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1. die Auszahlung und Überweisung von Geld-
summen, Wertpapieren, Silber, Gold, Platin
und jeglicher Art von Edelsteinen sowie Erzeug
nissen aus den erwähnten Metallen und Edel
steinen an außerhalb der Grenzen Rußlands
befindliche österreichisch-ungarische und deutsche
Anstalten und Gesellschaften sowie auch an
Staatsangehörige Österreich - Ungarns und
Deutschlands, sei es unmittelbar oder durch
Vermittlung anderer Personen, wo diese anderen
Personen sich auch befinden und in welchen
Rechtsverhältnissen sie zu den feindlichen Unter
tanen stehen sollten;
2. die Ausfuhr ins Ausland von Geld und Wert
papieren, Silber, Gold und Platin von mehr als
500 Rubel für die Person, nach Berechnung des
Wertes der Papiere zum Nennwert, sowie auch
die Ausfuhr von Gegenständen aus Silber und
Gold und anderer Wertgegenstände im höheren
Betrage, als er in § 715 des Zollgesetzes vor
gesehen ist;
3. der Zutritt zu Safes in Kreditanstalten in Voll
macht der im Punkt 1 dieses Kapitels genannten
Anstalten, Gesellschaften, Handelsgesellschasten
und Personen, die sich außerhalb der Grenzen
Rußlands befinden.
H. Das in Kap. I, Punkt 1, bezeichnete Verbot
erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Geldsummen,
die den außerhalb Rußlands sich aushaltenden öster
reichisch-ungarischen und deutschen Staatsangehörigen
geschuldet werden, wofern sie im Reiche Handels- und
Gewerbeunternchmungen oder unbewegliches Gut be
sitzen und die Zahlungen innerhalb Rußlands an den
gesetzlich bevollmächtigten Verwalter der betreffenden
Unternehmungen und Güter geleistet werden.
III. Die der Übertretung der in Punkt I, Abt. 1,
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit Ge-
sängnis von nicht mehr als 1 Jahr und 4 Monaten
und außerdem mit Geldstrafe von 1000 bis zu 25.000
Rubel bestraft. Der gleichen Strafe unterliegen die
jenigen Personen, welche die in Kap. I, Punkt 2, be
zeichnete, zur Ausfuhr verbotene Menge Geld oder Wert
sachen nach dem Ausland schmuggeln oder, sei es über
die Zollämter, ohne sie der Zollkontrolle vorzuzeigen,
sei es außerhalb der Zollämter, auszuführen versuchen.
Die bezeichneten Wertsachen werden außerdem einge
zogen.
IV. Die der Übertretung der in Kap. l, Punkt 3,
enthaltenen Bestimmungen überführten werden mit
einer Arreststrafe von nicht über drei Monaten oder
einer Geldstrafe von nicht über 300 Rubel bcstrast.
V. Die in den vorhergehenden Kapiteln (III und IV)
angeführten Vergehen unterstehen der Beurteilung durch
die Bezirksgerichte.
VI. Die zugunsten der Gesellschaften und Personen
in Kap. I verbotenen Zahlungen können auf Wunsch
der Zahler in einen besonderen, in der Reichsbank be
sonders zu diesem Zwecke gebildeten Fonds eingezahlt
werden nach Bestimmungen, die vom Finanzministerium
erlassen werden.
VH. Dem Finanzminister steht nach Einvernehmen
mit dem Minister für Handel und Gewerbe das Recht
zu, um der Übertretung der in Kap. I vorgesehenen
Regeln vorzubeugen, eine Überwachung einzurichten,
welche die Einnahmen und Ausgaben sowohl der in
Österreich-Ungarn und Deutschland gebildeten und durch
besondere Verfügungen zur Vornahme von Geschäfts
tätigkeit In Rußland zugelassenen Aktiengesellschaften,
als auch der Handelsgesellschaften und Kommandit
gesellschaften kontrolliert, deren offener Gesellschafter
zur Zeit der Kriegserklärung österreichisch-ungarischer
oder deutscher Staatsangehöriger war, oder der sich zur
zeit in den Reihen des feindlichen Heeres befindet, so
wie auch von solchen Handels- und Gewerbeunter
nehmungen in Rußland, die im Besitze von außerhalb
Rußlands wohnenden österreichisch - ungarischen und
deutschen Untertanen sind. (S. 139.)
VIII. Dem Finanzminister bleibt es nach Einver
nehmen mit dem Minister für Handel und Gewerbe
vorbehalten, mit Einwilligung des Oberkommandierenden
Ausnahmen von den oben angeführten Regeln zu machen,
in Bezug auf die Zahlung, Herausgabe, Übersendung
und Überweisung von Wertsachen an Anstalten, Gesell
schaften und Personen, die sich in den von den rus
sischen Truppen besetzten feindlichen Gebieten befinden,
und auch in Bezug auf die Ausfuhr von Wertsachen
aus dem genannten Gebiete.
(Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirt
schaft Nr. 128 vom 19. Dezember 1914.)
Der Finanzminister macht folgende Grund
sätze zur Bildung eines speziellen Fonds für
Zahlungen an Untertanen feindlicher Staaten
bekannt: (Verordnung vom 19. November, Nr. 3046.)
1. Zur Annahme von Zahlungen, die auf Grund
derAbt. VI.des allerhöchstenUkas vom 28.November 1914
erfolgen, welche zur Deckung von Verbindlichkeiten an
österreichisch-ungarische, deutsche und türkische Untertanen,
Gesellschaften, Genossenschaften und Gründungen be
stimmt sind, wird beim Petrogradschen Kontor der Reichs
bank ein spezieller Fonds gegründet.
2. Die Erlaubnis zur Auszahlung aus dem speziellen
Fonds wird von einer speziellen Kanzlei der Kredit
abteilung erteilt.
3. Zahlungen, welche der Anrechnung in diesem
Fonds unterliegen, können auch von den übrigen An
stalten der Reichsbank angenommen werden, wobei die
Überweisung dieser Zahlungen an das Petrogradsche
Kontor der Bank laut den allgemeinen Bestimmungen für
Geldüberweisungen unter Einhebung der übcrweisnngs-
gebühr vom Einzahler erfolgt.
4. Die Summen werden in russischer Valuta und
unter speziellen Vormerkungen eingetragen, in welchen
angegeben werden muß, von wem und an wen die
Zahlung erfolgt und aus welchem Grunde.
5. Die Bankanstalten erteilen über den Empfang
des Geldes eine Quittung und Duplikate, welche für