Full text : Der Wirtschaftskrieg

103

des  Auslegungsgesetzes  (Interpretation  Act)  1889,  zukommt, ­
  jedes  Regierungsdepartement  einschließen.
5.  Alle  Angelegenheiten  oder  Geschäfte,  die  vom
Handelsamt  oder  für  das  Handelsamt  oder  vor  dem
Handelsamt  bestimmungsgemäß  zu  erledigen  sind  oder
zu  deren  Erledigung  eS  ermächtigt  ist,  können  durch  oder
für  den  Präsidenten  oder  vor  dem  Präsidenten  erledigt
werden.  An  seiner  statt  kann  die  Erledigung  durch  einen
Sekretär,  Hilfssekretär  oder  eine  zu  diesem  Behufe  vom
Präsidenten  des  Amtes  ermächtigte  Person  erfolgen.
Alle  Urkunden,  die  sich  als  Erläsie  des  Handelsamtes ­
  darstellen  und  mit  dem  Siegel  des  Amtes  gesiegelt ­
  oder  von  einem  Sekretär,  Hilfssekretär  oder  einer
vom  Präsidenten  des  Amtes  zu  diesem  Behufe  ermächtigten ­
  Person  unterzeichnet  sind,  sind  als  Beweismittel
zuzulassen  und  ohne  ferneren  Beweis  als  solche  Erlässe
zu  erachten,  wofern  nicht  daS  Gegenteil  dargetan  wird.
Eine  vom  Präsidenten  des  Handelsamtes  unterzeichnete ­
  Bescheinigung,  daß  ein  Erlaß  oder  eine  Verfügung
der  Erlaß  oder  die  Verfügung  des  Amtes  ist,  soll  ein
voller  Beweis  der  so  bezeugten  Tatsache  sein.
6.  Diese  Vorschriften  sollen  mit  dem  7.  August  1914

in  Wirksamkeit  trete».
Erst  er  Anhang.  £  s  cl
Gebühr  bei  Einreichung  eines  Antrages  gemäß
Vorschrift  1  an  das  Handelsamt,  Patentrechte
oder  eine  Lizenz  außer  Kraft  zu  setzen  oder
aufzuheben  ..200
Gebühr  bei  Hinterlegung  ausländischer  Urkunden
oder  anderer  Schriftstücke  für  die  Zwecke  einer
Eintragung,  die  in  dem  Patent-  und  Mustergesetz, ­
  1907,  und  in  dem  Handelsmarkengesetz,
1905,  nicht  bereits  vorgesehen  ist  0  2  6

Zweiter  Anhang.
(Patentformular  Nr.  36.)
Vorschriften  des  Comptroller-General
  vom  21.  August  1914  für  das  Nerfahren
  nach  Ziffer  2  und  !i  vorstehender  Verordnung. ­

Bis  auf  weiteres  ist  folgendermaßen  zu  verfahren
mit  allen  Sachen,  die  Patente,  Muster  und  Warenzeichen ­
  betreffen:
1.  Während  der  Kriegsdauer  wird  kein  Patent
ausgefertigt  und  keine  Urkunde  über  die  Eintragung
eines  Warenzeichens  oder  Musters  ausgehändigt  an
die  Untertanen  eines  mit  Seiner  Majestät  im  Kriege
befindlichen  Staates  (weiterhin  „solche  Untertanen"
genannt).
Der  Ausdruck  „solche  Untertanen"  soll  in  sich  begreifen: ­

a)  eine  Firma,  die  nach  Maßgabe  ihrer  Gründung
als  geleitet  oder  überwacht  von  „solchen  Untertanen" ­
  zu  erachten  ist  oder  deren  Geschäfte  ganz
oder  hauptsächlich  mit  „solchen  Untertanen"  betrieben ­
  werden,
b)  eine  Gesellschaft,  die  in  einem  feindlichen  Staate
gegründet  worden  ist,

c)  eine  in  den  Besitzungen  Seiner  Majestät  errichtete
Gesellschaft,  deren  Geschäfte  von  „solchen  Untertanen" ­
  geleitet  oder  überwacht  oder  ganz  oder
hauptsächlich  mit  solchen  Untertanen  betrieben
werden.
2.  Was  die  Anmeldung  von  Patenten,  Mustern
und  Warenzeichen  betrifft,  so  wird  hinsichtlich  der  Priorität ­
  kein  Unterschieb  zwischen  denen  „solcher  Untertanen" ­
  und  denen  anderer  Personen  gemacht  werden.
Das  ganze  Verfahren  wird  wie  üblich  bis  zu  dem  Zeitpunkte ­
  der  Erteilung*)  durchgeführt  werden,  allein  bei
Anmeldungen,  die  von  „solchen  Untertanen"  eingereicht
sind,  wird  die  Urkunde  über  die  Patenterteilung*)  vorerst ­
  nicht  ausgefertigt  werden.
3.  Anmelder,  die  die  Bestimmungen  der  Patents
and  Designs  Act  von  1907,  des  Handelsmarkcngesetzes
von  1905  und  der  dazu  erlassenen  Ausführungsvorschristcn
  nicht  einhalten,  laufen  Gefahr,  ihre  Rechte  zu
verlieren,  es  sei  denn,  daß  sie  sich  auf  die  Bestimmungen
der  Ziffer  3  obiger  Verordnung  berufen  können.  Anträge
nach  Ziff.  3  a  sind  in  dem  Zeitpunkt  zu  stellen,  in  dem
der  Anmelder,  Patentinhaber  oder  Inhaber  eines  Musters
oder  Warenzeichens  die  vorgeschriebene  Handlung  vorzunehmen ­
  oder  die  geforderte  Urkunde  einzureichen  in
der  Lage  ist,  und  werden  daraufhin  geprüft  werden.
Anträge  nach  Ziff.  3  b  können  gestellt  werden,  bevor
eine  der  geschilderten  Handlungen  vorgenommen  wird.
4.  Was  die  nach  Ausbruch  des  Krieges  eingegangenen ­
  Widersprüche  gegen  die  Erteilung  von  Patenten
oder  die  Eintragung  von  Handelsmarken  betrifft,  so
werden  a)  die  Widersprüche  von  „solchen  Untertanen"
in  Fällen,  in  denen  sie  gegen  einen  britischen  Staatsangehörigen ­
  oder  befreundeten  Ausländer  sich  richten,
nicht  weiter  berücksichtigt,  b)  in  den  Fällen,  in  denen
der  Widerspruch  sich  gegen  einen  „solchen  Untertanen"
richtet,wird  der  Widerspruchsschriftsatz  entgegengenommen:
das  weitere  Verfahren  ruht  jedoch  bis  zur  Beendigung
des  Kriegszustandes.
5.  Soweit  „solcheUntertanen"  Erfindungen  mitteilen,
für  welche  Patente  von  Inländern  angemeldet  werden,
so  werden  solche  Anmeldungen  so  behandelt,  als  wären
sie  unmittelbar  von  dem  Mitteiler  eingereicht.
Verordnung  des  Präsidenten  des
englischen  Handelsamtes  vom  21.  August
1914,  betreffend  Handelsmarken.
Auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Patent-,  Musterund
  Handelsmarkcngesetzes  von  1913  erläßt  das  Handelsamt
  hiedurch  die  folgenden  Vorschriften:
1.  Das  Handelsamt  kann  auf  den  Antrag  jeder
Person  und  unter  den  von  ihm  etwa  für  angezeigt
erachteten  Auflagen  und  Bedingungen  ganz  oder  teilweise ­
  jede  für  einen  Angehörigen  eines  mit  Seiner
Majestät  im  Kriege  befindlichen  Staates  eingetragene
Handelsmarke  dauernd  oder  zeitweilig  außer  Kraft  setzen,
*)  Nach  eingelaufenen  Berichten  hat  es  statt  Erteilung  richtig
Annahme  (acceptance)  zu  heißen.  Über  Annahme  vergl.  Art.  S  ff.
des  englischen  Patent-  und  Mnsterschntzgesrtzes  1907,  „Öftere,  Patentbl."
1907,  S  915  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.