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II. Ungarn.
1. Rechtsgrundlage der Zahlungsverbote
und staatlichen Überwachung.
Verordnung des königl. ungarischen
Ministeriums, Zahl 7808/1914. M. E., über
AnSnahmsverfügnngen in Betreff von Schulden,
die zugunsten von Angehörigen und Einwohnern
feindlicher Staaten bestehe», sowie über die
Überwachung einzelner Unternehmungen.
Das königlich ungarische Ministerium verordnet
auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom
Jahre 1912 über Ausnahmsvcrfügungen für den Fall
eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt:
1. Ausnahmsverfügungen in Betreff
v o n S ch u l d e n, die z u g u n st c n u o n An gest
origen und E i n w o st n e r n feindlicher
Staaten bestehen.
8 1. Inländische Munizipien, Gemeinden und an
deren öffentliche Körperschaften sowie auch die auf dem
Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone
tätigen Körperschaften, Bereinigungen, Vereine, Institute,
Gesellschaften und im allgemeinen Handelsfirmen
sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben
über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu
Fall erlassene Verordnung des königlich ungarischen
Handelsministers und des königlich ungarischen Finanzministers
ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von
Angehörigen und Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten
bestehen.
8 2. Der königlich ungarische Handelsminister und
der königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer
Verordnung im allgemeinen oder von Fall
zu Fall ini Wege der Vergeltung:
1. die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden
verbieten oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängig machen;
2. anordnen, daß der Gegenstand der im 8 1
bezeichneten Schuld bis auf weitere Verfügung bei der
königlich ungarischen Postsparkasse, bei der Oesterreichischnngarischen
Bank oder an einer anderen geeigneten
Stelle hinterlegt werde.
Die im Widerspruche mit den im Punkt 1, Abs. 1.
erwähnten Anordnungen vorgenommene Handlung ist
ohne rechtliche Wirkung.
Der königlich ungarische Handelsminister nnd der
königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer
Verordnung im allgemeinen oder von Fall zu
Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung
auch außer dem Falle der Vergeltung in Betreff von
solchen zugunsten von Angehörigen nnd Einwohnern
(8 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden anordnen,
bezüglich deren dies aus Rücksichten des öffentlichen
Kredits erwünscht erscheint.
II. Überwachung einzelner Unternehmungen.
8 3. Ter königlich ungarische Handelsminister und
der königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer
Verordnung im Wege der Vergeltung anordnen,
daß für solche im Gebiete der Länder der ungarischen
heiligen Krone tätige Unternehmungen oder
Zweigniederlassungen von Unternehmungen, welche vom
feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt
werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in
das feindliche Ausland abzuführen find, auf Kosten
der Unternehmungen Aufsichtskommissäre bestellt werden.
Die Aufsichtskonimissäre haben unter Wahrung
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens
darüber zu wachen, daß während des Krieges
der Geschäftsbetrieb der Unternehmung nicht in einer
den inländischen Interessen widerstreitenden Weise
geführt werde.
8 4. Die Aufsichtskommissäre (8 3) sind insbesondere
befugt:
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere
Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen
über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen oder
sich selbst vorzubehalten;
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände
an Wertpapieren und Waren zu untersuchen;
3. Auskunft für alle Geschäftsangelegenheiten zu
verlangen.
8 5, Die Leiter und Angestellten der Unternehmungen
haben den im Kreise der Überwachung des
Unternehmens von den Aufsichtskommissären (8 3)
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu
leisten.
8 6. Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche
Sachen eines unter Aufsicht gestellten Unternehmens
dürfen weder mittelbar noch unmittelbar au Angehörige
oder Einwohner (8 9) feindlicher Staaten
abgeführt oder überwiesen werden.
Die Aufsichtskommissäre können Ausnahmen zulassen.
Sie können in geeigneten Fällen anordnen, daß
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen,
deren Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht
erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei der
königlich ungarischen Postsparkasse, bei der Österreichisch-ungarischen
Bank oder an einer anderen geeigneten
Stelle hinterlegt werden.
lll. G e m i s ch t e u n d S ch l u ß b e st i m m u n g e n.
8 7. Gegen denjenigen, der einer in den 88 1,
2, 5 und 6 enthaltenen oder auf Grund dieser Paragraphen
erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, können
der königlich ungarische Handelsminister und der
königlich ungarische Finanzminister mit gemeinsamer