Full text : Der Wirtschaftskrieg

147

io*

heit  der  in  dem  betreffenden  Orte  geltenden  Vorschriften ­
  über  das  Verfahren  in  außerstreitigen
Verfahren.  Im  Großfürstentum  Finnland
werden  auf  die  öffentlichen  Versteigerungen  die
Vorschriften  über  die  Vornahme  von  Beitreibungen ­
  ohne  gerichtliche  Entscheidung  angewendet, ­
  wobei  das  Verfahren  bei  Anwendung  dieser
Vorschriften  auf  den  Verkauf  der  im  Artikel  2
bezeichneten  Vermögensgegenstände  sich  in  der
Form  der  administrativen  Gesetzgebung  (im
Verwaltungswege,  d.  ü.)  vollzieht.
4.  Gehört  der  dem  Verkauf  in  öffentlicher  Versteigerung ­
  unterliegende  Vermögensgegenstand
zum  Bestand  eines  im  Mitbesitz  von  Personen
befindlichen  Vermögens,  die  zum  Teil  unter  die
Wirksamkeit  des  Artikels  1  fallen,  zum  Teil  nicht
darunter  fallen,  so  erfolgt  eine  Aussonderung  der
der  Veräußerung  unterliegenden  Anteile  auf
Anordnung  der  Gouvexnementsverwaltung  oder
.  der  entsprechenden  Behörde  in  dem  für  die  Teilung ­
  von  Gesamteigentum  vorgeschriebenen
ordentlichen  Verfahren.
5.  Die  Geltung  der  Artikel  2  bis  4  erstreckt  sich  auch
auf  Grundstücke,  welche  den  in  Artikel  1  dieses
Abschnittes  bezeichneten  Personen  auf  erbrechtlichem ­
  Wege  nicht  auf  der  Grundlage  des  Eigentums, ­
  sondern  auf  Grund  anderer  erbbesitzlicher
Rechtsformen  wie  z.  B.  als  Zinsrecht,  Erbbaurecht,
Erbpachtrecht,  übergehen,  mit  Ausnahme  nur  der
verschiedenen  Arten  der  lebenslänglichen  Nutznießungs-
  und  Besitzrechte,  welche  Rechte  als
ungültig  zu  erachten  sind.
6.  Pfandrechte  auf  Grundstücke  und  überhaupt  Beitreibungen ­
  aus  Schuldforderungen  können  für
die  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen  weder  den
Eigentumserwerb  noch  die  tatsächliche  Besitznahme ­
  oder  die  Nutznießung  eines  solchen  Vermögensgegenstandes ­
  (Grundstückes,  d.  ü.)  zur
rechtlichen  Folge  haben.
7.  Den  in  Artikel  1  bezeichneten  Personen  wird
verboten,  Grundstücke  als  Bevollmächtigte  oder
Verwalter  (Direktoren)  zu  verwalten.
8.  Die  Geltung  der  vorstehenden  Artikel  erstreckt
sich  sinngemäß  auch  auf  alle  Arten  von  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften,  die  auf  Grund
der  österreichischen,  ungarischen,  deutschen  und
türkischen  Gesetze  errichtet  sind,  auch  wenn  sie  die
Genehmigung  zum  Geschäftsbetrieb  in  Rußland
erhalten  haben,  ebenso  auf  die  nach  den  im  russischen ­
  Staate  geltenden  Gesetzen  errichteten
offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften, ­
  wenn  zu  den  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  oder  den  Kommanditisten  dieser
Gesellschaften  österreichische,  ungarische,  deutsche
oder  türkische  Untertanen  gehören.
9.  Alle  in  Verletzung  oder  zur  Umgehung  der  in
den  Artikeln  1  bis  8  gegebenen  Vorschriften  geschlossenen ­

  Rechtsgeschäfte  werden.als  ungültig
erachtet.
10.  Jeder  Partei,  die  an  einem  im  Artikel  9  bezeichneten ­
  Rechtsgeschäft  beteiligt  ist,  steht  das  Recht
zu,  beim  Bezirksgericht  (und  im  Großfürstentum
Finnland  beim  Herrats-  oder  Rathausgericht,  je
nach  Zuständigkeit)  des  Bezirkes,  wo  das  Grundstück, ­
  auf  welches  das  fragliche  Rechtsgeschäft
sich  bezieht,  sich  befindet,  Klage  aufUngültigkeitserklänmg
  eines  solchen  Rechtsgeschäftes  zu
erheben  oder  der  örtlichen  Gouvernementsbehörde
hievon  Mitteilung  zu  machen.
11.  Wenn  die  Zentral-  oder  Gouvernemcntsbehörden-Kenntnis
  von  den  im  Artikel  9  bezeichneten
Geschäften  erhallen,  so  hat  nach  Einsorderung
  der  nötigen  Auskünfte,  welche  die  Gerichts- ­
  und  anderen  Behörden  und  Amtspersonen
den  bezeichneten  Behörden  unverzüglich  zu
erteilen  verpflichtet  sind,  der  Verwaltungschef ­
  oder  Gouverneur  durch  Vermittlung
besonderer  hiezu  ermächtigter  Personen  (in  den
Gouvernements  des  Generalgouvernements
Warschau  und  Cholm  durch  die  Staatsanwaltschaft) ­
  beim  Bezirksgericht  (im  Großfürstentum
Finnland  beim  Herrats-  oder  RathauSgericht,  je
nach  Zuständigkeit)  des  Bezirkes,  wo  das  Grundstück, ­
  auf  welches  das  fragliche  Rechtsgeschäft  sich
bezieht,  gelegen  ist,  Klage  auf  Ungültigkeitserklärung ­
  der  letzteren  zu  erheben.  Diese  Angelegenheiten ­
  werden  in  dem  für  Sachen  der  staatlichen ­
  Verwaltung  vorgeschriebenen  Verfahren
behandelt.
12.  Der  Ablauf  der  in  den  allgemeinen  oder  in  den
Ortsgesetzen  bestimmten  Verjährungsfristen  vom
Zeitpunkt  des  Abschlusses  der  in  Artikel  9  angegebenen ­
  Rechtsgeschäfte  beseitigt  nicht  die  Zulässigkeit ­
  der  Erhebung  der  in  den  Artikeln  10
und  11  erwähnten  Klagen.  Ebenso  begründet  die
(erwerbende,  d.  Ü.)  Verjährung  nicht  die  Befestigung ­
  des  Eigentumsrechtes  an  Grundstücken,
sei  es,  daß  solche  durch  diese  Rechtsgeschäfte  erworben, ­
  sei  es,  daß  sie  von  den  in  diesen  Bestimmungen ­
  bezeichneten  Personen  auf  Grund
mündlicher  Vereinbarungen,  formloser  Rechtsgeschäfte ­
  oder  ohne  alle  Rechtsgeschäfte  in  Besitz
genommen  waren.
13.  Falls  einer  der  im  Artikel  11  erwähnten  Klagen  stattgegeben ­
  wird,  werden  die  Grundstücke,  welche  den
unter  Artikel  1  fallenden  Personen  gehören,  durch
die  Gouvernementsverwaltung  oder  die  entsprechende ­
  Behörde  in  öffentlicher  Versteigerung
zum  Verkauf  gebracht.  Hiebet  werden  die  Bestimmungen ­
  der  Artikel  3  bis  5  mit  der  Maßgabe ­
  angewendet,  daß  aus  dem  Versteigerungserlös ­
  zugunsten  des  Grundstückbesitzers  sowie  zur
Deckung  der  von  dritten  Personen  angemeldeten
Forderungen  und  der  Gerichts-Bestandsaufnahme- ­
  und  Versteigerüngskosten  nur  der  Teil
verwendet  wird,  der  dem  Betrag  gleichkömmt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.