58
französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver
bündeter oder neutraler Staaten, eingeräumt werden,
sofern sie dartun, daß sie sich dieser Ausübung zu
widmen in der Lage sind.
Art. 4. Die Ausübung der patentierten Erfindung
durch den Staat wird der zuständigen Stelle des
öffentlichen Dienstes durch einverständliche Verordnung
des Ministers für Handel, Industrie, Post- und Tele
graphenwesen, des Finanzministers und des beteiligten
Ministers übertragen.
Die Ausübung durch Private wird durch ein auf
Antrag des Ministers für Handel, Industrie, Post-
und Telegraphenwesen auszufolgendes Dekret unter
den in einem angeschlossenen Verzeichnisse enthaltenen
Vorbehalten und Bedingungen bewilligt.
Die Dekrete und Verordnungen können nur nach
Anhörung einer folgendermaßen zusammengesetzten
Kommission erlassen werden:
1 Staatsrat als Vorsitzender,
2 Vertreter des Ministeriums für Handel, Indu
strie, Post- und Telegraphenwesen,
1 Vertreter des Justizministeriums,
1 Vertreter des Kriegsministeriums,
1 Vertreter des Marineministeriums,
1 Vertreter des Ministeriums für auswärtige An
gelegenheiten,
4 aus den Mitgliedern des beratenden Komitees
für Kunst und Handwerk, der Technischen Kommission
des nationalen Amtes für gewerbliches Eigentum, des
Handelsgerichtes der Seine und der Handelskammer
in Paris ausgewählte Mitglieder,
4 Mitglieder, die die Berufssyndikate der Arbeit
geber und der Arbeiter vertreten.
Ter Direktor des nationalen Amtes für gewerb
liches Eigentum versieht die Stelle des Generalbericht-
erstattecs mit beschließender Stimme.
Durch Ministerialerlaß können der Kommission
technische Berichterstatter mit beratender Stimme ange
gliedert werden.
Die Übertragung der Bewilligung an einen Dritten
ist nichtig und wirkungslos, wenn sie nicht in der im
Voranstehenden vorgeschriebenen Form genehmigt
worden ist.
Art. 5. Die Bestimmungen des Dekretes vom
14. August 1914, mit dem die Fristen in Patent-,
Muster- und Modellsachen vom 1. August 1914 an als
unterbrochen erklärt wurden, kommen den Untertanen
und Angehörigen fremder Staaten nur insoweit zu
statten, als diese im Wege der Gegenseitigkeit den
Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen gleich
wertige Begünstigungen gewährt haben oder gewähren
werden.
Art. 6. Die Franzosen oder -die französischen
Schutzbefohlenen können in Feindesland, sei es un
mittelbar, sei es durch Bevollmächtigte, ebenso wie die
Untertanen und Angehörigen feindlicher Staaten in
Frankreich unter der Bedingung vollständiger Gegen
seitigkeit alle zur Aufrechterhaltung oder Erlangung der
gewerblichen Schutzrechte erforderlichen Förmlichkeiten
und Verbindlichkeiten erfüllen.
Bis zur Erlassung einer anderweitigen Verfügung
bleibt jedoch die Erteilung von Erfindungspatenten und
Zusatzpatenten, deren Anmeldung in Frankreich von
deutschen Untertanen oder Staatsangehörigen vom
4. August 1914 an oder von österreichisch-ungarischen
Untertanen oder Staatsangehörigen vom 13. August
1914 an bewirkt worden ist, in Schwebe.
Art. 7. Tie im abgeänderten Artikel 4 des inter
nationalen Unionsvertrages vom Jahre 1833 vorge
sehenen Prioritätsftisten bleiben vom 1. August 1914
an für die Dauer der Feindseligkeiten und bis zu den
späterhin durch Dekret festzusetzenden Terminen in
Schwebe.
Die Begünstigung dieser Unterbrechung kann nur
von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen
werden, deren Heimatstaat die nämliche Begünstigung
den Franzosen oder französischen Schutzbefohlenen ge
währt hat oder gewähren wird.
Art. 8. Untertanen des Deutschen Reiches oder
Österreich-Ungarns können, sei es auf Grund ihrer Ab
stammung oder ihrer Familienbande, sei es auf Grund
der Dienste, die sie Frankreich geleistet haben, von der
Anwendung der Vorschriften des gegenwärtigen Ge
setzes befreit werden.
Ein Dekret hat die Bedingungen dieser Befreiung
festzustellen, die in einer auf Antrag der Staatsanwalt
schaft zu erlassenden Verfügung des Zivilgerichtes aus
zusprechen sein wird.
Art. 9. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind
auf Algier sowie auf die Kolonien von Reunion,
Guadeloupe und Martinique anwendbar.
Bestimmungen in Ansehung der übrigen Kolonien
und der Schutzgebiete werden durch besondere Dekrete
erlassen werden.
Zum voranstehenden Gesetze bemerkt das Inter
nationale Bureau für gewerbliches Eigentum in Bern,
daß die Auslegung der Gesetze in Frankreich aus
schließlich den Gerichten zustehe, die insbesondere zu be
urteilen haben werden, ob gegebenen Falles die in
Act. 5 aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit in
den Auslandsstaaten erfüllt sei und ob den Ange
hörigen dieser Staaten die Bestimmungen des Dekretes
vom 14. August 1914 zustatten kommen können. Aus
den ausdrücklichen Erklärungen, die im Laufe der Be
ratung des Gesetzes in der Senatssitzung vom 14. Mai
1915 abgegeben wurden, gehe jedoch hervor, daß das
Gesetz keine rückwirkende Kraft habe und daß die An
wendbarkeit des oben angeführten Dekretes gegebenen
Falles erst nach der Kundmachung des besagten Ge
setzes aufzuhören haben würde.
Was die im Art. 7 des Gesetzes vorgesehene
Unterbrechung der Prioritätsfristen anbelangt, sei be
stimmt, daß die Begünstigung dieser Unterbrechungen
nur von den Unionsangehörigen in Anspruch genommen
werden könne, deren Heimatstaat dieselbe Begünstigung
den Franzosen oder den französischen Schutzbefohlenen