Full text : Der Wirtschaftskrieg

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juristischer  Personen,  die  in  den  im  tz  1  bezeichneten
Gebieten  ihren  Wohnsitz  oder  Sitz  haben,  gelten  vom
31-  Juli  1914  an  oder,  wenn  sie  erst  an  eineni  späteren ­
  Tage  zu  erfüllen  sind,  von  diesem  Tage  an  bis
auf  weiteres  gestundet.  Für  die  Dauer  der  Stundung
können  Zinsen  nicht  gefordert  werden.  Rechtsfolgen,
die  sich  nach  den  bestehenden  Vorschriften  in  der  Zeit
vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Inkrafttreten  dieser
Verordnung  aus  der  Nichterfüllung  ergeben  haben,
gelten  als  nicht  eingetreten.
Die  Stundung  wirkt  auch  gegen  jeden  Erwerber ­
  des  Anspruches,  es  sei  denn,  daß  der  Erwerb  vordem ­
  31.  Juli  1914,  oder  wenn  der  Erwerber  im  Inland ­
  seinen  Wohnsitz  oder  Sitz  hat,  vor  dem  Inkrafttreten ­
  dieser  Verordnung  stattgefunden  hat.  Dem  Erwerber ­
  des  Anspruches  steht  gleich,  wer  durch  dessen
Erfüllung  einen  Erstattungsanspruch  erlangt  hat.
8  3.  Der  Schuldner  kann  sich  dadurch  befreien,
daß  er  die  geschuldeten  Beträge  oder  Wertpapiere  bei
der  Reichsbank  für  Rechnung  des  Berechtigten  hintcrlegt.

8  4.  Bei  Wechseln,  bei  denen  zur  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  dieser  Verordnung  die  Frist  für  die  Vorlage ­
  zur  Zahlung  und  für  die  Protesterhebung  wegen
Nichtzahlung  noch  nicht  abgelaufen  und  Protest  noch
nicht  erhoben  ist,  wird  durch  das  Zahlungsverbot
und  die  Stundung  die  Zeit,  zu  der  die  Vorlage  zur
Zahlung  und  die  Protesterhebung  wegen  Nichtzahlung ­
  zulässig  und  erforderlich  ist,  bis  nach  dem
Außerkrafttreten  dieser  Verordnung  hinausgeschoben.
Die  Frist,  innerhalb  deren  die  Vorlage  und  die
Protesterhebung  nach  dem  Außerkrafttreten  zu  erfolgen ­
  hat,  bestimmt  der  Reichskanzler.
Die  Vorschriften  des  Absatz  1  finden  entsprechende
Anwendung  auf  Schecks,  bei  denen  die  Zeit,  innerhalb ­
  deren  sie  zur  Zahlung  vorzulegen  sind,  bei  dem
Inkrafttreten  dieser  Verordnung  noch  nicht  abgelaufen ­
  ist.
Eine  Verpflichtung  zur  Entrichtung  des  weiteren
Wechselstempels  nach  tz  3,  Abs.  2,  des  Wechsclstempelgesetzes
  wird  durch  das  Zahlungsverbot  und  die
Stundung  nicht  begründet.
8  5.  Die  Vorschriften  der  tztz  1  bis  4  finbcn  keine
Anwendung,  wenn  es  sich  um  eine  im  Inland  erfolgende ­
  Erfüllung  von  Ansprüchen  handelt,  die  für
die  im  8  2  bezeichneten  natürlichen  oder  juristischen
Personen  im  Betrieb  ihrer  im  Inland  unterhaltenen
Niederlassungen  entstanden  sind.  Die  Vorschriften
der  tztz  2,  3  finden  jedoch  Anwendung,  wenn  es  sich
um  Rückgriffsansprüche  der  bezeichneten  Personen
wegen  der  Nichtannahme  oder  Nichtzahlung  eines
im  Ausland  zahlbaren  Wechsels  handelt.
K  6.  Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  Mk.  50.000  oder  mit  einer  dieser
Strafen  wird,  soferne  nicht  nach  anderen  Strafgesetzen ­
  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1.  wer  wissentlich  der  Vorschrift  des  tz  1  zuwiderhandelt; ­
  j  l;

2.  wer  wissentlich  einem  deutschen  Ausfuhrverbote ­
  zuwider  Waren  nach  den  im  tz  1  bezeichneten
Gebieten  mittelbar  oder  unmittelbar  ausführt;
3.  wer  wissentlich  Waren,  für  die  in  Deutschland
ein  Ausfuhrverbot  besteht,  aus  einem  anderen  Lande
nach  den  im  tz  1  bezeichneten  Gebieten  mittelbar  oder
unmittelbar  abführt  oder  überweist.
Der  Versuch  ist  strafbar.
8  7.  Der  Reichskanzler  kann  Ausnahmen  von
dem  Verbote  des  8  1  und  des  tz  6,  Abs.  1,  Nr.  3,
zulassen.  Er  kann  im  Wege  der  Vergeltung  die  Vorschriften ­
  dieser  Verordnung  auch  auf  andere  feindliche ­
  Staaten  für  anwendbar  erklären.
8  8.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der
Verkündigung,  der  tz  6  jedoch  erst  mit  dem  5.  Oktober
1914  in  Kraft.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  wann  und  in  welchem ­
  Umfange  diese  Verordnung  außer  Kraft  tritt.
(R.-G.-Bl.  Nr.  83  vom  30.  September  1914.)
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung ­
  von  Zahlungen  nach  England,  die  zum  Erlangen» ­
  Erhalten  oder  Verlängerung  des  Patent-,
Muster-  oder  Warenzeichenschutzes  erforderlich ­
  sind.
Auf  Grund  des  8  7  der  Verordnung  des  Bundesrates, ­
  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  England,
vom  30.  September  1914  (R.-G.-Bl.  S.  421)  werden
Zahlungen,  die  zum  Erlangen,  Erhalten  oder  Verlängern ­
  des  Patent-,  Muster-  oder  Warenzeichenschutzes ­
  erforderlich  sind,  bis  auf  weiteres  zugelassen.
(„Deutscher  Reichsanzeiger"  Nr.  242  vom  14.  Oktober ­
  1914.)
Verbot  des  Handels  mit  in  England  abgestempelten
Wertpapieren.
Eine  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des
Reichskanzlers  vom  19.  November  1914  lautet:
Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes ­
  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrates  zu
wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
(R.-G.-Bl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:
8  1.  Kaufverträge  über  Schuldverschreibungen
des  Reiches  oder  eines  Bundesstaates,  die  mit  dem
englischen  Stempel  versehen  sind,  sind  verboten.  Das
gleiche  gilt  von  der  Vermittlung  solcher  Verträge.
Den  Schuldverschreibungen  des  Reiches  oder
eines  Bundesstaates  stehen  gleich  Schuldverschreibungen, ­
  deren  Rückzahlung  oder  Verzinsung  von  dem
Reiche  oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist.
8  2.  Wer  es  unternimmt,  Wertpapiere,  von  denen
er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,
daß  sie  zu  den  im  8  1  bezeichneten  gehören,  zu  verkaufen, ­
  zu  kaufen  oder  Kaufverträge  über  sie  zu  vermitteln, ­
  oder  wer  zu  ihrem  Ankauf  oder  Verkauf  auffordert ­
  oder  sich  erbietet,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
einem  Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu
Mk.  5000  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden, ­
  so  kann  ausschließlich  auf  Geldstrafe  erkannt
werden.
            
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