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und zwar sofort oder nach einer angemessenen Frist,
die von den Hafenbehörden für erforderlich erachtet
wird für die Löschung desjenigen Teiles der Ladung,
der angehalten ist oder den sie auf Grund
besonderer Erlaubnis löschen dürfen; in beiden Fällen
sind jedoch die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen
Zusagen zu geben.
Artikel 16. Wenn sich an Bord eines von den
vorhergehenden Artikeln berührten Schiffes eine Ladung
befindet, welche nach den von den britischen
Prisengerichten vertretenen Regeln eine feindliche
Ladung ist, oder auch eine Ladung, welche die britischen
See- oder Militärbehörden gegen Entschädigung
für die Bedürfnisse des Krieges an sich bringen wollen,
so darf solches Schiff den Hafen vor Löschung
der Ladung nicht verlassen.
Artikel 17. Die Vergünstigungen der Artikel 14
und 15 erstrecken sich nicht auf Schiffe, die zum Legen
telegraphischer Kabel bestimmt sind, auf Schiffe, die
zur Beförderung von flüssigen Brennmaterialien auf
hoher See bestimmt sind, auf Schiffe, deren Gehalt
mehr als 5000 Bruttotons beträgt, auch nicht auf
Schiffe, deren Schnelligkeit nach Ausweis der Angaben
in „Lloyds Register" 14 Knoten und darüber
beträgt, endlich nicht auf Handelsschiffe, deren Bauart
erkennen läßt, daß sie hergestellt waren, um in
Kriegsschiffe umgewandelt zu werden.
Artikel 18. Alle Personen, welche hiebei beteiligt
sind, haben den See- und militärischen Streitkräften
Seiner Großbritannischen Majestät den von
diesen etwa erforderten Beistand zu leisten.
Artikel 19. Der vorliegenden.Verordnung unterliegen
nicht nur Einzelpersonen, sondern auch alle
Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesellschaften,
die gesetzlich oder tatsächlich bestehen, jedoch unter
diesem Vorbehalt, daß in dem Falle, wenn eine
dieser Vereinigungen, Genossenschaften oder Gesellschaften
sowohl in Ägypten wie auch anderswo sich
geschäftlich betätigen sollte, diese nicht in Strafe
fallen soll für einen Verstoß gegen die Bestimmungen
dieser Verordnung aus Anlaß einer außerhalb
Ägyptens betätigten Handlung und ohne Rücksicht
auf die in Ägypten betriebenen Geschäfte.
Artikel SO. Hinsichtlich der Anlaufhäfen im Suezkanal
findet diese Verordnung mit nachstehenden Abänderungen
Anwendung:
a) Handelsschiffe, welche den Kanal durchfahren
haben oder durchfahren wollen, haben ohne Rücksicht
auf ihre Staatsangehörigkeit und ihre Ladung
vollkommene Freiheit, die Anlaufhäfen
anzulaufen und zu verlassen oder den Kanal zu
durchfahren, ohne der Beschlagnahme oder der
Zurückhaltung zu verfallen, sofern die Durchfahrt
durch den Kanal und das Auslaufen aus dem
Anlaufhafen sich in normaler Weise und ohne
ungerechtfertigte Verzögerung vollziehen;
b) die Schiffe können Vorräte, einschließlich Bunkerkohle,
in solcher Menge aufnehmen, wie sie für
die von ihnen beabsichtigte Reise erforderlich sind;
es Waren aller Art, die den Kanal passiert haben,
können im Ausgangshafen umgeladen werden;
äs Artikel 13 dieser Verordnung wird gemäß der
Suezkanal-Übereinkunft vom Jahre 1888 ausgelegt.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft
Nr. 100 vom 8. September 1914.)
(„Journal Officiel du Gouvernement Egyptien“
vom 6. August 1914.)
Britisch-Ostirrdien.
Überwachung feindlicher Ausländer nnd Liquidierung
ihrer Geschäfte.
Eine Verordnung vom 20. August 1914 —
Nr. III vom Jahre 1914 — betitelt „An Ordinance to
provide for the exercise of more effective control over
foreigners in British India“ — enthält unter Berücksichtigung
zweier Abänderungsvcrordnungen vom
14. Oktober 1914 — Nr. VII vom Jahre 1914 — und
vom 14. November 1914 — Nr. VIII von: Jahre 1914
folgende Vorschriften:
3. (1.) Der Generalgouverncur im Rate kann im
Verwaltungswege
a) den Eintritt von Ausländern nach Britisch-Jndien
sowie die Abreise von dort nach seinem
Ermessen verhindern, regeln und beschränken;
b) die Freiheit der in Britisch-Jndicn wohnenden
oder sich dort aufhaltenden Ausländer nach
seinem Ermessen regeln und beschränken.
(2.) Im besonderen und unbeschadet der Allgemeinheit
der ihm gemäß vorstehendem Unterabschnitt zustehenden
Machtbefugnisse kan» er Verfügung treffen:
a) daß kein Ausländer nach Britisch-Jndien eintreten
oder von dort abreisen darf, abgesehen zu
solcher Zeit und auf solchem Wege oder über
solchen Hafen oder Ort, wie in solcher Verfügung
vorgesehen wird;
b) daß Ausländern das Betreten bestimmter Gebiete
in Britisch-Jndien oder der Aufenthalt darin
verboten werden kann oder daß ihnen das Betreten
Britisch-Jndiens oder eines bestimmten
Gebietes oder der Aufenthalt darin unter solchen
Bedingungen und Beschränkungen gestattet
werden kann, wie der Generalgouverneur im
Rate festsetzt;
e) daß Ausländer, die in Britisch-Jndien wohnen
oder sich dort aufhalten, sich nach bestimmten
Gebieten begeben und sich dort aufhalten sollen;'
sollte für die öffentliche Sicherheit oder im
Staatsintercssc eine solche Verfügung erforderlich
sein, so kann auch bestimmt werden, daß solche
Ausländer festgenommen und interniert oder in
solcher Weise festgehalten werden, wie es der
Generalgouverneur im Rate für angebracht hält;
d) daß Ausländern, die in Britisch-Jndien wohnen
oder sich dort aufhalten, verboten wird, Handel
oder Geschäfte zu betreiben oder in irgendeiner
Weise über bewegliches und unbewegliches Eigentum
zu verfügen oder daß sie Handel oder Ge-