Full text : Der Wirtschaftskrieg

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und  zwar  sofort  oder  nach  einer  angemessenen  Frist,
die  von  den  Hafenbehörden  für  erforderlich  erachtet
wird  für  die  Löschung  desjenigen  Teiles  der  Ladung, ­
  der  angehalten  ist  oder  den  sie  auf  Grund
besonderer  Erlaubnis  löschen  dürfen;  in  beiden  Fällen ­
  sind  jedoch  die  im  vorhergehenden  Artikel  vorgesehenen ­
  Zusagen  zu  geben.
Artikel  16.  Wenn  sich  an  Bord  eines  von  den
vorhergehenden  Artikeln  berührten  Schiffes  eine  Ladung ­
  befindet,  welche  nach  den  von  den  britischen
Prisengerichten  vertretenen  Regeln  eine  feindliche
Ladung  ist,  oder  auch  eine  Ladung,  welche  die  britischen ­
  See-  oder  Militärbehörden  gegen  Entschädigung
für  die  Bedürfnisse  des  Krieges  an  sich  bringen  wollen, ­
  so  darf  solches  Schiff  den  Hafen  vor  Löschung
der  Ladung  nicht  verlassen.
Artikel  17.  Die  Vergünstigungen  der  Artikel  14
und  15  erstrecken  sich  nicht  auf  Schiffe,  die  zum  Legen
telegraphischer  Kabel  bestimmt  sind,  auf  Schiffe,  die
zur  Beförderung  von  flüssigen  Brennmaterialien  auf
hoher  See  bestimmt  sind,  auf  Schiffe,  deren  Gehalt
mehr  als  5000  Bruttotons  beträgt,  auch  nicht  auf
Schiffe,  deren  Schnelligkeit  nach  Ausweis  der  Angaben ­
  in  „Lloyds  Register"  14  Knoten  und  darüber
beträgt,  endlich  nicht  auf  Handelsschiffe,  deren  Bauart ­
  erkennen  läßt,  daß  sie  hergestellt  waren,  um  in
Kriegsschiffe  umgewandelt  zu  werden.
Artikel  18.  Alle  Personen,  welche  hiebei  beteiligt ­
  sind,  haben  den  See-  und  militärischen  Streitkräften
  Seiner  Großbritannischen  Majestät  den  von
diesen  etwa  erforderten  Beistand  zu  leisten.
Artikel  19.  Der  vorliegenden.Verordnung  unterliegen ­
  nicht  nur  Einzelpersonen,  sondern  auch  alle
Vereinigungen,  Genossenschaften  oder  Gesellschaften,
die  gesetzlich  oder  tatsächlich  bestehen,  jedoch  unter
diesem  Vorbehalt,  daß  in  dem  Falle,  wenn  eine
dieser  Vereinigungen,  Genossenschaften  oder  Gesellschaften ­
  sowohl  in  Ägypten  wie  auch  anderswo  sich
geschäftlich  betätigen  sollte,  diese  nicht  in  Strafe
fallen  soll  für  einen  Verstoß  gegen  die  Bestimmungen
dieser  Verordnung  aus  Anlaß  einer  außerhalb
Ägyptens  betätigten  Handlung  und  ohne  Rücksicht
auf  die  in  Ägypten  betriebenen  Geschäfte.
Artikel  SO.  Hinsichtlich  der  Anlaufhäfen  im  Suezkanal ­
  findet  diese  Verordnung  mit  nachstehenden  Abänderungen ­
  Anwendung:
a)  Handelsschiffe,  welche  den  Kanal  durchfahren
haben  oder  durchfahren  wollen,  haben  ohne  Rücksicht ­
  auf  ihre  Staatsangehörigkeit  und  ihre  Ladung ­
  vollkommene  Freiheit,  die  Anlaufhäfen
anzulaufen  und  zu  verlassen  oder  den  Kanal  zu
durchfahren,  ohne  der  Beschlagnahme  oder  der
Zurückhaltung  zu  verfallen,  sofern  die  Durchfahrt
durch  den  Kanal  und  das  Auslaufen  aus  dem
Anlaufhafen  sich  in  normaler  Weise  und  ohne
ungerechtfertigte  Verzögerung  vollziehen;
b)  die  Schiffe  können  Vorräte,  einschließlich  Bunkerkohle, ­
  in  solcher  Menge  aufnehmen,  wie  sie  für
die  von  ihnen  beabsichtigte  Reise  erforderlich  sind;

es  Waren  aller  Art,  die  den  Kanal  passiert  haben,
können  im  Ausgangshafen  umgeladen  werden;
äs  Artikel  13  dieser  Verordnung  wird  gemäß  der
Suezkanal-Übereinkunft  vom  Jahre  1888  ausgelegt. ­

(Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft
Nr.  100  vom  8.  September  1914.)
(„Journal  Officiel  du  Gouvernement  Egyptien“
vom  6.  August  1914.)
Britisch-Ostirrdien.
Überwachung  feindlicher  Ausländer  nnd  Liquidierung ­
  ihrer  Geschäfte.
Eine  Verordnung  vom  20.  August  1914  —
Nr.  III  vom  Jahre  1914  —  betitelt  „An  Ordinance  to
provide  for  the  exercise  of  more  effective  control  over
foreigners  in  British  India“  —  enthält  unter  Berücksichtigung ­
  zweier  Abänderungsvcrordnungen  vom
14.  Oktober  1914  —  Nr.  VII  vom  Jahre  1914  —  und
vom  14.  November  1914  —  Nr.  VIII  von:  Jahre  1914
folgende  Vorschriften:
3.  (1.)  Der  Generalgouverncur  im  Rate  kann  im
Verwaltungswege
a)  den  Eintritt  von  Ausländern  nach  Britisch-Jndien
  sowie  die  Abreise  von  dort  nach  seinem
Ermessen  verhindern,  regeln  und  beschränken;
b)  die  Freiheit  der  in  Britisch-Jndicn  wohnenden
oder  sich  dort  aufhaltenden  Ausländer  nach
seinem  Ermessen  regeln  und  beschränken.
(2.)  Im  besonderen  und  unbeschadet  der  Allgemeinheit ­
  der  ihm  gemäß  vorstehendem  Unterabschnitt  zustehenden ­
  Machtbefugnisse  kan»  er  Verfügung  treffen:
a)  daß  kein  Ausländer  nach  Britisch-Jndien  eintreten ­
  oder  von  dort  abreisen  darf,  abgesehen  zu
solcher  Zeit  und  auf  solchem  Wege  oder  über
solchen  Hafen  oder  Ort,  wie  in  solcher  Verfügung
vorgesehen  wird;
b)  daß  Ausländern  das  Betreten  bestimmter  Gebiete
in  Britisch-Jndien  oder  der  Aufenthalt  darin
verboten  werden  kann  oder  daß  ihnen  das  Betreten ­
  Britisch-Jndiens  oder  eines  bestimmten
Gebietes  oder  der  Aufenthalt  darin  unter  solchen
Bedingungen  und  Beschränkungen  gestattet
werden  kann,  wie  der  Generalgouverneur  im
Rate  festsetzt;
e)  daß  Ausländer,  die  in  Britisch-Jndien  wohnen
oder  sich  dort  aufhalten,  sich  nach  bestimmten
Gebieten  begeben  und  sich  dort  aufhalten  sollen;'
sollte  für  die  öffentliche  Sicherheit  oder  im
Staatsintercssc  eine  solche  Verfügung  erforderlich
sein,  so  kann  auch  bestimmt  werden,  daß  solche
Ausländer  festgenommen  und  interniert  oder  in
solcher  Weise  festgehalten  werden,  wie  es  der
Generalgouverneur  im  Rate  für  angebracht  hält;
d)  daß  Ausländern,  die  in  Britisch-Jndien  wohnen
oder  sich  dort  aufhalten,  verboten  wird,  Handel
oder  Geschäfte  zu  betreiben  oder  in  irgendeiner
Weise  über  bewegliches  und  unbewegliches  Eigentum ­
  zu  verfügen  oder  daß  sie  Handel  oder  Ge-
            
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