Full text : Der Wirtschaftskrieg

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1.  Am  10.  August  um  12  Uhr  mittags  beginnt  die
effektive  Blockade  der  Küste  des  Königreiches  Montenegro ­
  durch  die  mir  unterstehenden  Streitkräfte.
2.  Diese  Blockade  erstreckt  sich  auf  den  Küstenstrich ­
  zwischen  42"  6'4‘  und  41"  52t)'  nördlicher  Breite
einschließlich  der  Häfen,  Buchten,  Reeden,  Flußmündungen ­
  und  Inseln,  die  innerhalb  dieser  Grenzen  gelegen ­
  sind.
3.  Den  im  blockierten  Gebiete  anwesenden  Schiffen
und  Fahrzeugen  der  befreundeten  und  der  neutralen
Mächte  wird  eine  vierundzwanzigstündige  Frist  zum
Auslaufen  gewährt.
Gegen  alle  Schiffe,  die  sich  eines  Blockadebruches
schuldig  machen,  wird  nach  den  Grundsätzen  des  internationalen ­
  Seerechtes  vorgegangen."
Das  k.  u.  k.  Ministerinm  des  Äußern  hat  diese
Deklaration  den  am  k.  u.  k.  Hofe  beglaubigten  diplomatischen ­
  Vertretern  in  der  völkerrechtlich  vorgeschriebenen ­
  Weise  notifiziert.
(„Neue  Freie  Presse"  vom  12.  August  1914.)
c)  Prisengerichtsordnung.
Verordnung  des  G  e  s  am  t  m  i  n  i  steriums
  vom  9.  Dezember  1914,  R.-G.-Bl.
N  r.  334,  über  die  Kundmachung  der  mit
Allerhöchster  Entschließung  vom
28.  November  1914  a  l  l  e  r  g  n  ä  d  i  g  st  genehmigten ­
  Prisengerichtsordnung.
Seine  k.  und  k.  Apostolische  Majestät  geruhten
über  einen  nach  Zustimmung  der  Regierung  beider
Staaten  der  Monarchie  erstatteten  alleruntertänigsten
Vortrag  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  28.  November ­
  1914  bis  zur  diesbezüglichen  Verfügung  der
Gesetzgebungen  beider  Staaten  die  nachstehende  Prisengerichtsordnung ­
  allergnädigst  zu  genehmigen.
Diese  Prisengerichtsordnung  wird  in  den  im
Reichsrate  vertretenen  Königreichen  und  Ländern
hiemit  kundgemacht.
Prisengerichtsordnung.
8  1.  Zur  Fällung  des  Urteils  in  Betreff  der
von  den  k.  und  k.  Kriegsschiffen  im  gegenwärtigen
Kriege  ausgebrachten  feindlichen  und  verdächtigen
Schisse  und  ihrer  Ladungen  wird  ein  Prisengericht
erster  Instanz  in  Pola  und  ein  Oberprisengericht  als
zweite  Instanz  am  Sitze  des  k.  und  k.  Kriegsministeriums, ­
  Marinesektion,  eingesetzt.
8  2.  Das  Prisengericht  erster  Instanz  besteht
aus  einem  Konteradmiral  oder  Linienschiffskapitän
als  Vorsitzenden  und  aus  zwei  Offizieren  für  den
Marinejustizdienst,  wovon  einer  als  Referent  fungiert,
und  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Der  Vorsitzende ­
  hat  zur  Instruktion  des  Prozesses  eine  Prisen-Untersuchungskommission
  aus  Angehörigen  der  k.  u.  k.
Marineverwaltnng  zu  bilden.  Diese  Kommission,
von  welcher  ein  Mitglied  als  Untersuchungsführer
fungiert,  ist  berechtigt,  Experten  aus  dem  Kreise  her

Sachverständigen  für  Fragen  des  internationalen
Handels  zu  hören.  Sie  hat  alle  im  Interesse  der  Beteiligten ­
  und  zur  Förderung  der  Untersuchung  noch
vor  der  Urteilsfällung  erforderlichen  Maßnahmen  in
Betreff  des  Schiffes,  der  Ladung  und  der  Bemannung ­
  zu  treffen  (§  4,  Absatz  2),  die  spruchreifen
Untersuchungsakte  dem  Prisengerichte  vorzulegen  und
die  Urteile  zu  vollziehen  (§  9).
8  3.  Das  Oberprisengericht  besteht  aus  einem
ranghöheren  Flaggenoffizier  als  Vorsitzenden,  dann
aus  zwei  höheren  Offizieren  für  den  Marinejustizdienst, ­
  wovon  einer  als  Referent  fungiert,  und  aus
je  einem  rechtskundigen  Funktionär  des  Ministeriums
des  Äußern,  des  österreichischen  und  des  ungarischen
Handelsministeriums.  Es  entscheidet  über  die  gegen
die  Urteile  des  Prisengerichtes  erster  Instanz  eingelegten ­
  Berufungen  in  zweiter  und  letzter  Instanz.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des
Vorsitzenden.
8  4.  Aufgebrachte  feindliche  oder  verdächtige
Schiffe  sind  in  der  Regel  in  den  Kriegshafen  von  Pola
zu  führen.  Von  der  Ankunft  des  Schiffes  hat  der
Kommandant  des  aufbringenden  Kriegsfahrzeuges
oder  der  Führer  der  Prise  bei  dem  Vorsitzenden
der  Prisen-Untersuchungskoinmission  jUntersuchungsführer)
  sogleich  die  Meldung  zu  erstatten.  Der  Untersuchungsführer ­
  öffnet  in  Gegenwart  des  Kommandanten ­
  (Prisenführers)  und  des  Schiffers  das  versiegelte ­
  Konvolut  mit  den  Schiffspapieren,  vernimmt
ohne  Verzug  den  Kommandanten  (den  Prisenführer)
über  alle  erheblichen  Umstände  der  Anhaltung  und
Aufbringung  zu  Protokoll  und  verhört  den  Schiffer
des  aufgebrachten  Schiffes,  der,  insolange  die  sonstigen ­
  Beteiligten  an  Schiff  und  Ladung  sich  nicht
gemeldet  und  ausgewiesen  haben,  als  deren  Vertreter
anzusehen  ist.
In  gleicher  Weise  hat  er,  soweit  dies  erheblich
erscheint,  die  Mannschaft,  die  bei  der  Aufbringung
oder  Führung  der  Prise  mitgewirkt  hat,  in  jedein
Falle  aber  die  gesamte  Mannschaft  des  aufgebrachten
Schiffes  und  nach  Umständen  die  Passagiere  zu  verhören ­
  und  erst  nach  diesem  Verhöre  dem  Schiffer  und
der  Mannschaft,  lvenn  keine  Bedenken  entgegenstehen,
den  Verkehr  mit  dem  Lande  zu  gestatten.
Dem  Verhöre  des  Schiffers,  der  Mannschaft
und  der  Sachverständigen,  dann  den  Lokalaugenscheinen ­
  sind  Gerichtszeugen  beizuziehen,  die  die  Protokolle ­
  mitunterfertigen.
Die  Prisen-Untersuchungskommission  hat  das
aufgebrachte  Schiff  so  bald  als  möglich  zu  übernehmen, ­
  die  Inventarisierung  des  Schiffes  und  der
Ladung  durch  Sachverständige  zu  veranlassen  und
nötigenfalls  im  Einvernehmen  mit  der  Marine-(Militär-)
  Lokalbehörde  alles  vorzukehren,  was  zur  Sicherung ­
  von  Schiff  und  Ladung  sowie  zur  Verpflegung
und  Bewachung  der  Mannschaft  erforderlich  ist.
8  5.  Der  Untersuchungsführer  hat  mit  möglichster ­
  Beschleunigung  für  die.  vollständige  Aufklärung
            
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