Full text: Der Wirtschaftskrieg

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heit der in dem betreffenden Orte geltenden Vor 
schriften über das Verfahren in außerstreitigen 
Verfahren. Im Großfürstentum Finnland 
werden auf die öffentlichen Versteigerungen die 
Vorschriften über die Vornahme von Beitrei 
bungen ohne gerichtliche Entscheidung angewen 
det, wobei das Verfahren bei Anwendung dieser 
Vorschriften auf den Verkauf der im Artikel 2 
bezeichneten Vermögensgegenstände sich in der 
Form der administrativen Gesetzgebung (im 
Verwaltungswege, d. ü.) vollzieht. 
4. Gehört der dem Verkauf in öffentlicher Ver 
steigerung unterliegende Vermögensgegenstand 
zum Bestand eines im Mitbesitz von Personen 
befindlichen Vermögens, die zum Teil unter die 
Wirksamkeit des Artikels 1 fallen, zum Teil nicht 
darunter fallen, so erfolgt eine Aussonderung der 
der Veräußerung unterliegenden Anteile auf 
Anordnung der Gouvexnementsverwaltung oder 
. der entsprechenden Behörde in dem für die Tei 
lung von Gesamteigentum vorgeschriebenen 
ordentlichen Verfahren. 
5. Die Geltung der Artikel 2 bis 4 erstreckt sich auch 
auf Grundstücke, welche den in Artikel 1 dieses 
Abschnittes bezeichneten Personen auf erbrecht 
lichem Wege nicht auf der Grundlage des Eigen 
tums, sondern auf Grund anderer erbbesitzlicher 
Rechtsformen wie z. B. als Zinsrecht, Erbbaurecht, 
Erbpachtrecht, übergehen, mit Ausnahme nur der 
verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutz- 
nießungs- und Besitzrechte, welche Rechte als 
ungültig zu erachten sind. 
6. Pfandrechte auf Grundstücke und überhaupt Bei 
treibungen aus Schuldforderungen können für 
die in Artikel 1 bezeichneten Personen weder den 
Eigentumserwerb noch die tatsächliche Besitz 
nahme oder die Nutznießung eines solchen Ver 
mögensgegenstandes (Grundstückes, d. ü.) zur 
rechtlichen Folge haben. 
7. Den in Artikel 1 bezeichneten Personen wird 
verboten, Grundstücke als Bevollmächtigte oder 
Verwalter (Direktoren) zu verwalten. 
8. Die Geltung der vorstehenden Artikel erstreckt 
sich sinngemäß auch auf alle Arten von Gesell 
schaften und Genossenschaften, die auf Grund 
der österreichischen, ungarischen, deutschen und 
türkischen Gesetze errichtet sind, auch wenn sie die 
Genehmigung zum Geschäftsbetrieb in Rußland 
erhalten haben, ebenso auf die nach den im rus 
sischen Staate geltenden Gesetzen errichteten 
offenen Handelsgesellschaften und Kommandit 
gesellschaften, wenn zu den persönlich haftenden 
Gesellschaftern oder den Kommanditisten dieser 
Gesellschaften österreichische, ungarische, deutsche 
oder türkische Untertanen gehören. 
9. Alle in Verletzung oder zur Umgehung der in 
den Artikeln 1 bis 8 gegebenen Vorschriften ge 
schlossenen Rechtsgeschäfte werden.als ungültig 
erachtet. 
10. Jeder Partei, die an einem im Artikel 9 bezeich 
neten Rechtsgeschäft beteiligt ist, steht das Recht 
zu, beim Bezirksgericht (und im Großfürstentum 
Finnland beim Herrats- oder Rathausgericht, je 
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grund 
stück, auf welches das fragliche Rechtsgeschäft 
sich bezieht, sich befindet, Klage aufUngültig- 
keitserklänmg eines solchen Rechtsgeschäftes zu 
erheben oder der örtlichen Gouvernementsbehörde 
hievon Mitteilung zu machen. 
11. Wenn die Zentral- oder Gouvernemcntsbehörden- 
Kenntnis von den im Artikel 9 bezeichneten 
Geschäften erhallen, so hat nach Einsor- 
derung der nötigen Auskünfte, welche die Ge 
richts- und anderen Behörden und Amtspersonen 
den bezeichneten Behörden unverzüglich zu 
erteilen verpflichtet sind, der Verwal 
tungschef oder Gouverneur durch Vermittlung 
besonderer hiezu ermächtigter Personen (in den 
Gouvernements des Generalgouvernements 
Warschau und Cholm durch die Staatsanwalt 
schaft) beim Bezirksgericht (im Großfürstentum 
Finnland beim Herrats- oder RathauSgericht, je 
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grund 
stück, auf welches das fragliche Rechtsgeschäft sich 
bezieht, gelegen ist, Klage auf Ungültigkeitser 
klärung der letzteren zu erheben. Diese Ange 
legenheiten werden in dem für Sachen der staat 
lichen Verwaltung vorgeschriebenen Verfahren 
behandelt. 
12. Der Ablauf der in den allgemeinen oder in den 
Ortsgesetzen bestimmten Verjährungsfristen vom 
Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 9 an 
gegebenen Rechtsgeschäfte beseitigt nicht die Zu 
lässigkeit der Erhebung der in den Artikeln 10 
und 11 erwähnten Klagen. Ebenso begründet die 
(erwerbende, d. Ü.) Verjährung nicht die Be 
festigung des Eigentumsrechtes an Grundstücken, 
sei es, daß solche durch diese Rechtsgeschäfte er 
worben, sei es, daß sie von den in diesen Be 
stimmungen bezeichneten Personen auf Grund 
mündlicher Vereinbarungen, formloser Rechts 
geschäfte oder ohne alle Rechtsgeschäfte in Besitz 
genommen waren. 
13. Falls einer der im Artikel 11 erwähnten Klagen statt 
gegeben wird, werden die Grundstücke, welche den 
unter Artikel 1 fallenden Personen gehören, durch 
die Gouvernementsverwaltung oder die ent 
sprechende Behörde in öffentlicher Versteigerung 
zum Verkauf gebracht. Hiebet werden die Be 
stimmungen der Artikel 3 bis 5 mit der Maß 
gabe angewendet, daß aus dem Versteigerungs 
erlös zugunsten des Grundstückbesitzers sowie zur 
Deckung der von dritten Personen angemeldeten 
Forderungen und der Gerichts-Bestandsauf 
nahme- und Versteigerüngskosten nur der Teil 
verwendet wird, der dem Betrag gleichkömmt,
	        
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