114
3. Schießpulver und Sprengstoffe, die speziell für
den Krieg bestimmt sind:
*4. Schwefelsäure;
5. Lafetten, Protzkasten, Protzen, Rüstwagen, Feldschmieden
und ihre als solche kenntlichen Bestandteile:
*6. Entfernungsmesser und ihre als solche kenntlichen
Bestandteile;
7. Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke als militärisch
kenntlich;
8. Reit-, Zug- und Tragtiere, für den Krieg benützbar;
9. Militärisches, als solches kenntliches Geschirr
jeder Art;
10. Feldausrüstungsgegenstände und ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
11. Panzerplatten:
*12. Hämatiteisenerz und Hämatitroheisen;
*13. Eisenpyrite;
*14. Rickclerz und Nickel;
*15. Ferrochrom- und Chromerze;
*16. Rohkupfer;
*17. Blei, roh, in Blechen und Röhren;
*18. Aluminium:
*19. Ferrosilicium;
*20. Stacheldraht und Vorrichtungen zu seiner Befestigung
und Zerschneidung;
21. Kriegsschiffe, Boote und deren als solche kenntlichen
Bestandteile, wofern sie nur auf Kriegsfahrzeugen
gebraucht iverden können;
*22. Aeroplane, Luftschiffe, Ballons und Luftfahrgerät
aller Art sowie deren Bestandteile und Zubehör, sowie
Artikel, deren beabsichtigte Verwendung zu Luftsahrzwecken
erkenntlich ist;
*23. Motorfahrzeuge aller Art und deren Bestandteile;
*24. Automobilrcifen, Gummi;
*25. Mineralische Öle und Benzin, Schmieröl ausausgenommen;
26. Vorrichtungen und Apparate, die ausschließlich
zur Erzeugung von Kriegsmunition dienen oder zur
Anfertigung und Ausbesserung von Waffen- und Kriegsmaterial
für den Land- und Seekrieg.
Bedingte Kriegskonterbande:
1. Lebensmittel;
2. Fourage und Viehfuttermittel;
3. für militärische Zwecke geeignete Kleidungsstücke,
Kleidungsstoffe und Schuhwerk;
4. Gold und Silber, geprägt und in Barren sowie
Papiergeld;
5. für den Krieg verwendbare Fuhrwerke jeder Art
mit Ausnahme von Motorfahrzeugen und ihren Bestandteilen;
6. Schiffe, Fahrzeuge und Boote aller Art, Schwimmdocks,
Bestandteile von Docks und ihre Teile;
7. festes uud rollendes Eiscnmaterial und Material
für Telegraphen, drahtlose Telegraphen und Telephone;
8. Feuerungsmaterial, anderes als mineralische Öle,
Schmieröle;
9. Pulver und Explosivstoffe, die nicht speziell für
den Kriegsgebrauch bestimmt sind;
*10. Schwefel;
*11. Glyzerin;
12. Hufeisen und Beschlagmaterial;
13. Pferdegeschirr und Sattlerwaren;
*14. Häute aller Art, trocken oder naß, rohe und
gegerbte Schweinshäute, gegerbtes und ungegerbtes
Leder, geeignet zur Erzeugung von Sattlerwaren, Geschirren
oder militärischem Schuhwerk;
15. Feldgläser, Teleskope, Chronometer und nautische
Instrumente aller Art.
Ergänzung zur Konterbandeliste.
Tic „London Gazette" vom 24. Dezember 1914
veröffentlicht eine königliche Proklamation, welche die
revidierte Konterbandeliste vom 29. Oktober 1944 wie
folgt abändert:
Absolute Kriegskonterbande:
1. bis 3. unverändert.
4. Bestandteile von Explosivstoffen, z. B. Salpetersäure,
Schwefelsäure, Glyzerine, Azeton, Kalziumazetat
und alle anderen metallischen Azetate, Schwefel, Kaliumnilrat,
die Teilprodukte der Steinkohleuteerdcstillation
zwischen Benzol und Kreosol einschließlich beider,
Anilin, Metylanilin, Dimetylanilin, Ammoniumperchlorat,
Natriumperchlorai, Natriumchlorat, Bariumchlorat,
Ammoniumnitrat, Cyanamid, Kaliumchlorat,
Kalziumnitrat, Quecksilber,
5. Harzprodukte, Kampfer und Terpentin (-öl und
-geist).
6. bis 12. entspricht 5. bis 11.
13. Eisenlegierungen, einschl. Etsenwolfram-, Eisenmolybdän-,
Eisenmangan-, Eisenvanadium- und Chromeisenlegierungen.
14. Nachstehende Metalle: Wolfram, Molybdän,
Vanadium, Nickel, Selen, Kobalt, Roteisenerz, Mangan,
Roheisen.
15. Nachstehende Erze: Wolfram!!, Tungstein,
Molybdänkies, Mangan-, Nickel-, Chrom-, Roteisenerz,
Zink-, Bleierz, Bauxit.
16. Aluminium, Tonerde und Aluminiumsalze.
17. Antimon sowie Antimonsulphide und -oxydc.
18. Kupfer, nicht und zum Teile bearbeitet, und
Kupferdraht.
19. bis 21. entspricht 17. 20, 21.
22. Submarine Schallsignalapparate.
23. bis 24.. entspricht 22. bis 23.
25. Pneumatiks für Motorfahrzeuge und -zweiräder
einschl. Gegenstände oder Material, welches zur
Erzeugung und Herstellung von Pneumatiks verwendet
wird.
26. Gunimi (einschl. Rohgummi, Abfälle und ausschließlich
aus Gummi hergestellte Waren).
27. Schwefelkies.
28. Mineralische Ole und Motorbetriebsmittel
außer Schmieröle.
') Gemäß der Londoner Deklaration nur bedingte Konterbande.