99
deren Aufenthalt nicht bekannt sein mag oder deren
Anwesenheit foitftmie schwierig zu erlangen ch, und
ohne Zustellung einer Vorladung oder Vorladungsbenachrichtigung
an eine solche Partei oder nach Ermessen
des Gerichtes ohne eine Ankündigung an eine
etwa vorhandene andere Partei. Diese Unterbestimmung
soll zusätzlich und in Erweiterung und Ergänzung
der gewöhnlichen Befugnisse und des Verfahrens
des Gerichtes für das ex-parte-Verfahren
und die Substitutcnstellung gelten.
(7.) Das Gericht kann in jedem Stande des
Verfahrens auf einen Antrag gemäß Abschnitt 1
oder 5 anordnen, daß der Fall fortan vertraulich
untersucht wird.
(8.) Jede gemäß Abschnitt 4 oder 5 dieser Vorschriften
getroffene Anordnung kann, sofern spätere
Umstände dies angebracht erscheinen lassen, von dem
Gerichte, das die Anordnung getroffen hat, vorläufig
aufgehoben, zurückgezogen oder anderweit geändert
oder berichtigt werden.
(9.) Auf Grund dieser Vorschriften sind folgende
Gebühren zu zahlen:
für jede Vorladung, sei es eine ursprüngliche
oder nachgehende. 2 Schilling 6 Vence.
Das Gericht kaun die auf Grund dieser Vorschrift
gezahlte oder zahlbare Gerichts gebühr entweder
ganz oder teilweise zurückzahlen oder erlassen.
(10.) Das Verfahren bei einem gemäß diesem
Gesetze gestellten Antrag soll, soweit durch diese
Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in Übereinstimmung
mit der gewöhnlichen Behandlung geführt
werden, die für gleichartige Sachen des Gerichtes,
bei welchem der Antrag gestellt ist, in Geltung
ist. Die allgemeinen Kosten sowie die Nebenkosten
für jedes derartige Verfahren stehen in, Belieben
des Gerichtes.
(11.) Falls es sich um Eigentum handelt, das
der Gerichtsbarkeit eines pfalzgrafschaftlichen Gerichtshofes
untersteht, kann der erstmalige Antrag,
der gemäß den vorstehenden Bestimmungen bei der
Kanzleiabteilung einzubringen ist, nach Belieben des
Antragstellers bei dem pfalzgrafschaftlichen Gerichtshof
eingebracht werden; ist dies der Fall, so soll jedes
anschließende Verfahren.auch bei diesem Gerichtshof
stattfinden und die vorstehenden Vorschriften sollen
mutatis mutandis auf jedes ursprüngliche und nachfolgende
Verfahren Anwendung finden.
(11A.) Diese Vorschriften können als Aussührungsvorfchriften
zum Gesetze, betreffend den Handel
mit dem Feinde, 1915 (The Tracking wirb the
Enemy (Vesting and Application of Property
1915), angeführt Werden und treten sofort in Kraft.
Anhang.
Form einer gewöhnlichen Vorladung gemäß Abschnitt
4.
In the' High Court of Juatice, Chancery Division.
Mr. Justice.
In the matter of the Trading with the Enemy
Amendment Act, 1914.
Let A. B of a person alleged to be
an enemy within the ahove Act and the Public Trustee
of the custodian for England and Wales
ander the above Act at the chambers of Mr. Justice. . .
at the time specified in the in argin hereof (or on
the.. day of... 19. . . at.. . o’clock in the . . .noon)
on the hearing of an application of C.-D. of
who Claims to be a creditor of the said A. B. (or to
be entitled to recover damages against the said A. B.
or to be interested in the property hereinafter referred
to belonging to or held or managed for or on behalf
of the said A. B.) that the under-mentioned real or
personal property or rights in or avising ont of real
or personal property may vest in the said custodian and
that there may be conferred on him such powers of
selling, managing and otherwise dealing with the
property as may secure proper.
The following constitutes the real or personal
property or rights to which this sumraons refers, (here
give short description).
Übersetzung.
Im Reichsgericht, Kanzlei-Abteilung.
Herr Richter.
In Sachen des Abänderungsgesetzes, betreffend
den Handel mit dem Feinde, 1914.
Lassen Sie A. B von ..... eine
Person, die ein Feind im Sinne des obigen Gesetzes
sein soll, und den öffentlichen Kurator von .......
den Verwahrer für England und Wales gemäß obigem
Gesetz in das Gerichtszimmer des Herrn Richters
zu der hierneben angegebenen Zeit (oder
au dem . . . Tage des . . . . 19 . . um . . . Uhr
. . . mittags) zur Verhandlung über den Antrag von
C. D. von erscheinen, welcher den Anspruch
erhebt, ein Gläubiger des genannten A. B. zu sein
(oder berechtigt zu sein, Entschädigung von dem genannten
A. B. zu fordern oder beteiligt zu sein bet
dem nachstehend angeführten Eigentum, das dem genannten
A. B. gehört oder für diesen in Verwahrung
gehalten oder verwaltet wird), daß das nachstehend
bezeichnete unbewegliche oder persönliche
Eigentum oder die Rechte, die auf dem unbeweglichen
oder persönlichen Eigentum ruhen oder daraus hervorgehen,
auf den genannten Verwahrer übertragen
werden und daß auf ihn die Befugnisse des Verkaufs,
der Verwaltung und sonstigen Behandlung des Eigentums
in geeigneter Weise übertragen werden.
Nachstehend wird das unbewegliche oder persönliche
Eigentum oder die Rechte, auf welche sich diese
Vorladung bezieht, aufgeführt (hier folgt die kurze
Angabe).
Anmerkung. Es ist für Sie nicht erforderlich,
persönlich in dem Zentralburoau zu erscheinen;
wenn Sie indes weder persönlich noch durch ihren
Vertreter zu der vorstehend festgesetzten Zeit und an
der bestimmten Stelle erscheinen (oder wie rückseitig
bemerkt), so soll Anordnung getroffen werden und