Full text : Der Wirtschaftskrieg

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Rechnung  des  Einzahlers  laut  Stempelgesetz  gestempelt
werden;  in  den  Quittungen,  Duplikaten  und  den  Talons ­
  hiezu  werden  sämtliche  in  den  Vormerkungen  angegebenen ­
  Daten  angeführt.  Die  bezeichneten  Quittungen ­
  und  Duplikate  können  nicht  durch  Indossierung
abgetreten  werden.
6-  Die  Talons  der  Quittungen,  bestätigt  von  der
Bankanstalt,  werden  an  das  Petrogradsche  Kontor  der
Reichsbank  eingesandt.
7.  Nach  Erteilung  der  Erlaubnis  auf  Herausgabe
der  Summen,  die  in  diesen  Fonds  eingezahlt  wurden,
wird  die  Herausgabe  an  die  in  den  Quittungen  angegebene ­
  Person,  Firma  oder  Anstalt  Lei  Vorlegung
des  Quittungsduplikates  von  seiten  des  Petrogradschen
Kontors  der  Reichsbank  vollzogen;  letzteres  untersucht
nicht  den  Grund  der  Zahlung.
8.  Die  Einzahler  der  Summen  in  den  Fonds
können  die  eingezahlten  Beträge  unter  Vorlage  der  von
der  betreffenden  Bankanstalt  ausgestellten  Quittung
und  Duplikate  von  dem  Petrogradschen  Kontor  zurückerhalten. ­

Durch  Allerhöchsten  Ukas  vom  28.  November  1914
sind  die  unmittelbaren  und  mittelbaren  Zahlungen  an
feindliche  Untertanen,  Gesellschaften,  Anstalten  und  Genossenschaften, ­
  die  sich  außerhalb  des  Reiches  befinden,
verboten;  zur  Verhütung  einer  Umgehung  dieses  Verbots ­
  ist  die  Ausfuhr  ins  Ausland  von  Geldern,  Wertpapieren ­
  und  Edelmetallen  im  Betrage  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person  unter  Aufsicht  des  Finanznünisters
  gestellt,  welchem  das  Recht  zusteht,  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Handelsminister  die  Ausfuhr  von
Geldern  und  Wertsachen  im  Betrage  von  mehr  als
500  Rubel  für  die  Person  nach  dem  Ausland  zu  gestatten. ­

In  Verbindung  mit  der  angegebenen  Bestimmung
hat  das  Finanzministerium  angeordnet,  daß  Banküberweisungen ­
  ins  Ausland  und  Ausstellung
von  Scheckvollmachten  auf  ausländische  Kreditanstalten ­
  als  Geschäfte,  die  wesentlich  Verfügungen
über  außerhalb  Rußlands  befindliche  Summen  sind,  von
russischen  Kreditanstalten  über  jede  Summe  ohne  vorherige
Erlaubnis  des  Finanzministers  vorgenommen  werden
können;  jedoch  sind  die  Kreditanstalten  hiebei  verpflichtet, ­
  Schecks,  Kreditbriefe  und  Überweisungen  nur  der
Bank  bekannten  Klienten  zu  geben,  wobei  von  letzteren
eine  verbindliche  Erklärung  auszustellen  ist  darüber  :
1.  daß  sie  die  auf  Schecks,  Kreditbriefe  und  Überweisungen ­
  erhaltenen  Geldsummen  weder  an  außerhalb
Rußlands  befindliche  österreichische,  ungarische,  deutsche
und  türkische  Anstalten,  Gesellschaften,  Genossenschaften,
noch  an  Untertanen  der  mit  Rußland  kriegführenden
Staaten,  sei  es  unmittelbar  oder  durch  Vermittlung
anderer  Personen  und  Anstalten,  wo  sich  solche  auch
immer  befinden  und  in  welchen  Rechtsverhältnissen  sie
zu  ihnen  auch  stehen  mögen,  abführen  werden;
L.  daß  sie  sich  verpflichten,  auf  Erfordern  der
Regierungsgewalt  Abrechnung  über  die  von  ihnen  im
Ausland  verausgabten  Summen  vorzulegen  unter

Vorlegung  der  Belege  wie  Rechnungen  über  Zahlung
gelauster  Waren,  getilgte  Wechselverbindlichkeiten  u.  dgl.
Zur  Verwirklichung  der  ordnungsmäßigen  Negierungsaussicht ­
  über  Zahlungen  nach  dem  Ausland
haben  die  Kreditanstalten  zweimal  monatlich  der  besonderen ­
  Kreditkanzlei  Auskunft  zu  erteilen  über  die  von
ihnen  ausgestellten  ausländischen  Schecks.  Überweisungen
und  Kreditbriefe,  unter  Angabe  der  Personen,  denen  sie
gegeben  sind,  der  Beträge  der  Schecks,  Überweisungen
und  Kreditbriefe  sowie  auch  der  Unterlagen  für  deren
Ausgabe.
(Rstsob  vom  17/30.  März  1915.)

Wie  die  „Rußkija  Wjedomosti"  erfahren,  wird  in
Regierungskreisen,  zusammenhängend  mit  einem  mit
Deutschland  zustande  gekommenen  Abkommen,  demzufolge ­
  den  aus  Rußland  abreisenden  deutschen  Untertanen, ­
  abweichend  vom  Erlaß  vom  28.  November  1914,
gestattet  wird,  alle  ihre  Sachen,  Geld  und  Wertgegenstände ­
  mitzunehmen,  ausgenommen  Goldmünzen  und
Bankeinlagen,  ein  neuer  Gesetzentwurf  etwa  folgenden
Inhalts  geplant:  Die  Ausfolgung  von  Bankeinlagen
in  bar,  wert-  und  zinstragenden  Papieren  und  Kupons
als  Einlagen,  von  Girokonti,  terminierten  Darlehen
und  Spezialkonti  an  feindliche  Untertanen  darf  500  Rubel ­
  nicht  übersteigen,  außer  wenn  eine  jedesmalige  Genehmigung ­
  erwirkt  ist.  Der  Abschluß  neuer  Verträge
über  die  Miete  von  Sicherheitsfächern  sowie  der  Zutritt
zu  ihnen  ist  feindlichen  Untertanen  verboten.
(Deutscher  Reichsanzeigcr  Nr.  125  vom  31.  Mai  1915.)
Verbot  an  die  Kreditinstitute,  Zahlungen
und  Bankeinlagen  feindlichen  Staatsangehörigen
auszufolgen  und  den  Zutritt  zu  den  Bankfachern  zu
gestatten.  (Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen
Nr.  152  vom  31.  Mai  1915.)
Ukas  vom  22.  Mai  1915.
In  Anbetracht  der  Kriegsverhältnisse  haben  wir
geruht,  auf  Grund  des  §  87  des  Reichsgrundgesetzes  in
Verfolg  unseres  Ukas  vom  15./28.  November  v.  I.
folgendes  anzuordnen:
8  1.  Den  Reichs-,  Gemeinde-  sowie  privaten  Kreditanstalten ­
  ist  bis  auf  weitere  Verfügung  fürderhin
untersagt,
1.  den  innerhalb  des  russischen  Reiches  sich  befindenden ­
  feindesländischen  Untertanen  direkt  oder  sür  ihre
Rechnung  bar  Geld,  zinstragende  oder  Dividcndenpapiere
  oder  Kupons  solcher  zu  verabfolgen,
2.  auf  die  von  denselben  genrachten  Einlagen  und
daraushin  eröffneten  laufenden  Konti  sowie  aus  fällige
Darlehen  oder  in  Form  eines  Spezialkontos  Beträge
von  mehr  als  500  Rubel  monatlich  direkt  oder  für  ihre
Rechnung  auszuzahlen.
Die  betreffenden  zinstragenden  oder  Dividendenpapiere ­
  und  deren  Kupons  sind  dabei  zum  Nominalwert ­
  zu  berechnen.
8  2.  Eine  Zahlung  oder  Überweisung  größerer
Summen  als  500  Rubel  an  feindesländische  Unter-
            
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