Ausg, 1906) in Abänderung und Ergänzung der ein
schlägigen Bestimmungen anzuordnen geruht, wie folgt:
I. Untertanen der mit Rußland kriegführenden '
Staaten dürfen in Zukunft zum Eintritt in gegen- i
festige Kreditgenossenschaften und städtische Kriegsge-'
nossenschaften nicht mehr zugelassen werden.
II. Feindliche Staatsangehörige, welche derzeit
Mitglieder gegenseitiger odcr städtischer Kreditgenossen
schaften sind, werden aus deren Bestände ausgeschlossen,
mit der Maßgabe, daß die Schulden dieser Personen
nach den statutarischen Bestimmungen innerhalb der
bei Aufnahme der Schuld bestimmten Frist zu tilgen
sind, ohne daß diesen Personen irgend welche weitere
Begünstigungen oder Fristerstreckungen gewährt werden.
dürfen.
III. Tem Finanzminister steht das Recht zu, in rück
sichtswürdigen Fällen und über diesbezüglichen Antrag
gegenseitiger Kreditgenossenschaften Abweichungen von
den im Artikel II erwähnten Bestimmungen mit Bezug
auf einzelne Genossenschaften dieser Art zuzulassen.
IV. Die Geltung der Vorschriften dieser Verord
nung erstreckt sich nicht auf feindliche Untertanen sla
wischer, französischer oder italienischer Abstammung,
ebenso wie auf türkische Untertanen christlichen Glaubens
bekenntnisses. „
5. Aufhebung der Grundbesitzrechte
feindlicher Ausländer.
I. Allerhöchster Erlaß vom 22. September 1914.
Mit Rücksicht auf den Kriegszustand haben wir
für angezeigt befunden, unabhängig von den Bestim
mungen der geltenden Gesetze über die Beschränkungen
im Erwerb von Jmmobiliarrechten sowie der Nutz
nießung und Verwaltung von Grund und Boden durch!
ausländische Untertanen im Wege des Art. 87 ber
Grundgesetze (Swod Salonow Band I, Teil 1, Aus-
gäbe 1903) folgendes zu bestimmen:
1. Für die Zukunft wird bis zu andcrweiter Ver-
fügung verboten, auf den Namen eines Untertanen der!
mit Rußland kriegiührenden Staaten irgendwelche Ver-!
träge abzuschließen über Begründung und Übergang!
von Eigentums-, Pfand- oder vom Eigentumsrecht ab
gesonderten Besitz- und Nießbrauchsrechten an Grund-!
stücken überhaupt, insbesondere aber von Met- und!
Pachtverträgen über Grundstücke; auch wird die Be
teiligung der genannten Personen an öffentlichen Ver-i
steigerungen von Grundstücken verboten.
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Fälle
der Vermietung von Häusern oder Wohnungen zur!
zeitweiligen Benutzung oder persönlichen Bewohnung:
2. Den im Artikel 1 bezeichneten Personen wird
bis zu anderweiter Verfügung verboten, Grundstücke
als Bevollmächtigte odcr Direktoren zu verwalten.
3. Werden in Widerspruch oder zur Umgehung von
obigen Bestimmungen Verträge abgeschlossen oder Ver
fügungen gerichtlicher oder anderer Behörden erlassen,!
so kommen die Vorschriften der Artikel 7 und 8 der
Beilage zu Art. 830, Anm. 2, der Gesetze über die
Stände (Ausgabe 1899) in Anwendung*).
4. Tie in den Artikeln 1 und 3 dieses Befehles
getroffenen Bestimmungen gelten als mit dem 1. August
1914 in Kraft getreten.
2. Gesetze vom 2. Februar 1915 über de» Grund
besitz der Untertanen der feindlichen Staaten.
Beschluß des Ministerrates Nr. 319 (Sammlung der
, Gesetze und Regierungsverordnungen von 1915, I. Teil,
Heft 39.)
I.
Über die Eigentums- und Nutzungsrechte öster
reichischer, ungarischer, deutscher und türkischer
Untertanen an Grund und Boden im russischen
Staate.
In Aufhebung, Abänderung und Ergänzung der
betreffenden Gesetze wird aus Grund des Artikels 87
der Grundgesetze (Swod Sakonow, Band I, Teil 1,
Ausgabe 1906) bestimmt:
l. Hinsichtlich des Erwerbs dinglicher Rechte an
unbeweglichem Eigentum sowie der Verwaltung und
Nutznießung von solchem durch österreichische, ungarische,
deutsche und türkische Untertanen sind nachstehende Vor
schriften zu beobachten:
1. Den genannten Untertanen wird verboten, künf
tighin innerhalb des ganzen russischen Staates
durch, irgendwelche Mittel oder auf irgend welcher
von den allgemeinen oder Ortsgesetzen zugelasse
nen Grundlage Eigentumsrechte oder Erbbesitzrecht
auf Grundstücke sowie das vom Eigentumsrecht
abgesonderte Besitz- und Nutzungsrecht an solchen
zu erwerben.
Diese Vorschrift erstreckt sich nicht auf das
Mieten von Wohnungen, Häusern und anderen
.Räumen.
2. Falls die in Artikel 1 bezeichneten Personen
Grundstücke durch Erbgang erwerben, so sind sie
verpflichtet, innerhalb zweier Jahre vom Zeit
punkt des Erwerbes dieser Rechte sie zu ver
kaufen oder freiwillig in vorgeschriebener Form
auf (andere) zu übertragen. Im Falle der Nicht
beobachtung dieser Vorschrift wird der Ver
mögensgegenstand durch die zuständige Gouver
nementsverwaltung oder die entsprechende Be
hörde. in öffentlicher Versteigerung verkauft. Der
in der Versteigerung erzielte Erlös wird nach
Deckung der von dritten Personen angemeldeten
Forderungen und der Kosten für Bestandsauf
nahme und Verkauf zugunsten des früheren Be
sitzers des Vermögensgegenstandes verwertet.
3. Die in dem vorstehenden Artikel 2 angegebenen
öffentlichen Versteigerungen erfolgen in Gemäß-
*) Die hier in Bezug genommenen Artikel be
stimmen, daß Rechtsgeschäfte, die in Verletzung der
Jmmobiliengesetze geschlossen sind, nichtig sind und der
Anfechtung durch die Verwaltungsbehörde unterliegen.