Full text : Der Wirtschaftskrieg

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vom  11.  Jänner  1915  und  im  Rundschreiben  des  Finanzministeriums ­
  vom  22.  Jänner  1915,  Nr.  923,  gegebenen
Vorschriften  beobachtet  werden.
Ter  Übergang  dagegen  von  Handels-  und  Gewerbebetrieben ­
  russischer  oder  neutraler  Untertanen  auf  Angehörige ­
  feindlicher  Staaten  ist  nicht  zulässig.
3.  Unter  den  persönlichen  gewerblichen  Beschäftigungen, ­
  die  nach  Ziffer  2  des  Gesetzes  vom  11.  Jänner
1915  der  Schließung  am  1.  Jänner  1915  (wohl
1.  April  1915)  unterliegen,  sind  nur  diejenigen  zu  verstehen, ­
  für  deren  Verrichtung  Gewerbesteuer  gemäß
Artikel  427  des  Gesetzes,  betreffend  die  direkten  Steuern,
oder  durch  Lösung  von  Gewerbezeugnissen  für  persönliche ­
  gewerbliche  Beschäftigungen  an  die  Staatskasse  zu
entrichten  ist.
Demgemäß  erstreckt  sich  die  Geltung  der  Ziffer  6
des  Rundschreibens  des  Finanzministers  vom  22.  Jänner ­
  1915,  Nr.  923,  nicht  auf  die  persönlichen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  solcher  feindesländischer  Untertanen, ­
  die  in  handelsgewerblichen  Betrieben  dieser  Untertanen ­
  als  Arbeiter,  als  Personen  freier  Gewerbe,  Rechtsberater, ­
  wissenschaftliche  Chemiker  beschäftigt  waren,
die  von  der  Entrichtung  persönlicher  Gewerbesteuer
frei  sind.
Die  Betreibung  der  Rückstände  der  persönlichen
Gewerbesteuer  von  seindesländischen  Untertanen  anlangend, ­
  die  in  zur  (öffentlichen  d.  ü.)  Rechnungslegung
verpflichteten  Unternehmen  angestellt  sind,  welche  nicht
den  Kameralhöfen  unterstehen,  in  deren  Bezirk  die
feindesländischen  Untertanen  ihre  persönlichen  gewerblichen ­
  Beschäftigungen  verrichteten,  so  haben  solche  Betreibungen ­
  zu  den  Obliegenheiten  derjenigen  Kameralhöfe
  zu  gehören,  in  deren  Bezirke  die  genannten  Untertanen ­
  ihre  persönlichen  gewerblichen  Beschäftigungen
verrichten.
4.  Einige  Kameralhöfe  haben  die  Frage  wegen  des
weiteren  Schicksals  der  Darlehens-  und  Kreditgesellschaften ­
  angeregt,  zu  deren  Mitgliedern  Untertanen
feindlicher  Staaten  gehören.
Mit  Rücksicht  darauf,  daß  diese  Gesellschaften  besondere, ­
  nach  den  russischen  Gesetzen  gegründete  Unternehmungen ­
  sind,  sind  sie  als  der  Wirksainkeit  des  Gesetzes ­
  vom  11.  Jänner  1915  nicht  unterliegend  zu
betrachten,  sollten  auch  zu  den  Mitgliedern  solcher
Gesellschaften  Untertanen  feindlicher  Staaten  gehören.
Die  Kameralhöfe  haben  indessen  den  örtlichen  Abteilungen ­
  der  Staatsbank  alle  solche  Gesellschaften  anzugeben, ­
  behufs  Ausschließung  der  feindesländischen  Untertanen ­
  aus  den  Verwaltungen  dieser  Gesellschaften.
5.  Bei  der  Bestimmung,  welche  von  den  Unternehmungen ­
  zu  den  Handels-  und  welche  zu  den  Ge--werbebetrieben
  zu  zählen  seien,  haben  sich  die  Kameralhöfe ­
  nicht  nur  nach  den  gelösten  Gewerbezeugnissen  für
Handels-  und  Gewerbebetriebe,  sondern  auch  nach  der
Natur  der  Geschäfte  zu  richten,  welche  der  Betrieb
ausführt  und  ihn  dieser  oder  der  anderen  Gruppe  gemäß ­
  dem  Gewerbesteuergesetze  zu  überweisen.

Wenn  daher  für  ein  Unternehinen  ein  Gewerbezeugnis
  zum  gewerblichen  Betriebe  gelöst  ist,  das  feinem
Wesen  nach  ein  Handelsunternehmen  ist,  so  ist  ein
solcher  Betrieb  als  Handelsunternehmen  anzusehen  und
muß  folglich  zum  1.  April  1915  geschlossen  werden,
und  umgekehrt  unterliegt  ein  gewerbliches  Unternehmen,
für  welches  aus  Irrtum  oder  Mißverständnis  ein
Gewcrbczeugnis  zum  Handelsbetrieb  gelöst  wurde,  nicht
der  Schließung  am  1.  April  1915,  wenn  nur  hinsichtlich ­
  dieses  Betriebes  durch  Protokolle  der  Steueraufsichtsbehörde ­
  bescheinigt  wird,  daß  der  Betrieb  im
laufenden  wie  im  verflossenen  Jahre  einen  unbedingt
gewerblichen  Charakter  hatte.
6.  Endlich  haben  einige  Kameralhöfe  die  Frage
angeregt,  ob  nach  dem  1.  April  1915,  d.  h.  nach  der
Schließung  der  den  feindesländischen  Untertanen  gehörigen ­
  Handelsbetriebe,  vor  dem  1.  April  verkaufte
Waren  an  die  Käufer  versandt  werden,  ebenso  ob  die
nicht  verkauften  Waren  eingelagert  werden  können  bis
nach  Beendigung  des  Krieges  oder  bis  zur  Aufhebung
des  Gesetzes  vom  11.  Jänner  1914.
Bei  dieser  Frage  muß  man  im  Auge  behalten,  daß
am  1.  April  1915  nur  eine  Handelstätigkeit  der  Unternehmungen ­
  der  feindlichen  Untertanen  aufhören  muß.
Die  bestimmungsmäßige  Versendung  aber  früher  von
ihnen  verkaufter  Waren  oder  die  Einlagerung  bis  zur
Beendigung  des  Krieges  kann  als  Handelstätigkeit  nicht
erachtet  werden  und  ist  daher  auch  nach  dem  1.  April
1915  zulässig.
Anmerkungen.
1.  Zu  Artikel  1.  Die  Inhaber  von  Gewerbebetrieben, ­
  die  daneben  noch  handelsgeschäftlich  eigene
oder  fremde  Erzeugnisse  vertreiben,  müssen  nach
Artikel  420  des  Gesetzes,  betreffend  die  direkten  Steuern,
außer  einem  Gewerbeschein  für  den  Gewerbe-  noch
einen  solchen  zum  Handelsbetrieb  lösen.
2.  Zu  Artikel  2.  Artikel  438  des  Gesetzes,  betreffend
die  direkten  Steuern,  bestimmt,  daß  beim  Übergang
eines  Geschäftes  auf  einen  anderen  dem  Steuerinspektor ­
  binnen  Monatsfrist  die  Besitzänderung  anzuzeigen ­
  ist,  damit  dieser  auf  den  Gewerbeschein  einen
entsprechenden  Vermerk  setzt.  Bei  Unterlassung  der  fristgemäßen ­
  Anzeige  verliert  der  Gewerbeschein  seine
Gültigkeit.
3.  Zu  Artikel  3.  Das  russische  Gewerbesteuergesetz
unterscheidet:  Handelsgewerbe,  gewerbliche  Unternehmungen ­
  und  persönliche  Gewerbetreibende.  Zu  letzteren
zählen  Handwerker  und  dergleichen  Personen,  die  einen
freien  Beruf  ausüben;  auch  Handlungsgehilfen  unterliegen ­
  nicht  der  Besteuerung.  Die  höheren  Beamten  der
Aktiengesellschaften  und  aller  zur  öffentlichen  Rechnungslegung ­
  verpflichteten  Gesellschaften  haben  jedoch  ihren
Gehalt.  Gewinnanteile  usw.  zu  versteuern.  (Artikel  366
438  Ges.)
(„Busskoje  Slowo“  vom  31.  März/3.  April  1915.)
(„Nachrichten  für  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft"
Nr.  40  vom  28.  Mai  1915.)
            
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