Full text: Der Wirtschaftskrieg

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Rechtes aus der Anmeldung oder eines Patentes non 
Angehörigen feindlicher Staaten an Inländer oder An 
gehörige verbündeter oder neutraler Staaten wird auf 
geschoben, sofern nicht di; dem Gesuch zugrunde liegende 
Urkunde vor Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden 
Staate errichtet worden ist. Solange nicht eine andere 
Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, wird der An 
melder oder Gesuchsteller als Angehöriger des Staates 
angesehen, in dem sich sein von ihm angegebener Wohn 
sitz (Sitz) befindet. 
Mit der Behandlung von Patentanmeldungen von 
russischen Staatsangehörigen wird bis auf weiteres 
innegehalten. 
(„Osterr. Patentblatt" Nr. 9 voni 1. Mai 1915.) 
Anlählich des Kriegszustandes sind folgende Aus 
nahmsbestimmungen erlassen worden: 
Auf deni Gebiete des Patentrechtes*): 
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der 
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 2. Sep 
tember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit 
der kriegerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen 
auf deni Gebiete des Patentwesens getroffen werden. 
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233, 
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung 
der zrun Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-, 
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege. 
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der 
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 17. Mai 
1915, R.-G.-Bl. Nr. 123, betreffend eine Ergänzung 
und Änderungen der Verordnung vom 2. September 
1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit der krie 
gerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf 
dem Gebiete des Patentwesens getroffen werden. 
4. Verordnung des Gesamtministeriums vom 
27. November 1914, R.-G.-Bl. Nr. 328, betreffend Be 
stimmungen zugunsten von Militärpersonen bei der 
Wehrmacht eines verbündeten kiiegsührenden Staates. 
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der 
Finanzen, des Handels und der Justiz vom l. April 1915, 
R.-G.-Bl. Nr. 93, über die verbürgte Gegenseitigkeit 
im Deutschen Reiche hinsichtlich der Ausnahmsbestim- 
mungen auf dem Gebiete des Patentwesens zugunsten 
von Militärpersonen. 
Auf dem Gebiete des Markenrechtcs*): 
t. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233, 
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung 
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-, 
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege. 
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des 
Handels und der Justiz vom 24. September 1914 
R.-G.-Bl. Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen 
Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf dem Ge 
biete des Markenschutzwesens getroffen werden. 
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des 
Handels und der Justiz vom 24. Dezember 1914, 
R.-G.-Bl. Nr. 355, betreffend eine Ergänzung der 
Verordnung vom 24. September 1914, R.-G.-Bl. 
Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen Verwick 
lungen Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des 
Markenschutzwesens getroffen werden. 
4. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten vom 20. März 1915, R.-G.-Bl. Nr. 74, wo 
mit eine Bestimmung der Verordnung vom 22. April 
1913, R.-G.-Bl. Nr. 66, betreffend die internationale 
Markenregistrierung, abgeändert wird. 
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des 
Handels und der Justiz vom 24. Juni 1915, R.-G.-Bl. 
Nr 177, betreffend eine Ergänzung der Verordnung 
vom 24. Sepien,bcc 1914, R.-G.-Bl. Nr. 257, womit 
aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen Ausnahms 
bestimmungen auf dem Gebiete des Markenschutzwesens 
getroffen werden. 
Auf dem Gebiete des Mu st c r s ch utz w e s c n s*): 
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche 
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233, 
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung 
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-, 
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege. 
2. Verordnung des Ministers für öffentliche Ar 
beiten im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 
2. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 152, womit anläßlich des 
Kriegszustandes Ausnahmsbestinuuungen auf dem Ge 
biete des Musterschutzwesens getroffen werden. 
5. Außerkraftsetzung der Handelsverträge. 
Einfuhrverbote. 
Kaiserlich« Verordnung v o in 
24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, w o- 
niit die Regierung ermächtigt wird, 
aus Anlaß der durch den Kriegszu- 
stand verursachten außerordentlichen 
Verhältnisse Verfügungen bezüglich des Waren- 
kehrs mit dem Auslande zu treffen. 
Auf Grund des 8 14 des Staatsgruirdgesetzcs 
von, 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, fiii'de 
Ich anzuordnen wie folgt: 
8 1. Meine Regierung ist ermächtigt, aus An 
laß der durch den Kriegszustand verursachten außer 
ordentlichen Verhältnisse Verfügungen bezüglich des 
Warenverkehres mit dem Auslande zu treffen, welche 
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als not 
wendig erweisen. 
*) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen 
oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster- und 
Markenrechten siehe unter Zahlungsverbotc S. 2.
	        
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