rechtsanwälte in Angelegenheiten der F. G. ebensowenig geregelt wie, 
oon Sonderbestimmungen (88 138, 152 3.G. G.) abgesehen, die Kostenerstattungspflicht 
unter den Parteien. In der einen wie anderen Hinsficht ist das Landesrecht maß— 
gebend geblieben. 
a. 
1895 mit 
Regelung 
— P. 
in Frage 
uind zwar 
ind; das 
schwerden 
Die Kostenpflicht gegenüber der Staatskasse ist für Preußen durch das Gesetz vom 25. Juni 
den Anderungen und Zusätzen in Art. 86 des preuß. A.G. z. B.G. B. geregelt, und diese 
deneigen in anderen Bundesstaaten vielfach als Vorbild gedient. 
ee ieder Hosteterstatrung, die nur, beim Vorhandensein einer Mehrzahl Beteiligter 
nmdist augenein nur von unzelnen Landesrechten GBavern, Baden, Elfaß⸗Lothringen) 
in geordnet daß derjenige die Kosten trägt, in dessen Ängelegenheit sie entstanden 
Hericht kann jedoch einem anderen Beteiligten die durch unbegründete Anträge oder Be⸗ 
erursachten oder sonst verschuldeten Kosten ganz oder teilweise auferlegen. 
2. Für die Gewährung des Armenrechts und die Beiordnung von Recht s— 
1nwälten sind die Vorschriften der 8. P. O. (88 114-127) und der Rechtsanwalts- 
brdnung (88 34—86) als entsprechend anwendbar erklärt (9 14 F. G. G.). 
FJunfltes Kapitel. Rechtsmittel. 
3828. Die gulassigen Rechtsmittel im allgemeinen. 1. Als Rechtsmittel, d. h. 
Rechtsdehalfe, die un hee ing ner gerichtlichen Entscheidung durch ein höheres Gericht
	        
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