Full text : Der Wirtschaftskrieg

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(3.)  „Niemand  darf  ohne  besondere  Erlaubnis  des  j
Gouverneurs  an  einen  feindlichen  Ausländer  oder  zugunsten ­
  eines  solchen  Gelder  zahlen  oder  irgend  welche
Vermögensstücke  aushändigen  oder  sonstwie  zugunsten
eines  feindlichen  Ausländers  über  Vermögensstücke  verfügen, ­
  gleichviel  ob  der  feindliche  Ausländer  sich  innerhalb ­
  oder  außerhalb  der  Kolonie  befindet.
e)  Die  Unterabschnitte  l3)  und  (4)  erhalten  die
Nummern  (4)  und  (5).
4.  Unterabschnitt  (7)  des  Abschnittes  5  der  Hauptverordnung ­
  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
a)  durch  Ersetzung  des  Wortes  „Geschäft"  (bnsiness)
durch  das  Wort  „Unternehmen"  (trade);
b)  durch  Einfügung  des  Zusatzes  „zusammen  mit  der
Kundschaft  des  Unternehmens  sowie  jeden  Anteil
daran"  hinter  den  Worten  „von  einem  feindlichen
Ausländer  betriebene  Geschäft";
o)  Durch  Einfügung  des  Zusatzes:  „oder  einen  Zweigunternehmen
  dieses  Geschäfts  außerhalb  der  Kolonie"
hinter  den  Worten  „in  dem  Geschäft";
ck)  durch  Einfügung  des  Zusatzes  „zu  vollwertiger
Gegenleistung"  zwischen  den  Worten  „dem  Liquidator"
  und  „überwiesen  worden  wäre";
e)  durch  Einfügung  folgendes  Zusatzes  hinter  den
Worten  „eingegangen  wären":
„und  im  besonderen  soll  die  auf  Grund  der  Vorschriften ­
  dieser  Verordnung  erfolgte  Ernennung
eines  Liquidators  für  das  Unternehmen  eines
feindlichen  Ausländers  in  keiner  Weise  Verbindbindlichkeiten
  oder  Verpflichtungen  eines  einheimischen ­
  Geschäftsführers  (eompradore)  des
Unternehmens  oder  einer  Sicherheit  eines  solchen
Geschäftsführers,  die  unmittelbar  vor  der  Ernennung ­
  des  Liquidators  bestand,  abändern  oder
berühren;  auch  soll  eine  solche  Ernennung  nicht
die  Wirkung  haben,  daß  sie  den  Geschäftsführer
oder  eine  Sicherheit  des  Geschäftsführers  hinsichtlich ­
  solcher  Verbindlichkeiten  oder  Verpflichtungen ­
  entlastet  oder  ihm  oder  einer  Person,  die
Vermögensstücke  zur  Sicherung  des  Geschäftsführers ­
  verpfändet,  versetzt,  belastet,  übertragen
oder  weggegeben  hat,  Rechte  gibt,  die  eine  solche
Sicherheit  oder  Person  nicht  anderweit  gehabt
hätte  weder  in  Bezug  auf  persönliche  Verpflichtungen ­
  noch  in  Bezug  auf  Vermögensstücke,  die
als  Sicherheit  oder  sonstwie  verpfändet,  versetzt,
belastet,  übertragen  oder  weggegeben  find."
5.  Unterabschnitt  (8)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  Zwischen  den  Eingangsworten  „Gerichtsverfahren"
und  „welche"  ist  einzuschalten:  „abgesehen  von
Konkursverfahren  gegen  einen  feindlichen  Ausländer" ­
  ;
b)  zwischen  den  Worten  „getreten  wäre"  und  „in  Bezug
auf  solches  Geschäft"  ist  einzuschalten:  „durch  oder
gegen  den  feindlichen  Ausländer"  ;
6.  Unterabschnitt  (11)  von  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung ­
  wird  aufgehoben.

7,  Folgende  Unterabschnitte  werden  nach  Unterabschnitt ­
  (10)  im  Abschnitt  5  der  Hauptverordnung  hinzugefügt: ­

(11.)  Jeder  Liquidator  ist  berechtigt,  aus  der  Vermögensmasse ­
  des  Unternehmens  oder  aus  der  persönlichen ­
  Masse  des  feindlichen  Ausländers,  mit  deren
Auslösung  er  beauftragt  ist,  diejenigen  Unkosten  einzubehaltcn,
  die  ihm  bei  der  Auflösung  erwachsen,  einschließlich ­
  a)  der  Mietbeträge  für  die  früher  von  dem
feindlichen  Ausländer  benutzten  und  von  ihm  zum
Zwecke  der  Geschäftsauflösung  weiter  beanspruchten
Geschäftsräume,  b)  der  Gebühren  für  die  Rechnungsprüfung ­
  und  c)  der  Geldbeträge,  die  von  ihm  bei  der
Geschäftsauflösung  verauslagt  worden  sind,  und  endlich
als  Entschädigung  für  Zeitaufwand  und  Mühewaltung
eine  Summe  von  2'/,  %  des  Gesamtmasseerlöses,  der
von  ihm  zu  Geld  gemacht  oder  zur  Gutschrift  gebracht ­
  ist.
(12.)  Falls  die  Gcschäftsmasse  oder  die  persönliche
Masse  eines  feindlichen  Ausländers  nicht  hinreichend  ist
oder  nicht  genügt,  um  alle  in  Frage  kommenden  Verbindlichkeiten ­
  zu  erfüllen,  so  soll  sie  nach  folgender
Vorrechtsordnung  verteilt  werden:
E  r  st  e  n  s:  Die  von  dem  Liquidator  im  Laufe
der  Liquidation  aufgewendeten  Kosten,  einschließlich
a>  der  Miete  für  die  von  dem  feindlichen  Ausländer
früher  benutzten  Geschäftsräume,  die  während  der
Zeit  erwächst,  da  die  Geschäftsräume  von  dem
Liquidator  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  benutzt
werden,  b)  der  Gebühren  für  die  Rechnungsprüfung,
und  c)  sonstiger  Geldbeträge,  die  von  dem  Liquidator ­
  für  die  Zwecke  der  Liquidierung  verauslagt
sein  sollten;
zweitens:  ein  Geldbetrag  in  Höhe  von
2'/»  %  der  Gesamtmasse,  die  von  dem  Liquidator ­
  zu  Geld  gemacht  oder  zur  Gutschrift  gebracht
ist,  als  Rücklage  für  seine  Entschädigung  für  Zeitverlust ­
  und  Mühewaltung:
drittens:  alle  Geldbeträge,  welche  sichergestellten ­
  Gläubigern  zukommen,  bis  zum  Werte
ihrer  entsprechenden  Sicherheiten;
viertens:  Gehalt  oder  Löhne  von  Handlungsangestellten ­
  oder  Bediensteten  für  die  feit  dem
31.  Juli  1914  geleisteten  Dienste,  abzüglich  etwaiger
von  den  Handlungsgehilfen  oder  Bediensteten  dem
feindlichen  Ausländer  oder  dem  einheimischen
Geschäftsführer  des  feindlichen  Ausländers  geschuldeten ­
  Beträge;
fünftens:  alle  der  Krone  geschuldeten
Beträge;
sechstens:  alle  übrigen  Verbindlichkeiten
pari  passn  zur  Verteilung,  gleichviel  ob  sie  Personen ­
  innerhalb  oder  außerhalb  der  Kolonie  zustehen.
Voraussetzung  ist  indessen  bei  der  Liquidierung  eines
früher  in  der  Kolonie  von  einem  feindlichen  Ausländer ­
  betriebenen  Unternehmens,  welches  ein  Zweiggeschäft ­
  eines  auch  außerhalb  der  Kolonie  betriebenen ­
  Unternehmens  war,  daß  derartige  Verbindlichkeiten ­
  nach  Ansicht  des  Liquidators  aus  solchen
            
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