Full text : Der Wirtschaftskrieg

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deren  Aufenthalt  nicht  bekannt  sein  mag  oder  deren
Anwesenheit  foitftmie  schwierig  zu  erlangen  ch,  und
ohne  Zustellung  einer  Vorladung  oder  Vorladungsbenachrichtigung ­
  an  eine  solche  Partei  oder  nach  Ermessen ­
  des  Gerichtes  ohne  eine  Ankündigung  an  eine
etwa  vorhandene  andere  Partei.  Diese  Unterbestimmung
  soll  zusätzlich  und  in  Erweiterung  und  Ergänzung ­
  der  gewöhnlichen  Befugnisse  und  des  Verfahrens ­
  des  Gerichtes  für  das  ex-parte-Verfahren
und  die  Substitutcnstellung  gelten.
(7.)  Das  Gericht  kann  in  jedem  Stande  des
Verfahrens  auf  einen  Antrag  gemäß  Abschnitt  1
oder  5  anordnen,  daß  der  Fall  fortan  vertraulich
untersucht  wird.
(8.)  Jede  gemäß  Abschnitt  4  oder  5  dieser  Vorschriften ­
  getroffene  Anordnung  kann,  sofern  spätere
Umstände  dies  angebracht  erscheinen  lassen,  von  dem
Gerichte,  das  die  Anordnung  getroffen  hat,  vorläufig
aufgehoben,  zurückgezogen  oder  anderweit  geändert
oder  berichtigt  werden.
(9.)  Auf  Grund  dieser  Vorschriften  sind  folgende
Gebühren  zu  zahlen:
für  jede  Vorladung,  sei  es  eine  ursprüngliche
oder  nachgehende.  2  Schilling  6  Vence.
Das  Gericht  kaun  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift ­
  gezahlte  oder  zahlbare  Gerichts  gebühr  entweder ­
  ganz  oder  teilweise  zurückzahlen  oder  erlassen.
(10.)  Das  Verfahren  bei  einem  gemäß  diesem
Gesetze  gestellten  Antrag  soll,  soweit  durch  diese
Vorschriften  nichts  anderes  bestimmt  wird,  in  Übereinstimmung ­
  mit  der  gewöhnlichen  Behandlung  geführt ­
  werden,  die  für  gleichartige  Sachen  des  Gerichtes, ­
  bei  welchem  der  Antrag  gestellt  ist,  in  Geltung ­
  ist.  Die  allgemeinen  Kosten  sowie  die  Nebenkosten ­
  für  jedes  derartige  Verfahren  stehen  in,  Belieben ­
  des  Gerichtes.
(11.)  Falls  es  sich  um  Eigentum  handelt,  das
der  Gerichtsbarkeit  eines  pfalzgrafschaftlichen  Gerichtshofes ­
  untersteht,  kann  der  erstmalige  Antrag,
der  gemäß  den  vorstehenden  Bestimmungen  bei  der
Kanzleiabteilung  einzubringen  ist,  nach  Belieben  des
Antragstellers  bei  dem  pfalzgrafschaftlichen  Gerichtshof ­
  eingebracht  werden;  ist  dies  der  Fall,  so  soll  jedes
anschließende  Verfahren.auch  bei  diesem  Gerichtshof
stattfinden  und  die  vorstehenden  Vorschriften  sollen
mutatis  mutandis  auf  jedes  ursprüngliche  und  nachfolgende ­
  Verfahren  Anwendung  finden.
(11A.)  Diese  Vorschriften  können  als  Aussührungsvorfchriften
  zum  Gesetze,  betreffend  den  Handel
mit  dem  Feinde,  1915  (The  Tracking  wirb  the
Enemy  (Vesting  and  Application  of  Property
1915),  angeführt  Werden  und  treten  sofort  in  Kraft.
Anhang.
Form  einer  gewöhnlichen  Vorladung  gemäß  Abschnitt ­
  4.
In  the'  High  Court  of  Juatice,  Chancery  Division.
Mr.  Justice.
In  the  matter  of  the  Trading  with  the  Enemy
Amendment  Act,  1914.

Let  A.  B  of  a  person  alleged  to  be
an  enemy  within  the  ahove  Act  and  the  Public  Trustee
of  the  custodian  for  England  and  Wales
ander  the  above  Act  at  the  chambers  of  Mr.  Justice.  .  .
at  the  time  specified  in  the  in  argin  hereof  (or  on
the..  day  of...  19.  .  .  at..  .  o’clock  in  the  .  .  .noon)
on  the  hearing  of  an  application  of  C.-D.  of
who  Claims  to  be  a  creditor  of  the  said  A.  B.  (or  to
be  entitled  to  recover  damages  against  the  said  A.  B.
or  to  be  interested  in  the  property  hereinafter  referred
to  belonging  to  or  held  or  managed  for  or  on  behalf
of  the  said  A.  B.)  that  the  under-mentioned  real  or
personal  property  or  rights  in  or  avising  ont  of  real
or  personal  property  may  vest  in  the  said  custodian  and
that  there  may  be  conferred  on  him  such  powers  of
selling,  managing  and  otherwise  dealing  with  the
property  as  may  secure  proper.
The  following  constitutes  the  real  or  personal
property  or  rights  to  which  this  sumraons  refers,  (here
give  short  description).
Übersetzung.
Im  Reichsgericht,  Kanzlei-Abteilung.
Herr  Richter.
In  Sachen  des  Abänderungsgesetzes,  betreffend
den  Handel  mit  dem  Feinde,  1914.
Lassen  Sie  A.  B  von  .....  eine
Person,  die  ein  Feind  im  Sinne  des  obigen  Gesetzes
sein  soll,  und  den  öffentlichen  Kurator  von  .......
den  Verwahrer  für  England  und  Wales  gemäß  obigem ­
  Gesetz  in  das  Gerichtszimmer  des  Herrn  Richters
zu  der  hierneben  angegebenen  Zeit  (oder

au  dem  .  .  .  Tage  des  .  .  .  .  19  .  .  um  .  .  .  Uhr
.  .  .  mittags)  zur  Verhandlung  über  den  Antrag  von
C.  D.  von  erscheinen,  welcher  den  Anspruch

erhebt,  ein  Gläubiger  des  genannten  A.  B.  zu  sein
(oder  berechtigt  zu  sein,  Entschädigung  von  dem  genannten ­
  A.  B.  zu  fordern  oder  beteiligt  zu  sein  bet
dem  nachstehend  angeführten  Eigentum,  das  dem  genannten ­
  A.  B.  gehört  oder  für  diesen  in  Verwahrung ­
  gehalten  oder  verwaltet  wird),  daß  das  nachstehend ­
  bezeichnete  unbewegliche  oder  persönliche
Eigentum  oder  die  Rechte,  die  auf  dem  unbeweglichen
oder  persönlichen  Eigentum  ruhen  oder  daraus  hervorgehen, ­
  auf  den  genannten  Verwahrer  übertragen
werden  und  daß  auf  ihn  die  Befugnisse  des  Verkaufs,
der  Verwaltung  und  sonstigen  Behandlung  des  Eigentums ­
  in  geeigneter  Weise  übertragen  werden.
Nachstehend  wird  das  unbewegliche  oder  persönliche ­
  Eigentum  oder  die  Rechte,  auf  welche  sich  diese
Vorladung  bezieht,  aufgeführt  (hier  folgt  die  kurze
Angabe).
Anmerkung.  Es  ist  für  Sie  nicht  erforderlich, ­
  persönlich  in  dem  Zentralburoau  zu  erscheinen;
wenn  Sie  indes  weder  persönlich  noch  durch  ihren
Vertreter  zu  der  vorstehend  festgesetzten  Zeit  und  an
der  bestimmten  Stelle  erscheinen  (oder  wie  rückseitig
bemerkt),  so  soll  Anordnung  getroffen  werden  und
            
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