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heit der in dem betreffenden Orte geltenden Vorschriften
über das Verfahren in außerstreitigen
Verfahren. Im Großfürstentum Finnland
werden auf die öffentlichen Versteigerungen die
Vorschriften über die Vornahme von Beitreibungen
ohne gerichtliche Entscheidung angewendet,
wobei das Verfahren bei Anwendung dieser
Vorschriften auf den Verkauf der im Artikel 2
bezeichneten Vermögensgegenstände sich in der
Form der administrativen Gesetzgebung (im
Verwaltungswege, d. ü.) vollzieht.
4. Gehört der dem Verkauf in öffentlicher Versteigerung
unterliegende Vermögensgegenstand
zum Bestand eines im Mitbesitz von Personen
befindlichen Vermögens, die zum Teil unter die
Wirksamkeit des Artikels 1 fallen, zum Teil nicht
darunter fallen, so erfolgt eine Aussonderung der
der Veräußerung unterliegenden Anteile auf
Anordnung der Gouvexnementsverwaltung oder
. der entsprechenden Behörde in dem für die Teilung
von Gesamteigentum vorgeschriebenen
ordentlichen Verfahren.
5. Die Geltung der Artikel 2 bis 4 erstreckt sich auch
auf Grundstücke, welche den in Artikel 1 dieses
Abschnittes bezeichneten Personen auf erbrechtlichem
Wege nicht auf der Grundlage des Eigentums,
sondern auf Grund anderer erbbesitzlicher
Rechtsformen wie z. B. als Zinsrecht, Erbbaurecht,
Erbpachtrecht, übergehen, mit Ausnahme nur der
verschiedenen Arten der lebenslänglichen Nutznießungs-
und Besitzrechte, welche Rechte als
ungültig zu erachten sind.
6. Pfandrechte auf Grundstücke und überhaupt Beitreibungen
aus Schuldforderungen können für
die in Artikel 1 bezeichneten Personen weder den
Eigentumserwerb noch die tatsächliche Besitznahme
oder die Nutznießung eines solchen Vermögensgegenstandes
(Grundstückes, d. ü.) zur
rechtlichen Folge haben.
7. Den in Artikel 1 bezeichneten Personen wird
verboten, Grundstücke als Bevollmächtigte oder
Verwalter (Direktoren) zu verwalten.
8. Die Geltung der vorstehenden Artikel erstreckt
sich sinngemäß auch auf alle Arten von Gesellschaften
und Genossenschaften, die auf Grund
der österreichischen, ungarischen, deutschen und
türkischen Gesetze errichtet sind, auch wenn sie die
Genehmigung zum Geschäftsbetrieb in Rußland
erhalten haben, ebenso auf die nach den im russischen
Staate geltenden Gesetzen errichteten
offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften,
wenn zu den persönlich haftenden
Gesellschaftern oder den Kommanditisten dieser
Gesellschaften österreichische, ungarische, deutsche
oder türkische Untertanen gehören.
9. Alle in Verletzung oder zur Umgehung der in
den Artikeln 1 bis 8 gegebenen Vorschriften geschlossenen
Rechtsgeschäfte werden.als ungültig
erachtet.
10. Jeder Partei, die an einem im Artikel 9 bezeichneten
Rechtsgeschäft beteiligt ist, steht das Recht
zu, beim Bezirksgericht (und im Großfürstentum
Finnland beim Herrats- oder Rathausgericht, je
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grundstück,
auf welches das fragliche Rechtsgeschäft
sich bezieht, sich befindet, Klage aufUngültigkeitserklänmg
eines solchen Rechtsgeschäftes zu
erheben oder der örtlichen Gouvernementsbehörde
hievon Mitteilung zu machen.
11. Wenn die Zentral- oder Gouvernemcntsbehörden-Kenntnis
von den im Artikel 9 bezeichneten
Geschäften erhallen, so hat nach Einsorderung
der nötigen Auskünfte, welche die Gerichts-
und anderen Behörden und Amtspersonen
den bezeichneten Behörden unverzüglich zu
erteilen verpflichtet sind, der Verwaltungschef
oder Gouverneur durch Vermittlung
besonderer hiezu ermächtigter Personen (in den
Gouvernements des Generalgouvernements
Warschau und Cholm durch die Staatsanwaltschaft)
beim Bezirksgericht (im Großfürstentum
Finnland beim Herrats- oder RathauSgericht, je
nach Zuständigkeit) des Bezirkes, wo das Grundstück,
auf welches das fragliche Rechtsgeschäft sich
bezieht, gelegen ist, Klage auf Ungültigkeitserklärung
der letzteren zu erheben. Diese Angelegenheiten
werden in dem für Sachen der staatlichen
Verwaltung vorgeschriebenen Verfahren
behandelt.
12. Der Ablauf der in den allgemeinen oder in den
Ortsgesetzen bestimmten Verjährungsfristen vom
Zeitpunkt des Abschlusses der in Artikel 9 angegebenen
Rechtsgeschäfte beseitigt nicht die Zulässigkeit
der Erhebung der in den Artikeln 10
und 11 erwähnten Klagen. Ebenso begründet die
(erwerbende, d. Ü.) Verjährung nicht die Befestigung
des Eigentumsrechtes an Grundstücken,
sei es, daß solche durch diese Rechtsgeschäfte erworben,
sei es, daß sie von den in diesen Bestimmungen
bezeichneten Personen auf Grund
mündlicher Vereinbarungen, formloser Rechtsgeschäfte
oder ohne alle Rechtsgeschäfte in Besitz
genommen waren.
13. Falls einer der im Artikel 11 erwähnten Klagen stattgegeben
wird, werden die Grundstücke, welche den
unter Artikel 1 fallenden Personen gehören, durch
die Gouvernementsverwaltung oder die entsprechende
Behörde in öffentlicher Versteigerung
zum Verkauf gebracht. Hiebet werden die Bestimmungen
der Artikel 3 bis 5 mit der Maßgabe
angewendet, daß aus dem Versteigerungserlös
zugunsten des Grundstückbesitzers sowie zur
Deckung der von dritten Personen angemeldeten
Forderungen und der Gerichts-Bestandsaufnahme-
und Versteigerüngskosten nur der Teil
verwendet wird, der dem Betrag gleichkömmt,