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heit der in dem betreffenden Orte geltenden Vor
schriften über das Verfahren in außerstreitigen
Verfahren. Im Großfürstentum Finnland
werden auf die öffentlichen Versteigerungen die
Vorschriften über die Vornahme von Beitrei
bungen ohne gerichtliche Entscheidung angewen
det, wobei das Verfahren bei Anwendung dieser
Vorschriften auf den Verkauf der im Artikel 2
bezeichneten Vermögensgegenstände sich in der
Form der administrativen Gesetzgebung (im
Verwaltungswege, d. ü.) vollzieht.
4. Gehört der dem Verkauf in öffentlicher Ver
steigerung unterliegende Vermögensgegenstand
zum Bestand eines im Mitbesitz von Personen
befindlichen Vermögens, die zum Teil unter die
Wirksamkeit des Artikels 1 fallen, zum Teil nicht
darunter fallen, so erfolgt eine Aussonderung der
der Veräußerung unterliegenden Anteile auf
Anordnung der Gouvexnementsverwaltung oder
. der entsprechenden Behörde in dem für die Tei
lung von Gesamteigentum vorgeschriebenen
ordentlichen Verfahren.
5. Die Geltung der Artikel 2 bis 4 erstreckt sich auch
auf Grundstücke, welche den in Artikel 1 dieses
Abschnittes bezeichneten Personen auf erbrecht
lichem Wege nicht auf der Grundlage des Eigen
tums, sondern auf Grund anderer erbbesitzlicher
Rechtsformen wie z. B. als Zinsrecht, Erbbaurecht,
Erbpachtrecht, übergehen, mit Ausnahme nur der
verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutz-
nießungs- und Besitzrechte, welche Rechte als
ungültig zu erachten sind.
6. Pfandrechte auf Grundstücke und überhaupt Bei
treibungen aus Schuldforderungen können für
die in Artikel 1 bezeichneten Personen weder den
Eigentumserwerb noch die tatsächliche Besitz
nahme oder die Nutznießung eines solchen Ver
mögensgegenstandes (Grundstückes, d. ü.) zur
rechtlichen Folge haben.
7. Den in Artikel 1 bezeichneten Personen wird
verboten, Grundstücke als Bevollmächtigte oder
Verwalter (Direktoren) zu verwalten.
8. Die Geltung der vorstehenden Artikel erstreckt
sich sinngemäß auch auf alle Arten von Gesell
schaften und Genossenschaften, die auf Grund
der österreichischen, ungarischen, deutschen und
türkischen Gesetze errichtet sind, auch wenn sie die
Genehmigung zum Geschäftsbetrieb in Rußland
erhalten haben, ebenso auf die nach den im rus
sischen Staate geltenden Gesetzen errichteten
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit
gesellschaften, wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern oder den Kommanditisten dieser
Gesellschaften österreichische, ungarische, deutsche
oder türkische Untertanen gehören.
9. Alle in Verletzung oder zur Umgehung der in
den Artikeln 1 bis 8 gegebenen Vorschriften ge
schlossenen Rechtsgeschäfte werden.als ungültig
erachtet.
10. Jeder Partei, die an einem im Artikel 9 bezeich
neten Rechtsgeschäft beteiligt ist, steht das Recht
zu, beim Bezirksgericht (und im Großfürstentum
Finnland beim Herrats- oder Rathausgericht, je
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grund
stück, auf welches das fragliche Rechtsgeschäft
sich bezieht, sich befindet, Klage aufUngültig-
keitserklänmg eines solchen Rechtsgeschäftes zu
erheben oder der örtlichen Gouvernementsbehörde
hievon Mitteilung zu machen.
11. Wenn die Zentral- oder Gouvernemcntsbehörden-
Kenntnis von den im Artikel 9 bezeichneten
Geschäften erhallen, so hat nach Einsor-
derung der nötigen Auskünfte, welche die Ge
richts- und anderen Behörden und Amtspersonen
den bezeichneten Behörden unverzüglich zu
erteilen verpflichtet sind, der Verwal
tungschef oder Gouverneur durch Vermittlung
besonderer hiezu ermächtigter Personen (in den
Gouvernements des Generalgouvernements
Warschau und Cholm durch die Staatsanwalt
schaft) beim Bezirksgericht (im Großfürstentum
Finnland beim Herrats- oder RathauSgericht, je
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grund
stück, auf welches das fragliche Rechtsgeschäft sich
bezieht, gelegen ist, Klage auf Ungültigkeitser
klärung der letzteren zu erheben. Diese Ange
legenheiten werden in dem für Sachen der staat
lichen Verwaltung vorgeschriebenen Verfahren
behandelt.
12. Der Ablauf der in den allgemeinen oder in den
Ortsgesetzen bestimmten Verjährungsfristen vom
Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 9 an
gegebenen Rechtsgeschäfte beseitigt nicht die Zu
lässigkeit der Erhebung der in den Artikeln 10
und 11 erwähnten Klagen. Ebenso begründet die
(erwerbende, d. Ü.) Verjährung nicht die Be
festigung des Eigentumsrechtes an Grundstücken,
sei es, daß solche durch diese Rechtsgeschäfte er
worben, sei es, daß sie von den in diesen Be
stimmungen bezeichneten Personen auf Grund
mündlicher Vereinbarungen, formloser Rechts
geschäfte oder ohne alle Rechtsgeschäfte in Besitz
genommen waren.
13. Falls einer der im Artikel 11 erwähnten Klagen statt
gegeben wird, werden die Grundstücke, welche den
unter Artikel 1 fallenden Personen gehören, durch
die Gouvernementsverwaltung oder die ent
sprechende Behörde in öffentlicher Versteigerung
zum Verkauf gebracht. Hiebet werden die Be
stimmungen der Artikel 3 bis 5 mit der Maß
gabe angewendet, daß aus dem Versteigerungs
erlös zugunsten des Grundstückbesitzers sowie zur
Deckung der von dritten Personen angemeldeten
Forderungen und der Gerichts-Bestandsauf
nahme- und Versteigerüngskosten nur der Teil
verwendet wird, der dem Betrag gleichkömmt,