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(3.) „Niemand darf ohne besondere Erlaubnis des j
Gouverneurs an einen feindlichen Ausländer oder zugunsten
eines solchen Gelder zahlen oder irgend welche
Vermögensstücke aushändigen oder sonstwie zugunsten
eines feindlichen Ausländers über Vermögensstücke verfügen,
gleichviel ob der feindliche Ausländer sich innerhalb
oder außerhalb der Kolonie befindet.
e) Die Unterabschnitte l3) und (4) erhalten die
Nummern (4) und (5).
4. Unterabschnitt (7) des Abschnittes 5 der Hauptverordnung
wird, wie folgt, abgeändert:
a) durch Ersetzung des Wortes „Geschäft" (bnsiness)
durch das Wort „Unternehmen" (trade);
b) durch Einfügung des Zusatzes „zusammen mit der
Kundschaft des Unternehmens sowie jeden Anteil
daran" hinter den Worten „von einem feindlichen
Ausländer betriebene Geschäft";
o) Durch Einfügung des Zusatzes: „oder einen Zweigunternehmen
dieses Geschäfts außerhalb der Kolonie"
hinter den Worten „in dem Geschäft";
ck) durch Einfügung des Zusatzes „zu vollwertiger
Gegenleistung" zwischen den Worten „dem Liquidator"
und „überwiesen worden wäre";
e) durch Einfügung folgendes Zusatzes hinter den
Worten „eingegangen wären":
„und im besonderen soll die auf Grund der Vorschriften
dieser Verordnung erfolgte Ernennung
eines Liquidators für das Unternehmen eines
feindlichen Ausländers in keiner Weise Verbindbindlichkeiten
oder Verpflichtungen eines einheimischen
Geschäftsführers (eompradore) des
Unternehmens oder einer Sicherheit eines solchen
Geschäftsführers, die unmittelbar vor der Ernennung
des Liquidators bestand, abändern oder
berühren; auch soll eine solche Ernennung nicht
die Wirkung haben, daß sie den Geschäftsführer
oder eine Sicherheit des Geschäftsführers hinsichtlich
solcher Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen
entlastet oder ihm oder einer Person, die
Vermögensstücke zur Sicherung des Geschäftsführers
verpfändet, versetzt, belastet, übertragen
oder weggegeben hat, Rechte gibt, die eine solche
Sicherheit oder Person nicht anderweit gehabt
hätte weder in Bezug auf persönliche Verpflichtungen
noch in Bezug auf Vermögensstücke, die
als Sicherheit oder sonstwie verpfändet, versetzt,
belastet, übertragen oder weggegeben find."
5. Unterabschnitt (8) von Abschnitt 5 der Hauptverordnung
wird, wie folgt, geändert:
a) Zwischen den Eingangsworten „Gerichtsverfahren"
und „welche" ist einzuschalten: „abgesehen von
Konkursverfahren gegen einen feindlichen Ausländer"
;
b) zwischen den Worten „getreten wäre" und „in Bezug
auf solches Geschäft" ist einzuschalten: „durch oder
gegen den feindlichen Ausländer" ;
6. Unterabschnitt (11) von Abschnitt 5 der Hauptverordnung
wird aufgehoben.
7, Folgende Unterabschnitte werden nach Unterabschnitt
(10) im Abschnitt 5 der Hauptverordnung hinzugefügt:
(11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Vermögensmasse
des Unternehmens oder aus der persönlichen
Masse des feindlichen Ausländers, mit deren
Auslösung er beauftragt ist, diejenigen Unkosten einzubehaltcn,
die ihm bei der Auflösung erwachsen, einschließlich
a) der Mietbeträge für die früher von dem
feindlichen Ausländer benutzten und von ihm zum
Zwecke der Geschäftsauflösung weiter beanspruchten
Geschäftsräume, b) der Gebühren für die Rechnungsprüfung
und c) der Geldbeträge, die von ihm bei der
Geschäftsauflösung verauslagt worden sind, und endlich
als Entschädigung für Zeitaufwand und Mühewaltung
eine Summe von 2'/, % des Gesamtmasseerlöses, der
von ihm zu Geld gemacht oder zur Gutschrift gebracht
ist.
(12.) Falls die Gcschäftsmasse oder die persönliche
Masse eines feindlichen Ausländers nicht hinreichend ist
oder nicht genügt, um alle in Frage kommenden Verbindlichkeiten
zu erfüllen, so soll sie nach folgender
Vorrechtsordnung verteilt werden:
E r st e n s: Die von dem Liquidator im Laufe
der Liquidation aufgewendeten Kosten, einschließlich
a> der Miete für die von dem feindlichen Ausländer
früher benutzten Geschäftsräume, die während der
Zeit erwächst, da die Geschäftsräume von dem
Liquidator für die Zwecke der Liquidierung benutzt
werden, b) der Gebühren für die Rechnungsprüfung,
und c) sonstiger Geldbeträge, die von dem Liquidator
für die Zwecke der Liquidierung verauslagt
sein sollten;
zweitens: ein Geldbetrag in Höhe von
2'/» % der Gesamtmasse, die von dem Liquidator
zu Geld gemacht oder zur Gutschrift gebracht
ist, als Rücklage für seine Entschädigung für Zeitverlust
und Mühewaltung:
drittens: alle Geldbeträge, welche sichergestellten
Gläubigern zukommen, bis zum Werte
ihrer entsprechenden Sicherheiten;
viertens: Gehalt oder Löhne von Handlungsangestellten
oder Bediensteten für die feit dem
31. Juli 1914 geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger
von den Handlungsgehilfen oder Bediensteten dem
feindlichen Ausländer oder dem einheimischen
Geschäftsführer des feindlichen Ausländers geschuldeten
Beträge;
fünftens: alle der Krone geschuldeten
Beträge;
sechstens: alle übrigen Verbindlichkeiten
pari passn zur Verteilung, gleichviel ob sie Personen
innerhalb oder außerhalb der Kolonie zustehen.
Voraussetzung ist indessen bei der Liquidierung eines
früher in der Kolonie von einem feindlichen Ausländer
betriebenen Unternehmens, welches ein Zweiggeschäft
eines auch außerhalb der Kolonie betriebenen
Unternehmens war, daß derartige Verbindlichkeiten
nach Ansicht des Liquidators aus solchen