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tauen darf nur auf eine für jeden Einzelfall einzu
holende besondere Genehmigung des für das Domizil
der betreffenden Kreditanstalt zuständigen Gouverne-
mentschefs, bzw. Kreischefs oder Stadtkommandanten
erfolgen; — an solche feindesländische Untertanen,
welche innerhalb des russischen Reiches industrielle
Unternehmungen besitzen, außerdem nur im Einver
ständnis mit dem lokalen Vertreter des Finanzmini
steriums nutz des Industrie- und Handelsministeriums.
8 3. Der Abschluß neuer Mietverträge über Safes
in Banken seitens feindesländischer Untertanen inner
halb des russischen Reiches sowie ihr Zutritt zu bereits
von ihnen gemieteten Safes ist bis auf künftige be
sondere Verfügung verboten. Falls die Genannten oder
Bevollmächtigten derselben erscheinen, um irgend etwas
aus den Safes zu entnehmen, sind die letzteren so
fortiger Liquidation zu unterwerfen, auf Grund der
vom Finanzminister im Einverständnis mit dem
Minister des Innern hiefür aufgestellten Bestimmungen.
8 4. Die in den §§ 1 bis 3 dieses Ukas vorge
sehenen Beschränkungen betreffen nicht die Inhaber
solcher industrieller Unternehmungen, welche der
Staatsaufsicht von Regierungsinspektoren unterworfen
sind (Ukas vom 15./28. November 1914, § 2923
der Gesetzessammlung) und Allerhöchst bestätigter Mi-
uisterialbeschluß vom 16/29. März 1915 (§ 788 der
Gesetzessammlung).
8 5. Übertretungen der §§ 1 bis 3 dieses Ukas
werden mit Haft bis zu drei Monaten oder Geld
strafe bis zu 300 Rubeln bestraft.
8 6. Übertretungen des § 5 des Ukas unterliegen
dem Urteil der Kreisgerichte.
8 7. Dieser Ukas wird vom Finanzminister tele
graphisch bekanntgegeben.
Die ausführenden Bestimmungen dazu wird der
Regierende Senat treffen.
Aus „Materialien zum Russischen Handelskrieg
gegen Deutschland", Nachtrag 111.)
Behandlung der Safes feindesländischer Unter
tanen. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen
Nr. 158 vom 6. Juni 1915.)
Gemäß Absatz 111 des Allerhöchsten Ukas an den
Senat vom 22. Mai 1915 sind vom Finanzminister in
Übereinstimmung mit dem Minister des Inner» folgende
Regeln über die Zulassung feindlicher Untertanen zu
den von ihnen in Kreditinstituten gemieteten Safes rmd
deren Liquidation bestätigt worden:
8 1- Die Verfügung über die Safes, die vor Aus
gabe der vorstehenden Regeln von österreichisch-unga
rischen, deutschen oder türkischen Untertanen in russischen
Kreditanstalten gemietet worden sind, hört auf. Wenn
ein Mieter Zutritt zu dem Safe zu erhalten wünscht,
so unterliegt es der Liquidation unter den folgenden
Bedingungen.
8 2. Nach der Mitteilung des Mieters au die Kredit
anstalt, daß er zu seinem Safe zugelassen zu werden
wünscht, bringt die betreffende Kreditanstalt innerhalb
dreier Tage dieses Verlangen zur Kenntnis des für
ihren Geschäftssitz zuständigen Gouverneurs oder Stadt-
kommaudanteu (Gradonatschalnil) zum Zwecke der Ab
ordnung eines Beamten, der bei der Öffnung des Safes
gegenwärtig zu sein hat.
8 3. Die Öffnung des Safes erfolgt in Gegen
wart des in § 2 erwähnten Beamten, sowie eines be
vollmächtigten Vertreters der Kreditanstalt, bei welcher
der Safe gemietet ist, und des Mieters, über die
Öffnung ist ein in drei Exemplaren auszufertigendes
Protokoll, in welchem der Inhalt des Safes genau
aufgeführt wird, aufzunehmen und von den Anwesenden
zu unterschreiben. Ein Exemplar desselben genannten
Protokolls wird dem bei der Eröffnung anwesenden
Beamten, eines dem ehemaligen Mieter des Safes aus
gehändigt, das dritte bleibt im Archiv der Kreditanstalt.
Sollte der frühere Mieter des Safes die Unterzeichnung
verweigern, so ist seine Unterschrift durch die Unter
schriften zweier von der Kreditanstalt hinzugezogenen
Zeugen zu ersetzen.
8 4. Das in dem Safe vorgefundene Bargeld
sowie festverzinsliche und Dividenden-Papiere werden
als Depot an die Kreditanstalt abgegeben bei der das Safe
gemietet war. Auf Verlangen des Mieters kann aber
auch die betreffende Kreditanstalt für seine Rechnung
das Bargeld in den bei der Reichsbank auf Grund
Absatz VI des Allerhöchsten Ukas vom 28. November 1914
gebildeten Fonds, die festverzinslichen und Dividenden-
Papiere in eine am Platze befindliche Abteilung der
Staatsbank, welche Depots zur Aufbewahrung und
Verwaltung annimmt, einliefern.
Die in dem Safe vorgesundenen Gegenstände und
Dokumente werden mit Ausnahme solcher, die etwa
dem Beamten <8 2) verdächtig erscheinen, dem ehema
ligen Mieter alsbald ausgehändigt.
8 5. Hierauf erstattet die Kreditanstalt dem ehe
maligen Mieter die Leihgebühr für die Zeit bis zum
Ablauf der Mietfrist und hat von diesem Augenblick
das Recht, mit dem betreffenden Safe nach ihrem Gut
dünken zu verfahren.
8 6. Wenn russische Untertanen oder Untertanen
der befreundeten und neutralen Staaten ihnen gehöriges
Bargeld, Wertpapiere, Dokumente und Gegenstände vor
Kriegsausbruch in Safes hinterlegt haben, welche von
österreichisch-ungarischen, deutschen oder türkischen Unter
tanen in russischen Kreditanstalten gemietet sind, so
können sie, wenn sie einwandfreies Beweismaterial
darüber erbringen, bei dem zuständigen Gouverneur
oder Stadtkommandanten lGradonatschalnik) vorstellig
werden, daß ihnen diese Bargelder, Wertpapiere, Doku
mente oder Gegenstände ausgehändigt werden.
8 7. In allem übrigen finden die Vertragsver
einbarungen über die Miete des eröffneten Safes An
wendung, soweit diese nicht den vorstehenden Paragraphen
widersprechen.
(Aus „Materialien zum russischen Handelskrieg gegen
Deutschland"; Nachtrag II.)