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Rechtes aus der Anmeldung oder eines Patentes non
Angehörigen feindlicher Staaten an Inländer oder An
gehörige verbündeter oder neutraler Staaten wird auf
geschoben, sofern nicht di; dem Gesuch zugrunde liegende
Urkunde vor Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden
Staate errichtet worden ist. Solange nicht eine andere
Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, wird der An
melder oder Gesuchsteller als Angehöriger des Staates
angesehen, in dem sich sein von ihm angegebener Wohn
sitz (Sitz) befindet.
Mit der Behandlung von Patentanmeldungen von
russischen Staatsangehörigen wird bis auf weiteres
innegehalten.
(„Osterr. Patentblatt" Nr. 9 voni 1. Mai 1915.)
Anlählich des Kriegszustandes sind folgende Aus
nahmsbestimmungen erlassen worden:
Auf deni Gebiete des Patentrechtes*):
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 2. Sep
tember 1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit
der kriegerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen
auf deni Gebiete des Patentwesens getroffen werden.
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zrun Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 17. Mai
1915, R.-G.-Bl. Nr. 123, betreffend eine Ergänzung
und Änderungen der Verordnung vom 2. September
1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit der krie
gerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf
dem Gebiete des Patentwesens getroffen werden.
4. Verordnung des Gesamtministeriums vom
27. November 1914, R.-G.-Bl. Nr. 328, betreffend Be
stimmungen zugunsten von Militärpersonen bei der
Wehrmacht eines verbündeten kiiegsührenden Staates.
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom l. April 1915,
R.-G.-Bl. Nr. 93, über die verbürgte Gegenseitigkeit
im Deutschen Reiche hinsichtlich der Ausnahmsbestim-
mungen auf dem Gebiete des Patentwesens zugunsten
von Militärpersonen.
Auf dem Gebiete des Markenrechtcs*):
t. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. September 1914
R.-G.-Bl. Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen
Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf dem Ge
biete des Markenschutzwesens getroffen werden.
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. Dezember 1914,
R.-G.-Bl. Nr. 355, betreffend eine Ergänzung der
Verordnung vom 24. September 1914, R.-G.-Bl.
Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen Verwick
lungen Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des
Markenschutzwesens getroffen werden.
4. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 20. März 1915, R.-G.-Bl. Nr. 74, wo
mit eine Bestimmung der Verordnung vom 22. April
1913, R.-G.-Bl. Nr. 66, betreffend die internationale
Markenregistrierung, abgeändert wird.
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. Juni 1915, R.-G.-Bl.
Nr 177, betreffend eine Ergänzung der Verordnung
vom 24. Sepien,bcc 1914, R.-G.-Bl. Nr. 257, womit
aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen Ausnahms
bestimmungen auf dem Gebiete des Markenschutzwesens
getroffen werden.
Auf dem Gebiete des Mu st c r s ch utz w e s c n s*):
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
2. Verordnung des Ministers für öffentliche Ar
beiten im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom
2. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 152, womit anläßlich des
Kriegszustandes Ausnahmsbestinuuungen auf dem Ge
biete des Musterschutzwesens getroffen werden.
5. Außerkraftsetzung der Handelsverträge.
Einfuhrverbote.
Kaiserlich« Verordnung v o in
24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, w o-
niit die Regierung ermächtigt wird,
aus Anlaß der durch den Kriegszu-
stand verursachten außerordentlichen
Verhältnisse Verfügungen bezüglich des Waren-
kehrs mit dem Auslande zu treffen.
Auf Grund des 8 14 des Staatsgruirdgesetzcs
von, 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, fiii'de
Ich anzuordnen wie folgt:
8 1. Meine Regierung ist ermächtigt, aus An
laß der durch den Kriegszustand verursachten außer
ordentlichen Verhältnisse Verfügungen bezüglich des
Warenverkehres mit dem Auslande zu treffen, welche
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als not
wendig erweisen.
*) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen
oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster- und
Markenrechten siehe unter Zahlungsverbotc S. 2.