Full text : Der Wirtschaftskrieg

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In  offenen  und  Kommanditgesellschaften  aber,  deren
offene  Gesellschafter  Untertanen  Rußland  feindlicher
Mächte  find,  wird  die  Liquidation  einem  oder  nicht  weniger
als  drei  Kommanditisten  überlassen,  aus  der  Zahl  derer,
die  die  größte  Kapitalsumme  in  das  Unternehmen  eingebracht ­
  haben;  jedoch  ausschließlich  nach  Auswahl  der
Kommandisten,  welche  nicht  Untertanen  der  mit  Rußland ­
  Krieg  führenden  Staaten  sind.
8  3.  Die  Liquidation  von  Aktiengesellschaften  wird
dem  „verantwortlichen  Geschäftsführer  (Agenten)"  übertragen, ­
  falls  derselbe  russischer  Untertan  ist,  und  einem
oder  nicht  weniger  als  drei  Aktionären,  die  russische,
verbündete  oder  neutrale  Untertanen  sind,  aus  Grund
einer  gemeinsamen  Vereinbarung  dieser  vom  verantwortlichen ­
  Geschäftsführer  (Agenten)  zusammenberusenen
Aktionäre.
8  4.  Nicht  später  als  2  Wochen  vom  Tage  der
Veröffentlichung  dieser  Vorschriften  sind  die  in  den  vorhergehenden ­
  (1  bis  3)  Paragraphen  erwähnten  Personen
verpflichtet,  schriftlich,  per  Post  oder  Telegraph  den  zuständigen ­
  Kommerzgerichten  oder,  wo  solche  nicht  vorhanden, ­
  den  Bezirksgerichten  die  Übernahme  der  Liquidation ­
  der  Geschäfte  der  Unternehmen  anzuzeigen  unter
Beibringung  von  Beweismitteln  über  ihre  Untertanenschaft. ­
  Erwähnte  Personen  werden,  falls  sie  den  Bestimmungen ­
  dieses  Gesetzes  entsprechen,  vom  Gericht
bestätigt.
8  5.  Im  Falle  des  Nichteintreffens  der  im  vorhergehenden ­
  Paragraphen  (4)  erwähnten  Erklärung  innerhalb ­
  der  festgesetzten  Zeit,  ebenso  im  Falle  einer  Weigerungserklärung ­
  oder  der  Unmöglichkeit  aus  irgendwelchen ­
  Gründen,  die  Unternehmen  durch  Vermittlung
der  im  selben  Paragraphen  erwähnten  Personen  zu
liquidieren,  ernennt  das  zuständige  Gericht  für  alle
Unternehmen  seines  Bezirkes,  welche  —  laut  dem
seitens  der  am  Orte  des  Gerichtes  befindlichen  Rechnungskammer ­
  (Kasjonnaja  Palata)  innerhalb  zwei
Wochen  vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieser  Vorschriften ­
  veröffentlichten  Verzeichnisse  —  der  Schließung
unterliegen,  einen  oder  nicht  weniger  als  drei  Liquidatoren ­
  aus  der  Zahl  der  Gläubiger  des  Unternehmens
die  nicht  zu  den  feindlichen  Untertanen  gehören,  und
im  Falle  des  Fehlens  solcher  Gläubiger  aus  der  Zahl
anderer  Persönlichkeiten,  die  ihr  Einverständnis  damit
erklären,  nach  Wahl  des  Gerichtes.
Gleichermaßen  ernennt  das  Gericht  Liquidatoren
aus  der  Milte  der  obenerwähnten  Gläubiger,  wenn
sämtliche  oder  die  Alleininhaber  eines  Unternehmens,
bzw.  Teilhaber  eines  Handelshauses  Untertanen  der
mit  Rußland  Krieg  führenden  Mächte  sind,  oder,  wenn
zu  der  gegebenen  Zeit  Aktionäre  aus  der  Zahl  der
russischen,  verbündeten  und  neutralen  Staaten  nicht
vorhanden  sind.  Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten
Gläubiger  sind  verpflichtet,  dem  Gericht  nicht  später  als
sieben  Tage  vom  Tage  der  Veröffentlichung  dieser  Bestimmungen ­
  Mitteilung  zu  machen,  ob  sie  gewillt  sind,
an  der  Liquidation  teilzunehmen.

8  b.  Die  Bestimmungen  des  Gerichts  betreffend
Bestätigung  und  Ernennung  von  Liquidatoren  (§  4
und  5)  sind  inappellabel.
8  7.  Die  Personen,  die  zu  Liquidatoren  ernannt
oder  als  solche  bestätigt  worden  sind,  werden  vom
Gericht  auf  Kosten  der  Unternehmen  allgemein  bekanntgegeben ­
  in  den  „Senats-Anzeigen"  (Senatskija  Objawlenija),
  im  „Boten  für  Finanzen,  Industrie  und
Handel"  (Wjestnik  Finanssow,  Promyschleimosti  i
Torgowli)  und  in  einer  der  im  Reiche  meist  verbreiteten
Tageszeitungen.
8  8.  Die  Höhe  des  Honorars  der  Liquidatoren ­
  wird  vom  Finanzminister  festgesetzt  in  Übereinkunft ­
  mit  dem  Justizminister  und  Minister  für  Handel
und  Industrie  unter  Anwendung  der  Bestimmungen
des  §  170,  Abschnitt  X  der  Kreditordnung  (Gesetzsammlung ­
  Bd.  XI,  Teil  II,  Ausg.  1903).
8  9.  Die  Aufsicht  über  die  Liquidation  der  Unternehmen ­
  kann  vom  Finanzminister  in  Übereinkunft  mit
dem  Minister  sür  Handel  und  Industrie  Regierungsinspektoren ­
  übertragen  werden.  Rechte  und  Pflichten
dieser  Inspektoren  werden  durch  eine  besondere  Instruktion ­
  geregelt,  die  vom  Finanzminister  in  Übereinkunft ­
  mit  dem  Minister  für  Handel  und  Industrie  zu
bestätigen,  bzw.  abzuändern  ist.
8  10.  Die  Liquidatoren  setzen  nach  Eintritt  in  die
Verwaltung  des  Unternehmens  und  nach  Wahl  eines
Vorsitzenden  aus  ihrer  Mitte,  wenn  ihre  Zahl  nicht
weniger  als  drei  beträgt,  den  Sitz  und  die  Geschäftszeit ­
  der  Liquidationsverwaltung  fest,  wovon  sie  in  der
im  §  7  angezeigten  Art  und  Weise  öffentlich  Kenntnis
geben  und  dem  zuständigen  Gericht  Mitteilung  machen.
Darauf  übernehmen  die  Liquidatoren  von  den  anwesenden ­
  Inhabern  des  Unternehmens  oder  von  den  Beamten
das  gesamte  Archiv.  Bargeld  und  Werte  des  Unternehmens; ­
  ebenso  stellen  sie  die  gesamten  Aktiva  und
Passiva  fest  unter  Aufstellung  eines  Inventars  über
alles  übernommene,  beendigen  die  laufenden  Geschäfte,
kassieren  die  ausstehenden  Beträge  ein,  treten  in  Vereinbarungen ­
  und  Vergleiche  ein,  verkaufen  das  Unternehmen ­
  im  ganzen  oder  geteilt  oder  realisieren,  falls
dies  nicht  möglich,  die  Aktiva.  Sie  sind  dem  Gericht
gegenüber  dafür  verantwortlich,  daß  sie  in  allen  Punkten
die  Interessen  des  Unternehmens  wahrnehmen.
8  11.  Die  Liquidatoren  haben  das  Klagerecht  für
alle  ausstehenden  Forderungen  mit  der  Einschränkung,
daß  der  Überschuß  über  den  zur  Befriedigung  der
Gläubiger  nötigen  Betrag  dem  Inhaber  des  Unternehmens ­
  nicht  ausgehändigt  wird,  sondern  in  den
Gewahrsam  der  zuständigen  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörde ­
  gelegt  wird  oder  in  den  besonderen  bei
der  Reichsbank  gebildeten  Fonds,  in  den  die  den
Untertanen  feindlicher  Staaten  zukommenden  Beträge
eingezahlt  werden.
8  12.  Innerhalb  sieben  Tagen  vom  Beginn  der
Liquidation  gerechnet,  rufen  die  Liquidatoren  die  Gläubiger ­
  öffentlich  in  den  in  §7  angegebenen  Preßorganen
auf  und  rufen  außerdem  durch  besondere  Benach ­
            
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