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Rechtes aus der Anmeldung oder eines Patentes non
Angehörigen feindlicher Staaten an Inländer oder Angehörige
verbündeter oder neutraler Staaten wird aufgeschoben,
sofern nicht di; dem Gesuch zugrunde liegende
Urkunde vor Ausbruch des Krieges mit dem betreffenden
Staate errichtet worden ist. Solange nicht eine andere
Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, wird der Anmelder
oder Gesuchsteller als Angehöriger des Staates
angesehen, in dem sich sein von ihm angegebener Wohnsitz
(Sitz) befindet.
Mit der Behandlung von Patentanmeldungen von
russischen Staatsangehörigen wird bis auf weiteres
innegehalten.
(„Osterr. Patentblatt" Nr. 9 voni 1. Mai 1915.)
Anlählich des Kriegszustandes sind folgende Ausnahmsbestimmungen
erlassen worden:
Auf deni Gebiete des Patentrechtes*):
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 2. September
1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit
der kriegerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen
auf deni Gebiete des Patentwesens getroffen werden.
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zrun Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom 17. Mai
1915, R.-G.-Bl. Nr. 123, betreffend eine Ergänzung
und Änderungen der Verordnung vom 2. September
1914, R.-G.-Bl. Nr. 232, womit für die Zeit der kriegerischen
Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf
dem Gebiete des Patentwesens getroffen werden.
4. Verordnung des Gesamtministeriums vom
27. November 1914, R.-G.-Bl. Nr. 328, betreffend Bestimmungen
zugunsten von Militärpersonen bei der
Wehrmacht eines verbündeten kiiegsührenden Staates.
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien der
Finanzen, des Handels und der Justiz vom l. April 1915,
R.-G.-Bl. Nr. 93, über die verbürgte Gegenseitigkeit
im Deutschen Reiche hinsichtlich der Ausnahmsbestimmungen
auf dem Gebiete des Patentwesens zugunsten
von Militärpersonen.
Auf dem Gebiete des Markenrechtcs*):
t. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
2. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. September 1914
R.-G.-Bl. Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen
Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete
des Markenschutzwesens getroffen werden.
3. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. Dezember 1914,
R.-G.-Bl. Nr. 355, betreffend eine Ergänzung der
Verordnung vom 24. September 1914, R.-G.-Bl.
Nr. 257, womit aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen
Ausnahmsbestimmungen auf dem Gebiete des
Markenschutzwesens getroffen werden.
4. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 20. März 1915, R.-G.-Bl. Nr. 74, womit
eine Bestimmung der Verordnung vom 22. April
1913, R.-G.-Bl. Nr. 66, betreffend die internationale
Markenregistrierung, abgeändert wird.
5. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit den Ministerien des
Handels und der Justiz vom 24. Juni 1915, R.-G.-Bl.
Nr 177, betreffend eine Ergänzung der Verordnung
vom 24. Sepien,bcc 1914, R.-G.-Bl. Nr. 257, womit
aus Anlaß der kriegerischen Verwicklungen Ausnahmsbestimmungen
auf dem Gebiete des Markenschutzwesens
getroffen werden.
Auf dem Gebiete des Mu st c r s ch utz w e s c n s*):
1. Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten vom 2. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 233,
betreffend die Verlängerung der Frist zur Beibringung
der zum Nachweise des Prioritätsrechtes bei Patent-,
Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege.
2. Verordnung des Ministers für öffentliche Arbeiten
im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom
2. Juni 1915, R.-G.-Bl. Nr. 152, womit anläßlich des
Kriegszustandes Ausnahmsbestinuuungen auf dem Gebiete
des Musterschutzwesens getroffen werden.
5. Außerkraftsetzung der Handelsverträge.
Einfuhrverbote.
Kaiserlich« Verordnung v o in
24. September 1914, R.-G.-Bl. Nr. 251, w oniit
die Regierung ermächtigt wird,
aus Anlaß der durch den Kriegszustand
verursachten außerordentlichen
Verhältnisse Verfügungen bezüglich des Warenkehrs
mit dem Auslande zu treffen.
Auf Grund des 8 14 des Staatsgruirdgesetzcs
von, 21. Dezember 1867, R.-G.-Bl. Nr. 141, fiii'de
Ich anzuordnen wie folgt:
8 1. Meine Regierung ist ermächtigt, aus Anlaß
der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen
Verhältnisse Verfügungen bezüglich des
Warenverkehres mit dem Auslande zu treffen, welche
sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig
erweisen.
*) Ausnahmen vom Zahlungsverbote zum Erlangen
oder Aufrechterhalten von Patenten, Muster- und
Markenrechten siehe unter Zahlungsverbotc S. 2.