Full text: Der Wirtschaftskrieg

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(3.) „Niemand darf ohne besondere Erlaubnis des j 
Gouverneurs an einen feindlichen Ausländer oder zu 
gunsten eines solchen Gelder zahlen oder irgend welche 
Vermögensstücke aushändigen oder sonstwie zugunsten 
eines feindlichen Ausländers über Vermögensstücke ver 
fügen, gleichviel ob der feindliche Ausländer sich inner 
halb oder außerhalb der Kolonie befindet. 
e) Die Unterabschnitte l3) und (4) erhalten die 
Nummern (4) und (5). 
4. Unterabschnitt (7) des Abschnittes 5 der Haupt 
verordnung wird, wie folgt, abgeändert: 
a) durch Ersetzung des Wortes „Geschäft" (bnsiness) 
durch das Wort „Unternehmen" (trade); 
b) durch Einfügung des Zusatzes „zusammen mit der 
Kundschaft des Unternehmens sowie jeden Anteil 
daran" hinter den Worten „von einem feindlichen 
Ausländer betriebene Geschäft"; 
o) Durch Einfügung des Zusatzes: „oder einen Zweig- 
unternehmen dieses Geschäfts außerhalb der Kolonie" 
hinter den Worten „in dem Geschäft"; 
ck) durch Einfügung des Zusatzes „zu vollwertiger 
Gegenleistung" zwischen den Worten „dem Liqui- 
dator" und „überwiesen worden wäre"; 
e) durch Einfügung folgendes Zusatzes hinter den 
Worten „eingegangen wären": 
„und im besonderen soll die auf Grund der Vor 
schriften dieser Verordnung erfolgte Ernennung 
eines Liquidators für das Unternehmen eines 
feindlichen Ausländers in keiner Weise Verbind- 
bindlichkeiten oder Verpflichtungen eines ein 
heimischen Geschäftsführers (eompradore) des 
Unternehmens oder einer Sicherheit eines solchen 
Geschäftsführers, die unmittelbar vor der Er 
nennung des Liquidators bestand, abändern oder 
berühren; auch soll eine solche Ernennung nicht 
die Wirkung haben, daß sie den Geschäftsführer 
oder eine Sicherheit des Geschäftsführers hin 
sichtlich solcher Verbindlichkeiten oder Verpflich 
tungen entlastet oder ihm oder einer Person, die 
Vermögensstücke zur Sicherung des Geschäfts 
führers verpfändet, versetzt, belastet, übertragen 
oder weggegeben hat, Rechte gibt, die eine solche 
Sicherheit oder Person nicht anderweit gehabt 
hätte weder in Bezug auf persönliche Verpflich 
tungen noch in Bezug auf Vermögensstücke, die 
als Sicherheit oder sonstwie verpfändet, versetzt, 
belastet, übertragen oder weggegeben find." 
5. Unterabschnitt (8) von Abschnitt 5 der Haupt 
verordnung wird, wie folgt, geändert: 
a) Zwischen den Eingangsworten „Gerichtsverfahren" 
und „welche" ist einzuschalten: „abgesehen von 
Konkursverfahren gegen einen feindlichen Aus 
länder" ; 
b) zwischen den Worten „getreten wäre" und „in Bezug 
auf solches Geschäft" ist einzuschalten: „durch oder 
gegen den feindlichen Ausländer" ; 
6. Unterabschnitt (11) von Abschnitt 5 der Haupt 
verordnung wird aufgehoben. 
7, Folgende Unterabschnitte werden nach Unter 
abschnitt (10) im Abschnitt 5 der Hauptverordnung hin 
zugefügt: 
(11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Ver 
mögensmasse des Unternehmens oder aus der persön 
lichen Masse des feindlichen Ausländers, mit deren 
Auslösung er beauftragt ist, diejenigen Unkosten einzu- 
behaltcn, die ihm bei der Auflösung erwachsen, ein 
schließlich a) der Mietbeträge für die früher von dem 
feindlichen Ausländer benutzten und von ihm zum 
Zwecke der Geschäftsauflösung weiter beanspruchten 
Geschäftsräume, b) der Gebühren für die Rechnungs 
prüfung und c) der Geldbeträge, die von ihm bei der 
Geschäftsauflösung verauslagt worden sind, und endlich 
als Entschädigung für Zeitaufwand und Mühewaltung 
eine Summe von 2'/, % des Gesamtmasseerlöses, der 
von ihm zu Geld gemacht oder zur Gutschrift ge 
bracht ist. 
(12.) Falls die Gcschäftsmasse oder die persönliche 
Masse eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist 
oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Ver 
bindlichkeiten zu erfüllen, so soll sie nach folgender 
Vorrechtsordnung verteilt werden: 
E r st e n s: Die von dem Liquidator im Laufe 
der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich 
a> der Miete für die von dem feindlichen Ausländer 
früher benutzten Geschäftsräume, die während der 
Zeit erwächst, da die Geschäftsräume von dem 
Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt 
werden, b) der Gebühren für die Rechnungsprüfung, 
und c) sonstiger Geldbeträge, die von dem Liqui 
dator für die Zwecke der Liquidierung verauslagt 
sein sollten; 
zweitens: ein Geldbetrag in Höhe von 
2'/» % der Gesamtmasse, die von dem Liqui 
dator zu Geld gemacht oder zur Gutschrift gebracht 
ist, als Rücklage für seine Entschädigung für Zeit 
verlust und Mühewaltung: 
drittens: alle Geldbeträge, welche sicher 
gestellten Gläubigern zukommen, bis zum Werte 
ihrer entsprechenden Sicherheiten; 
viertens: Gehalt oder Löhne von Hand 
lungsangestellten oder Bediensteten für die feit dem 
31. Juli 1914 geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger 
von den Handlungsgehilfen oder Bediensteten dem 
feindlichen Ausländer oder dem einheimischen 
Geschäftsführer des feindlichen Ausländers geschul 
deten Beträge; 
fünftens: alle der Krone geschuldeten 
Beträge; 
sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten 
pari passn zur Verteilung, gleichviel ob sie Per 
sonen innerhalb oder außerhalb der Kolonie zustehen. 
Voraussetzung ist indessen bei der Liquidierung eines 
früher in der Kolonie von einem feindlichen Aus 
länder betriebenen Unternehmens, welches ein Zweig 
geschäft eines auch außerhalb der Kolonie betrie 
benen Unternehmens war, daß derartige Verbind 
lichkeiten nach Ansicht des Liquidators aus solchen
	        
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