Full text : Der Wirtschaftskrieg

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29.  enspricht  26.
Bedingte  Kriegskonterbande:
10.  und  11.  entfallen,  da  nunmehr  gemäß  4  absolute ­
  Konterbande.
Änderung  der  Konterbandeliste.
Eine  Königliche  Verordnung  ooin  11.  März  1915
bestimmt  unter  Bezugnahme  auf  die  mit  der  Verordnung ­
  vom  23-  Dezember  1914  bekanntgegebenen  Listen
der  als  Konterbande  zu  behandelnden  Waren  folgendes:
Während  der  Dauer  des  Krieges  und  bis  auf
weitere  Bekanntmachung  sind  neben  den  bereits  in  der
früheren  Verordnung  namhaft  gemachten  nachstehende
Waren  als  u  n  b  c  d  i  n  g  t  e  K  o  n  t  e  r  b  a  n  d  e  zu  behandeln ­
  :
Rohwolle,  wollener  Kammzug  und  Wollkämmlinge,
  ferner  Kammgarn  und  Streichgarn;
Zinn.  Zinnchlorid,  Zinnerz,  Rizinusöl,  Paraffinwachs, ­
  Kupferjodid,  Schmiermittel,  Rindvieh-,  Büffelund
  Roßhäute,  Kalb-,  Schweins-,  Schaf-,  Ziegen-  und
Hirschhäute,  Leder,  nicht  zugerichtet  und  zugerichtet,  für
Sattlerwaren,  Geschirre,  Militärstiefel  oder  Militärbekleidung, ­
  Ammoniak  und  feine  Salze,  einfach  oder  in
Verbindung  miteinander,  Ammoniakwasser,  Harnstoff,
Anilin  und  ihre  Verbindungen.
Folgende  Waren  sind  ferner  als  bedingte
Konterbande  zu  behandeln:
Gerbstoffe  aller  Art  (einschließlich  Gerbstoffauszügc).
Die  Ausdrücke  „Lebensmittel  und  Viehfutter"  in
der  Liste  der  bedingten  Konterbande  vom  23.  Dezember
1914  sollen  folgende  Waren  einbegreifen:  ölhaltige
Sämereien,  Nüsse  und  Kerne,  tierische  und  pflanzliche
Ole  und  Fette  (außer  Leinöl)  zur  Margarinefabrikation,
Kuchen  und  Mehle  aus  öchaltigen  Sämereien,  Nüssen
und  Kernen.
(London  Gazette  vom  12.  März  1915.)
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,
Nr.  22  vom  24.  März  1915.)
Erweiterung  der  Konterbandeliste.
Das  Amtsblatt  erklärt,  daß  folgende  Produkte
auf  die  Liste  der  Kriegskonterbande  gesetzt  seien:
Kohlenteer,  chemische  Produkte,  Drogen  und  Magnesium-Chlorate,
  Oxyde,  Kobaltsalze  und  Oxalsäure  enthaltende ­
  medizinische  und  pharmazeutische  Präparate
Phosphor,  Aluminium,  gezeichnete  Pläne  von  allen  in
der  Nähe  der  militärischen  Operationen  liegenden  Ortschaften ­
  im  Maßstabe  von  4:1000  Zoll  oder  mehr,
photographische  oder  auf  eine  andere  Art  hergestellte
Pläne  oderKarten  dieser  Natur,  außerdem  Reis.Mehlusw.
(„Frankfurter  Zeitung"  vom  22.  Mai  1915.)
Nene  Änderung.
Eine  Verordnung,  betreffend  Ergänzung ­
  und  Änderung  der  Listen  der  Kriegskonterbande,
  vom  27.  Mai  1915  bestinimt  folgendes:
I.  Zu  Gegenständen  der  unbedingten  Konterbande
werden  erklärt:
Toluol  und  Mischungen  von  Toluol,  mögen  sie  aus
Kohlenteer,  Petroleum  odereiner  anderen  Quelle  stammen.

Drehbänke  und  andere  Maschinen  oder  Werkzeugmaschinen, ­
  die  für  die  Herstellung  von  Kriegsmunition
gebraucht  werden  können.
Karten  und  Pläne  irgend  eines  Ortes  im  Gebiet
eines  der  Kriegführenden  oder  in  dem  militärischen
Operationsgebiet,  in  einem  Maßstab  von  „four  miles
to  one  inch“  oder  einem  größeren  Maßstab  und  photographische ­
  oder  in  anderer  Weise  hergestellte  Wiedergaben
solcher  Pläne  und  Karten  jeglichen  Maßstabs.
2.  In  Abs.  4  der  Liste  1  der  Königlichen  Verordnung ­
  vom  23.  Dezember  1914  werden  die  Worte
„und  alle  anderen  metallischen  Azetate"  hinter  km
Worte  „Kaliumazetat"  gestrichen.
3.  In  der  Königlichen  Verordnung  vom  11.  März
1915  werden  die  Worte  „außer  Leinöl"  gestrichen.
„Leinöl"  wird  als  bedingte  Konterbande  behandelt.
Zu  1—3.  Die  Änderungen  treten  mit  dem  27.  Mai
1915  in  Kraft.
(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,
Nr.  56  vom  21.  Juli  1915.)
c)  Sperrmas,»ahmen  gegen  den  deutschen  Seehandel*). ­

(Vergleiche  Seite  26  u.  64.)
Eine  Ratsverordnung  vom  15.  März  1915  bestimmt
folgendes:
Da  die  deutsche  Regierung  gewisse  Anordnungen
getroffen  hat,  die  unter  Verletzung  der  Kriegsgebräuchc
zum  Zwecke  haben,  die  Gewässer  um  das  Vereinigte
Königreich  als  Kriegsgebiet  zu  erklären,  in  welchem
alle  britischen  Handelsschiffe  und  alle  Handelsschiffe
der  Verbündeten  unbeschadet  der  Sicherheit  des  Lebens
von  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  vernichtet
werden  und  in  welchem  die  neutrale  Schiffahrt  wegen
der  Unsicherheit  der  Seekriegführung  ähnlichen  Gefahren ­
  ausgesetzt  wird,
Und  da  in  einer  die  genannten  Anordnungen  begleitenden ­
  Denkschrift  Neutrale  gewarnt  werden,  britischen ­
  und  verbündeten  Schiffen  Schiffsmannschaften,
Reisende  oder  Waren  anzuvertrauen,
Und  da  solche  Versuche  seitens  des  Feindes
Sr-  Majestät  unbestreitbar  ein  Recht  zu  Vergeltungsmaßnahmen ­
  geben,
Und  da  Se.  Majestät  daher  beschlossen  hat,  weitere
Maßregeln  zu  treffen,  um  zu  verhindern,  daß  Waren
irgendwelcher  Art  Deutschland  erreichen  oder  verlassen,
wenn  auch  solche  Maßregeln  ohne  Gefahr  für  neutrale
Schiffe  oder  für  das  Leben  von  Neutralen  und  Nichtkämpfern ­
  und  in  genauer  Beobachtung  der  Regeln  der
Menschlichkeit  in  Kraft  gesetzt  werden,
Und  da  die  Verbündeten  Sr.  Majestät  mit  Ihm
über  die  jetzt  anzukündigenden  Schritte  zur  weiteren
Beschränkung  des  deutschen  Handels  gleicher  Meinung ­
  sind,

*)  Die  Maßnahmen  werden  auch  gegen  Österreich-Ungarn ­
  beobachtet,  doch  ist  keine  bezügliche
ausdrückliche  Verordnung  bekannt  geworden.
            
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