Full text: Der Wirtschaftskrieg

Ausg, 1906) in Abänderung und Ergänzung der ein 
schlägigen Bestimmungen anzuordnen geruht, wie folgt: 
I. Untertanen der mit Rußland kriegführenden ' 
Staaten dürfen in Zukunft zum Eintritt in gegen- i 
festige Kreditgenossenschaften und städtische Kriegsge-' 
nossenschaften nicht mehr zugelassen werden. 
II. Feindliche Staatsangehörige, welche derzeit 
Mitglieder gegenseitiger odcr städtischer Kreditgenossen 
schaften sind, werden aus deren Bestände ausgeschlossen, 
mit der Maßgabe, daß die Schulden dieser Personen 
nach den statutarischen Bestimmungen innerhalb der 
bei Aufnahme der Schuld bestimmten Frist zu tilgen 
sind, ohne daß diesen Personen irgend welche weitere 
Begünstigungen oder Fristerstreckungen gewährt werden. 
dürfen. 
III. Tem Finanzminister steht das Recht zu, in rück 
sichtswürdigen Fällen und über diesbezüglichen Antrag 
gegenseitiger Kreditgenossenschaften Abweichungen von 
den im Artikel II erwähnten Bestimmungen mit Bezug 
auf einzelne Genossenschaften dieser Art zuzulassen. 
IV. Die Geltung der Vorschriften dieser Verord 
nung erstreckt sich nicht auf feindliche Untertanen sla 
wischer, französischer oder italienischer Abstammung, 
ebenso wie auf türkische Untertanen christlichen Glaubens 
bekenntnisses. „ 
5. Aufhebung der Grundbesitzrechte 
feindlicher Ausländer. 
I. Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1914. 
Mit Rücksicht auf den Kriegszustand haben wir 
für angezeigt befunden, unabhängig von den Bestim 
mungen der geltenden Gesetze über die Beschränkungen 
im Erwerb von Jmmobiliarrechten sowie der Nutz 
nießung und Verwaltung von Grund und Boden durch! 
ausländische Untertanen im Wege des Art. 87 ber 
Grundgesetze (Swod Salonow Band I, Teil 1, Aus- 
gäbe 1903) folgendes zu bestimmen: 
1. Für die Zukunft wird bis zu andcrweiter Ver- 
fügung verboten, auf den Namen eines Untertanen der! 
mit Rußland kriegiührenden Staaten irgendwelche Ver-! 
träge abzuschließen über Begründung und Übergang! 
von Eigentums-, Pfand- oder vom Eigentumsrecht ab 
gesonderten Besitz- und Nießbrauchsrechten an Grund-! 
stücken überhaupt, insbesondere aber von Met- und! 
Pachtverträgen über Grundstücke; auch wird die Be 
teiligung der genannten Personen an öffentlichen Ver-i 
steigerungen von Grundstücken verboten. 
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Fälle 
der Vermietung von Häusern oder Wohnungen zur! 
zeitweiligen Benutzung oder persönlichen Bewohnung: 
2. Den im Artikel 1 bezeichneten Personen wird 
bis zu anderweiter Verfügung verboten, Grundstücke 
als Bevollmächtigte odcr Direktoren zu verwalten. 
3. Werden in Widerspruch oder zur Umgehung von 
obigen Bestimmungen Verträge abgeschlossen oder Ver 
fügungen gerichtlicher oder anderer Behörden erlassen,! 
so kommen die Vorschriften der Artikel 7 und 8 der 
Beilage zu Art. 830, Anm. 2, der Gesetze über die 
Stände (Ausgabe 1899) in Anwendung*). 
4. Tie in den Artikeln 1 und 3 dieses Befehles 
getroffenen Bestimmungen gelten als mit dem 1. August 
1914 in Kraft getreten. 
2. Gesetze vom 2. Februar 1915 über de» Grund 
besitz der Untertanen der feindlichen Staaten. 
Beschluß des Ministerrates Nr. 319 (Sammlung der 
, Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, I. Teil, 
Heft 39.) 
I. 
Über die Eigentums- und Nutzungsrechte öster 
reichischer, ungarischer, deutscher und türkischer 
Untertanen an Grund und Boden im russischen 
Staate. 
In Aufhebung, Abänderung und Ergänzung der 
betreffenden Gesetze wird aus Grund des Artikels 87 
der Grundgesetze (Swod Sakonow, Band I, Teil 1, 
Ausgabe 1906) bestimmt: 
l. Hinsichtlich des Erwerbs dinglicher Rechte an 
unbeweglichem Eigentum sowie der Verwaltung und 
Nutznießung von solchem durch österreichische, ungarische, 
deutsche und türkische Untertanen sind nachstehende Vor 
schriften zu beobachten: 
1. Den genannten Untertanen wird verboten, künf 
tighin innerhalb des ganzen russischen Staates 
durch, irgendwelche Mittel oder auf irgend welcher 
von den allgemeinen oder Ortsgesetzen zugelasse 
nen Grundlage Eigentumsrechte oder Erbbesitzrecht 
auf Grundstücke sowie das vom Eigentumsrecht 
abgesonderte Besitz- und Nutzungsrecht an solchen 
zu erwerben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf das 
Mieten von Wohnungen, Häusern und anderen 
.Räumen. 
2. Falls die in Artikel 1 bezeichneten Personen 
Grundstücke durch Erbgang erwerben, so sind sie 
verpflichtet, innerhalb zweier Jahre vom Zeit 
punkt des Erwerbes dieser Rechte sie zu ver 
kaufen oder freiwillig in vorgeschriebener Form 
auf (andere) zu übertragen. Im Falle der Nicht 
beobachtung dieser Vorschrift wird der Ver 
mögensgegenstand durch die zuständige Gouver 
nementsverwaltung oder die entsprechende Be 
hörde. in öffentlicher Versteigerung verkauft. Der 
in der Versteigerung erzielte Erlös wird nach 
Deckung der von dritten Personen angemeldeten 
Forderungen und der Kosten für Bestandsauf 
nahme und Verkauf zugunsten des früheren Be 
sitzers des Vermögensgegenstandes verwertet. 
3. Die in dem vorstehenden Artikel 2 angegebenen 
öffentlichen Versteigerungen erfolgen in Gemäß- 
*) Die hier in Bezug genommenen Artikel be 
stimmen, daß Rechtsgeschäfte, die in Verletzung der 
Jmmobiliengesetze geschlossen sind, nichtig sind und der 
Anfechtung durch die Verwaltungsbehörde unterliegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.