Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Rechtes  aus  der  Anmeldung  oder  eines  Patentes  non
Angehörigen  feindlicher  Staaten  an  Inländer  oder  Angehörige ­
  verbündeter  oder  neutraler  Staaten  wird  aufgeschoben, ­
  sofern  nicht  di;  dem  Gesuch  zugrunde  liegende
Urkunde  vor  Ausbruch  des  Krieges  mit  dem  betreffenden
Staate  errichtet  worden  ist.  Solange  nicht  eine  andere
Staatsangehörigkeit  nachgewiesen  wird,  wird  der  Anmelder ­
  oder  Gesuchsteller  als  Angehöriger  des  Staates
angesehen,  in  dem  sich  sein  von  ihm  angegebener  Wohnsitz ­
  (Sitz)  befindet.
Mit  der  Behandlung  von  Patentanmeldungen  von
russischen  Staatsangehörigen  wird  bis  auf  weiteres
innegehalten.
(„Osterr.  Patentblatt"  Nr.  9  voni  1.  Mai  1915.)
Anlählich  des  Kriegszustandes  sind  folgende  Ausnahmsbestimmungen ­
  erlassen  worden:
Auf  deni  Gebiete  des  Patentrechtes*):
1.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  2.  September ­
  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  232,  womit  für  die  Zeit
der  kriegerischen  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen
auf  deni  Gebiete  des  Patentwesens  getroffen  werden.
2.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zrun  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
3.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  17.  Mai
1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  123,  betreffend  eine  Ergänzung
und  Änderungen  der  Verordnung  vom  2.  September
1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  232,  womit  für  die  Zeit  der  kriegerischen ­
  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen  auf
dem  Gebiete  des  Patentwesens  getroffen  werden.
4.  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom
27.  November  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  328,  betreffend  Bestimmungen ­
  zugunsten  von  Militärpersonen  bei  der
Wehrmacht  eines  verbündeten  kiiegsührenden  Staates.
5.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der
Finanzen,  des  Handels  und  der  Justiz  vom  l.  April  1915,
R.-G.-Bl.  Nr.  93,  über  die  verbürgte  Gegenseitigkeit
im  Deutschen  Reiche  hinsichtlich  der  Ausnahmsbestimmungen
  auf  dem  Gebiete  des  Patentwesens  zugunsten
von  Militärpersonen.
Auf  dem  Gebiete  des  Markenrechtcs*):
t.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zum  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
2.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  September  1914
R.-G.-Bl.  Nr.  257,  womit  aus  Anlaß  der  kriegerischen

Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Markenschutzwesens  getroffen  werden.
3.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  Dezember  1914,
R.-G.-Bl.  Nr.  355,  betreffend  eine  Ergänzung  der
Verordnung  vom  24.  September  1914,  R.-G.-Bl.
Nr.  257,  womit  aus  Anlaß  der  kriegerischen  Verwicklungen ­
  Ausnahmsbestimmungen  auf  dem  Gebiete  des
Markenschutzwesens  getroffen  werden.
4.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  20.  März  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  74,  womit ­
  eine  Bestimmung  der  Verordnung  vom  22.  April
1913,  R.-G.-Bl.  Nr.  66,  betreffend  die  internationale
Markenregistrierung,  abgeändert  wird.
5.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  des
Handels  und  der  Justiz  vom  24.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.
Nr  177,  betreffend  eine  Ergänzung  der  Verordnung
vom  24.  Sepien,bcc  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  257,  womit
aus  Anlaß  der  kriegerischen  Verwicklungen  Ausnahmsbestimmungen ­
  auf  dem  Gebiete  des  Markenschutzwesens
getroffen  werden.
Auf  dem  Gebiete  des  Mu  st  c  r  s  ch  utz  w  e  s  c  n  s*):
1.  Verordnung  des  Ministeriums  für  öffentliche
Arbeiten  vom  2.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  233,
betreffend  die  Verlängerung  der  Frist  zur  Beibringung
der  zum  Nachweise  des  Prioritätsrechtes  bei  Patent-,
Muster-  und  Markenanmeldungen  erforderlichen  Belege.
2.  Verordnung  des  Ministers  für  öffentliche  Arbeiten ­
  im  Einvernehmen  mit  dem  Handelsminister  vom
2.  Juni  1915,  R.-G.-Bl.  Nr.  152,  womit  anläßlich  des
Kriegszustandes  Ausnahmsbestinuuungen  auf  dem  Gebiete ­
  des  Musterschutzwesens  getroffen  werden.
5.  Außerkraftsetzung  der  Handelsverträge.
Einfuhrverbote.
Kaiserlich«  Verordnung  v  o  in
24.  September  1914,  R.-G.-Bl.  Nr.  251,  w  oniit
  die  Regierung  ermächtigt  wird,
aus  Anlaß  der  durch  den  Kriegszustand
  verursachten  außerordentlichen
Verhältnisse  Verfügungen  bezüglich  des  Warenkehrs
  mit  dem  Auslande  zu  treffen.
Auf  Grund  des  8  14  des  Staatsgruirdgesetzcs
von,  21.  Dezember  1867,  R.-G.-Bl.  Nr.  141,  fiii'de
Ich  anzuordnen  wie  folgt:
8  1.  Meine  Regierung  ist  ermächtigt,  aus  Anlaß ­
  der  durch  den  Kriegszustand  verursachten  außerordentlichen ­
  Verhältnisse  Verfügungen  bezüglich  des
Warenverkehres  mit  dem  Auslande  zu  treffen,  welche
sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher  Schädigungen  als  notwendig ­
  erweisen.

*)  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote  zum  Erlangen
oder  Aufrechterhalten  von  Patenten,  Muster-  und
Markenrechten  siehe  unter  Zahlungsverbotc  S.  2.
            
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