Full text : Der Wirtschaftskrieg

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II.  Ungarn.

1.  Rechtsgrundlage  der  Zahlungsverbote ­
  und  staatlichen  Überwachung.
Verordnung  des  königl.  ungarischen
Ministeriums,  Zahl  7808/1914.  M.  E.,  über
AnSnahmsverfügnngen  in  Betreff  von  Schulden,
die  zugunsten  von  Angehörigen  und  Einwohnern
feindlicher  Staaten  bestehe»,  sowie  über  die
Überwachung  einzelner  Unternehmungen.
Das  königlich  ungarische  Ministerium  verordnet
auf  Grund  der  im  §  16  des  Gesetzartikels  LXIII  vom
Jahre  1912  über  Ausnahmsvcrfügungen  für  den  Fall
eines  Krieges  erteilten  Ermächtigung  wie  folgt:
1.  Ausnahmsverfügungen  in  Betreff
v  o  n  S  ch  u  l  d  e  n,  die  z  u  g  u  n  st  c  n  u  o  n  An  gest ­
  origen  und  E  i  n  w  o  st  n  e  r  n  feindlicher
Staaten  bestehen.
8  1.  Inländische  Munizipien,  Gemeinden  und  an
deren  öffentliche  Körperschaften  sowie  auch  die  auf  dem
Gebiete  der  Länder  der  ungarischen  heiligen  Krone
tätigen  Körperschaften,  Bereinigungen,  Vereine,  Institute, ­
  Gesellschaften  und  im  allgemeinen  Handelsfirmen
sowie  die  daselbst  wohnhaften  Einzelpersonen  haben
über  gemeinsame,  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu
Fall  erlassene  Verordnung  des  königlich  ungarischen
Handelsministers  und  des  königlich  ungarischen  Finanzministers ­
  ihre  Schulden  anzugeben,  die  zugunsten  von
Angehörigen  und  Einwohnern  (§  9)  feindlicher  Staaten
bestehen.
8  2.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister  und
der  königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von  Fall
zu  Fall  ini  Wege  der  Vergeltung:
1.  die  Begleichung  der  im  §  1  bezeichneten  Schulden
verbieten  oder  von  der  Erfüllung  bestimmter  Bedingungen ­
  abhängig  machen;
2.  anordnen,  daß  der  Gegenstand  der  im  8  1
bezeichneten  Schuld  bis  auf  weitere  Verfügung  bei  der
königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der  Oesterreichischnngarischen
  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten
Stelle  hinterlegt  werde.
Die  im  Widerspruche  mit  den  im  Punkt  1,  Abs.  1.
erwähnten  Anordnungen  vorgenommene  Handlung  ist
ohne  rechtliche  Wirkung.
Der  königlich  ungarische  Handelsminister  nnd  der
königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu
Fall  die  im  Punkt  2  des  Abs.  1  erwähnte  Hinterlegung
auch  außer  dem  Falle  der  Vergeltung  in  Betreff  von
solchen  zugunsten  von  Angehörigen  nnd  Einwohnern
(8  9)  feindlicher  Staaten  bestehenden  Schulden  anordnen, ­
  bezüglich  deren  dies  aus  Rücksichten  des  öffentlichen ­
  Kredits  erwünscht  erscheint.

II.  Überwachung  einzelner  Unternehmungen. ­

8  3.  Ter  königlich  ungarische  Handelsminister  und
der  königlich  ungarische  Finanzminister  können  mit  gemeinsamer ­
  Verordnung  im  Wege  der  Vergeltung  anordnen, ­
  daß  für  solche  im  Gebiete  der  Länder  der  ungarischen ­
  heiligen  Krone  tätige  Unternehmungen  oder
Zweigniederlassungen  von  Unternehmungen,  welche  vom
feindlichen  Ausland  aus  geleitet  oder  beaufsichtigt
werden,  oder  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in
das  feindliche  Ausland  abzuführen  find,  auf  Kosten
der  Unternehmungen  Aufsichtskommissäre  bestellt  werden.
Die  Aufsichtskonimissäre  haben  unter  Wahrung
der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens ­
  darüber  zu  wachen,  daß  während  des  Krieges
der  Geschäftsbetrieb  der  Unternehmung  nicht  in  einer
den  inländischen  Interessen  widerstreitenden  Weise
geführt  werde.
8  4.  Die  Aufsichtskommissäre  (8  3)  sind  insbesondere ­
  befugt:
1.  geschäftliche  Maßnahmen  jeder  Art,  insbesondere
Verfügungen  über  Vermögenswerte  und  Mitteilungen
über  geschäftliche  Angelegenheiten  zu  untersagen  oder
sich  selbst  vorzubehalten;
2.  die  Bücher  und  Schriften  des  Unternehmens
einzusehen  sowie  den  Bestand  der  Kasse  und  die  Bestände ­
  an  Wertpapieren  und  Waren  zu  untersuchen;
3.  Auskunft  für  alle  Geschäftsangelegenheiten  zu
verlangen.
8  5,  Die  Leiter  und  Angestellten  der  Unternehmungen ­
  haben  den  im  Kreise  der  Überwachung  des
Unternehmens  von  den  Aufsichtskommissären  (8  3)
getroffenen  Anordnungen  und  Weisungen  Folge  zu
leisten.
8  6.  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen  eines  unter  Aufsicht  gestellten  Unternehmens
dürfen  weder  mittelbar  noch  unmittelbar  au  Angehörige ­
  oder  Einwohner  (8  9)  feindlicher  Staaten
abgeführt  oder  überwiesen  werden.
Die  Aufsichtskommissäre  können  Ausnahmen  zulassen. ­
  Sie  können  in  geeigneten  Fällen  anordnen,  daß
Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche  Sachen,
deren  Abführung  oder  Überweisung  nach  Abs.  1  nicht
erfolgen  darf,  zugunsten  der  Berechtigten  bei  der
königlich  ungarischen  Postsparkasse,  bei  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  oder  an  einer  anderen  geeigneten ­
  Stelle  hinterlegt  werden.
lll.  G  e  m  i  s  ch  t  e  u  n  d  S  ch  l  u  ß  b  e  st  i  m  m  u  n  g  e  n.
8  7.  Gegen  denjenigen,  der  einer  in  den  88  1,
2,  5  und  6  enthaltenen  oder  auf  Grund  dieser  Paragraphen ­
  erlassenen  Anordnung  zuwiderhandelt,  können ­
  der  königlich  ungarische  Handelsminister  und  der
königlich  ungarische  Finanzminister  mit  gemeinsamer
            
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