Full text : Der Wirtschaftskrieg

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3.  Schießpulver  und  Sprengstoffe,  die  speziell  für
den  Krieg  bestimmt  sind:
*4.  Schwefelsäure;
5.  Lafetten,  Protzkasten,  Protzen,  Rüstwagen,  Feldschmieden ­
  und  ihre  als  solche  kenntlichen  Bestandteile:
*6.  Entfernungsmesser  und  ihre  als  solche  kenntlichen
Bestandteile;
7.  Bekleidungs-  und  Ausrüstungsstücke  als  militärisch ­
  kenntlich;
8.  Reit-,  Zug-  und  Tragtiere,  für  den  Krieg  benützbar; ­

9.  Militärisches,  als  solches  kenntliches  Geschirr
jeder  Art;
10.  Feldausrüstungsgegenstände  und  ihre  als  solche
kenntlichen  Bestandteile;
11.  Panzerplatten:
*12.  Hämatiteisenerz  und  Hämatitroheisen;
*13.  Eisenpyrite;
*14.  Rickclerz  und  Nickel;
*15.  Ferrochrom-  und  Chromerze;
*16.  Rohkupfer;
*17.  Blei,  roh,  in  Blechen  und  Röhren;
*18.  Aluminium:
*19.  Ferrosilicium;
*20.  Stacheldraht  und  Vorrichtungen  zu  seiner  Befestigung ­
  und  Zerschneidung;
21.  Kriegsschiffe,  Boote  und  deren  als  solche  kenntlichen ­
  Bestandteile,  wofern  sie  nur  auf  Kriegsfahrzeugen
gebraucht  iverden  können;
*22.  Aeroplane,  Luftschiffe,  Ballons  und  Luftfahrgerät
aller  Art  sowie  deren  Bestandteile  und  Zubehör,  sowie
Artikel,  deren  beabsichtigte  Verwendung  zu  Luftsahrzwecken ­
  erkenntlich  ist;
*23.  Motorfahrzeuge  aller  Art  und  deren  Bestandteile; ­

*24.  Automobilrcifen,  Gummi;
*25.  Mineralische  Öle  und  Benzin,  Schmieröl  ausausgenommen;

26.  Vorrichtungen  und  Apparate,  die  ausschließlich
zur  Erzeugung  von  Kriegsmunition  dienen  oder  zur
Anfertigung  und  Ausbesserung  von  Waffen-  und  Kriegsmaterial ­
  für  den  Land-  und  Seekrieg.
Bedingte  Kriegskonterbande:
1.  Lebensmittel;
2.  Fourage  und  Viehfuttermittel;
3.  für  militärische  Zwecke  geeignete  Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe  und  Schuhwerk;
4.  Gold  und  Silber,  geprägt  und  in  Barren  sowie
Papiergeld;
5.  für  den  Krieg  verwendbare  Fuhrwerke  jeder  Art
mit  Ausnahme  von  Motorfahrzeugen  und  ihren  Bestandteilen; ­

6.  Schiffe,  Fahrzeuge  und  Boote  aller  Art,  Schwimmdocks, ­
  Bestandteile  von  Docks  und  ihre  Teile;
7.  festes  uud  rollendes  Eiscnmaterial  und  Material
für  Telegraphen,  drahtlose  Telegraphen  und  Telephone;

8.  Feuerungsmaterial,  anderes  als  mineralische  Öle,
Schmieröle;
9.  Pulver  und  Explosivstoffe,  die  nicht  speziell  für
den  Kriegsgebrauch  bestimmt  sind;
*10.  Schwefel;
*11.  Glyzerin;
12.  Hufeisen  und  Beschlagmaterial;
13.  Pferdegeschirr  und  Sattlerwaren;
*14.  Häute  aller  Art,  trocken  oder  naß,  rohe  und
gegerbte  Schweinshäute,  gegerbtes  und  ungegerbtes
Leder,  geeignet  zur  Erzeugung  von  Sattlerwaren,  Geschirren ­
  oder  militärischem  Schuhwerk;
15.  Feldgläser,  Teleskope,  Chronometer  und  nautische ­
  Instrumente  aller  Art.
Ergänzung  zur  Konterbandeliste.
Tic  „London  Gazette"  vom  24.  Dezember  1914
veröffentlicht  eine  königliche  Proklamation,  welche  die
revidierte  Konterbandeliste  vom  29.  Oktober  1944  wie
folgt  abändert:
Absolute  Kriegskonterbande:
1.  bis  3.  unverändert.
4.  Bestandteile  von  Explosivstoffen,  z.  B.  Salpetersäure, ­
  Schwefelsäure,  Glyzerine,  Azeton,  Kalziumazetat
und  alle  anderen  metallischen  Azetate,  Schwefel,  Kaliumnilrat, ­
  die  Teilprodukte  der  Steinkohleuteerdcstillation
  zwischen  Benzol  und  Kreosol  einschließlich  beider,
Anilin,  Metylanilin,  Dimetylanilin,  Ammoniumperchlorat,
  Natriumperchlorai,  Natriumchlorat,  Bariumchlorat,
  Ammoniumnitrat,  Cyanamid,  Kaliumchlorat,
Kalziumnitrat,  Quecksilber,
5.  Harzprodukte,  Kampfer  und  Terpentin  (-öl  und
-geist).
6.  bis  12.  entspricht  5.  bis  11.
13.  Eisenlegierungen,  einschl.  Etsenwolfram-,  Eisenmolybdän-,
  Eisenmangan-,  Eisenvanadium-  und  Chromeisenlegierungen. ­

14.  Nachstehende  Metalle:  Wolfram,  Molybdän,
Vanadium,  Nickel,  Selen,  Kobalt,  Roteisenerz,  Mangan,
Roheisen.
15.  Nachstehende  Erze:  Wolfram!!,  Tungstein,
Molybdänkies,  Mangan-,  Nickel-,  Chrom-,  Roteisenerz,
Zink-,  Bleierz,  Bauxit.
16.  Aluminium,  Tonerde  und  Aluminiumsalze.
17.  Antimon  sowie  Antimonsulphide  und  -oxydc.
18.  Kupfer,  nicht  und  zum  Teile  bearbeitet,  und
Kupferdraht.
19.  bis  21.  entspricht  17.  20,  21.
22.  Submarine  Schallsignalapparate.
23.  bis  24..  entspricht  22.  bis  23.
25.  Pneumatiks  für  Motorfahrzeuge  und  -zweiräder ­
  einschl.  Gegenstände  oder  Material,  welches  zur
Erzeugung  und  Herstellung  von  Pneumatiks  verwendet
wird.
26.  Gunimi  (einschl.  Rohgummi,  Abfälle  und  ausschließlich ­
  aus  Gummi  hergestellte  Waren).
27.  Schwefelkies.
28.  Mineralische  Ole  und  Motorbetriebsmittel
außer  Schmieröle.

')  Gemäß  der  Londoner  Deklaration  nur  bedingte  Konterbande.
            
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