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vom 11. Jänner 1915 und im Rundschreiben des Finanzministeriums
vom 22. Jänner 1915, Nr. 923, gegebenen
Vorschriften beobachtet werden.
Ter Übergang dagegen von Handels- und Gewerbebetrieben
russischer oder neutraler Untertanen auf Angehörige
feindlicher Staaten ist nicht zulässig.
3. Unter den persönlichen gewerblichen Beschäftigungen,
die nach Ziffer 2 des Gesetzes vom 11. Jänner
1915 der Schließung am 1. Jänner 1915 (wohl
1. April 1915) unterliegen, sind nur diejenigen zu verstehen,
für deren Verrichtung Gewerbesteuer gemäß
Artikel 427 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern,
oder durch Lösung von Gewerbezeugnissen für persönliche
gewerbliche Beschäftigungen an die Staatskasse zu
entrichten ist.
Demgemäß erstreckt sich die Geltung der Ziffer 6
des Rundschreibens des Finanzministers vom 22. Jänner
1915, Nr. 923, nicht auf die persönlichen gewerblichen
Beschäftigungen solcher feindesländischer Untertanen,
die in handelsgewerblichen Betrieben dieser Untertanen
als Arbeiter, als Personen freier Gewerbe, Rechtsberater,
wissenschaftliche Chemiker beschäftigt waren,
die von der Entrichtung persönlicher Gewerbesteuer
frei sind.
Die Betreibung der Rückstände der persönlichen
Gewerbesteuer von seindesländischen Untertanen anlangend,
die in zur (öffentlichen d. ü.) Rechnungslegung
verpflichteten Unternehmen angestellt sind, welche nicht
den Kameralhöfen unterstehen, in deren Bezirk die
feindesländischen Untertanen ihre persönlichen gewerblichen
Beschäftigungen verrichteten, so haben solche Betreibungen
zu den Obliegenheiten derjenigen Kameralhöfe
zu gehören, in deren Bezirke die genannten Untertanen
ihre persönlichen gewerblichen Beschäftigungen
verrichten.
4. Einige Kameralhöfe haben die Frage wegen des
weiteren Schicksals der Darlehens- und Kreditgesellschaften
angeregt, zu deren Mitgliedern Untertanen
feindlicher Staaten gehören.
Mit Rücksicht darauf, daß diese Gesellschaften besondere,
nach den russischen Gesetzen gegründete Unternehmungen
sind, sind sie als der Wirksainkeit des Gesetzes
vom 11. Jänner 1915 nicht unterliegend zu
betrachten, sollten auch zu den Mitgliedern solcher
Gesellschaften Untertanen feindlicher Staaten gehören.
Die Kameralhöfe haben indessen den örtlichen Abteilungen
der Staatsbank alle solche Gesellschaften anzugeben,
behufs Ausschließung der feindesländischen Untertanen
aus den Verwaltungen dieser Gesellschaften.
5. Bei der Bestimmung, welche von den Unternehmungen
zu den Handels- und welche zu den Ge--werbebetrieben
zu zählen seien, haben sich die Kameralhöfe
nicht nur nach den gelösten Gewerbezeugnissen für
Handels- und Gewerbebetriebe, sondern auch nach der
Natur der Geschäfte zu richten, welche der Betrieb
ausführt und ihn dieser oder der anderen Gruppe gemäß
dem Gewerbesteuergesetze zu überweisen.
Wenn daher für ein Unternehinen ein Gewerbezeugnis
zum gewerblichen Betriebe gelöst ist, das feinem
Wesen nach ein Handelsunternehmen ist, so ist ein
solcher Betrieb als Handelsunternehmen anzusehen und
muß folglich zum 1. April 1915 geschlossen werden,
und umgekehrt unterliegt ein gewerbliches Unternehmen,
für welches aus Irrtum oder Mißverständnis ein
Gewcrbczeugnis zum Handelsbetrieb gelöst wurde, nicht
der Schließung am 1. April 1915, wenn nur hinsichtlich
dieses Betriebes durch Protokolle der Steueraufsichtsbehörde
bescheinigt wird, daß der Betrieb im
laufenden wie im verflossenen Jahre einen unbedingt
gewerblichen Charakter hatte.
6. Endlich haben einige Kameralhöfe die Frage
angeregt, ob nach dem 1. April 1915, d. h. nach der
Schließung der den feindesländischen Untertanen gehörigen
Handelsbetriebe, vor dem 1. April verkaufte
Waren an die Käufer versandt werden, ebenso ob die
nicht verkauften Waren eingelagert werden können bis
nach Beendigung des Krieges oder bis zur Aufhebung
des Gesetzes vom 11. Jänner 1914.
Bei dieser Frage muß man im Auge behalten, daß
am 1. April 1915 nur eine Handelstätigkeit der Unternehmungen
der feindlichen Untertanen aufhören muß.
Die bestimmungsmäßige Versendung aber früher von
ihnen verkaufter Waren oder die Einlagerung bis zur
Beendigung des Krieges kann als Handelstätigkeit nicht
erachtet werden und ist daher auch nach dem 1. April
1915 zulässig.
Anmerkungen.
1. Zu Artikel 1. Die Inhaber von Gewerbebetrieben,
die daneben noch handelsgeschäftlich eigene
oder fremde Erzeugnisse vertreiben, müssen nach
Artikel 420 des Gesetzes, betreffend die direkten Steuern,
außer einem Gewerbeschein für den Gewerbe- noch
einen solchen zum Handelsbetrieb lösen.
2. Zu Artikel 2. Artikel 438 des Gesetzes, betreffend
die direkten Steuern, bestimmt, daß beim Übergang
eines Geschäftes auf einen anderen dem Steuerinspektor
binnen Monatsfrist die Besitzänderung anzuzeigen
ist, damit dieser auf den Gewerbeschein einen
entsprechenden Vermerk setzt. Bei Unterlassung der fristgemäßen
Anzeige verliert der Gewerbeschein seine
Gültigkeit.
3. Zu Artikel 3. Das russische Gewerbesteuergesetz
unterscheidet: Handelsgewerbe, gewerbliche Unternehmungen
und persönliche Gewerbetreibende. Zu letzteren
zählen Handwerker und dergleichen Personen, die einen
freien Beruf ausüben; auch Handlungsgehilfen unterliegen
nicht der Besteuerung. Die höheren Beamten der
Aktiengesellschaften und aller zur öffentlichen Rechnungslegung
verpflichteten Gesellschaften haben jedoch ihren
Gehalt. Gewinnanteile usw. zu versteuern. (Artikel 366
438 Ges.)
(„Busskoje Slowo“ vom 31. März/3. April 1915.)
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft"
Nr. 40 vom 28. Mai 1915.)