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29. enspricht 26.
Bedingte Kriegskonterbande:
10. und 11. entfallen, da nunmehr gemäß 4 absolute
Konterbande.
Änderung der Konterbandeliste.
Eine Königliche Verordnung ooin 11. März 1915
bestimmt unter Bezugnahme auf die mit der Verordnung
vom 23- Dezember 1914 bekanntgegebenen Listen
der als Konterbande zu behandelnden Waren folgendes:
Während der Dauer des Krieges und bis auf
weitere Bekanntmachung sind neben den bereits in der
früheren Verordnung namhaft gemachten nachstehende
Waren als u n b c d i n g t e K o n t e r b a n d e zu behandeln
:
Rohwolle, wollener Kammzug und Wollkämmlinge,
ferner Kammgarn und Streichgarn;
Zinn. Zinnchlorid, Zinnerz, Rizinusöl, Paraffinwachs,
Kupferjodid, Schmiermittel, Rindvieh-, Büffelund
Roßhäute, Kalb-, Schweins-, Schaf-, Ziegen- und
Hirschhäute, Leder, nicht zugerichtet und zugerichtet, für
Sattlerwaren, Geschirre, Militärstiefel oder Militärbekleidung,
Ammoniak und feine Salze, einfach oder in
Verbindung miteinander, Ammoniakwasser, Harnstoff,
Anilin und ihre Verbindungen.
Folgende Waren sind ferner als bedingte
Konterbande zu behandeln:
Gerbstoffe aller Art (einschließlich Gerbstoffauszügc).
Die Ausdrücke „Lebensmittel und Viehfutter" in
der Liste der bedingten Konterbande vom 23. Dezember
1914 sollen folgende Waren einbegreifen: ölhaltige
Sämereien, Nüsse und Kerne, tierische und pflanzliche
Ole und Fette (außer Leinöl) zur Margarinefabrikation,
Kuchen und Mehle aus öchaltigen Sämereien, Nüssen
und Kernen.
(London Gazette vom 12. März 1915.)
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft,
Nr. 22 vom 24. März 1915.)
Erweiterung der Konterbandeliste.
Das Amtsblatt erklärt, daß folgende Produkte
auf die Liste der Kriegskonterbande gesetzt seien:
Kohlenteer, chemische Produkte, Drogen und Magnesium-Chlorate,
Oxyde, Kobaltsalze und Oxalsäure enthaltende
medizinische und pharmazeutische Präparate
Phosphor, Aluminium, gezeichnete Pläne von allen in
der Nähe der militärischen Operationen liegenden Ortschaften
im Maßstabe von 4:1000 Zoll oder mehr,
photographische oder auf eine andere Art hergestellte
Pläne oderKarten dieser Natur, außerdem Reis.Mehlusw.
(„Frankfurter Zeitung" vom 22. Mai 1915.)
Nene Änderung.
Eine Verordnung, betreffend Ergänzung
und Änderung der Listen der Kriegskonterbande,
vom 27. Mai 1915 bestinimt folgendes:
I. Zu Gegenständen der unbedingten Konterbande
werden erklärt:
Toluol und Mischungen von Toluol, mögen sie aus
Kohlenteer, Petroleum odereiner anderen Quelle stammen.
Drehbänke und andere Maschinen oder Werkzeugmaschinen,
die für die Herstellung von Kriegsmunition
gebraucht werden können.
Karten und Pläne irgend eines Ortes im Gebiet
eines der Kriegführenden oder in dem militärischen
Operationsgebiet, in einem Maßstab von „four miles
to one inch“ oder einem größeren Maßstab und photographische
oder in anderer Weise hergestellte Wiedergaben
solcher Pläne und Karten jeglichen Maßstabs.
2. In Abs. 4 der Liste 1 der Königlichen Verordnung
vom 23. Dezember 1914 werden die Worte
„und alle anderen metallischen Azetate" hinter km
Worte „Kaliumazetat" gestrichen.
3. In der Königlichen Verordnung vom 11. März
1915 werden die Worte „außer Leinöl" gestrichen.
„Leinöl" wird als bedingte Konterbande behandelt.
Zu 1—3. Die Änderungen treten mit dem 27. Mai
1915 in Kraft.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft,
Nr. 56 vom 21. Juli 1915.)
c) Sperrmas,»ahmen gegen den deutschen Seehandel*).
(Vergleiche Seite 26 u. 64.)
Eine Ratsverordnung vom 15. März 1915 bestimmt
folgendes:
Da die deutsche Regierung gewisse Anordnungen
getroffen hat, die unter Verletzung der Kriegsgebräuchc
zum Zwecke haben, die Gewässer um das Vereinigte
Königreich als Kriegsgebiet zu erklären, in welchem
alle britischen Handelsschiffe und alle Handelsschiffe
der Verbündeten unbeschadet der Sicherheit des Lebens
von Reisenden und der Schiffsbesatzung vernichtet
werden und in welchem die neutrale Schiffahrt wegen
der Unsicherheit der Seekriegführung ähnlichen Gefahren
ausgesetzt wird,
Und da in einer die genannten Anordnungen begleitenden
Denkschrift Neutrale gewarnt werden, britischen
und verbündeten Schiffen Schiffsmannschaften,
Reisende oder Waren anzuvertrauen,
Und da solche Versuche seitens des Feindes
Sr- Majestät unbestreitbar ein Recht zu Vergeltungsmaßnahmen
geben,
Und da Se. Majestät daher beschlossen hat, weitere
Maßregeln zu treffen, um zu verhindern, daß Waren
irgendwelcher Art Deutschland erreichen oder verlassen,
wenn auch solche Maßregeln ohne Gefahr für neutrale
Schiffe oder für das Leben von Neutralen und Nichtkämpfern
und in genauer Beobachtung der Regeln der
Menschlichkeit in Kraft gesetzt werden,
Und da die Verbündeten Sr. Majestät mit Ihm
über die jetzt anzukündigenden Schritte zur weiteren
Beschränkung des deutschen Handels gleicher Meinung
sind,
*) Die Maßnahmen werden auch gegen Österreich-Ungarn
beobachtet, doch ist keine bezügliche
ausdrückliche Verordnung bekannt geworden.