Full text: Der Wirtschaftskrieg

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gewährt hat oder gewähren wird. Diese Begünstigung 
sei somit schon von jetzt an auf die Angehörigen der 
Schweiz, Brasiliens und Dänemarks anwendbar und 
sie werde insbesondere auf die Angehörigen des Deut 
schen Reiches anwendbar sein, sobald dieses die An 
wendbarkeit der Verordnung vom 7. Mai 1915 auch 
auf französische Staatsangehörige anerkannt*) haben 
wird. 
(Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 162/163.) 
ö. Beschlagnahme feindlicher Zollgüter; 
Ursprungszeugnisse. 
a) Zollgüter. 
Finanzmini st erium. Generaldirektion 
der Zölle. 1. Division. 1. Bureau. Tarif. 
Waren deutscherund österreichischerHer- 
kunft zur Zeit im Z olla m t. Nr. 8389. P arts. 
den 13. August 1914. Note der Generaldirek 
tion an den Herrn Direktor in Lyon. 
Die Frage wurde aufgeworfen, ob Waren deutscher 
und österreichischer Herkunft, welche zurzeit in Zoll 
ämtern deponiert sind, sei es in den speziell für unter 
Zollverschluß stehende Waren eingerichteten Stations 
lagerräumen, sei es in den wirklichen Zollämtern, zur 
Verfügung der Interessenten gehalten werden sollen oder 
nicht. 
Unterm 8. d. M. hat der Finanzminister beschlossen, 
daß zwischen Waren, welche zum Verbrauch oder zur 
Einlagerung zollämtlich deklariert wurden, und solchen, 
die noch nicht zur zollämtlichen Deklaration gelangten, 
eine Unterscheidung getroffen werden solle. Die ersteren 
können den Empfängern, falls es sich nicht um deutsche 
oder österreichische Staatsangehörige handelt, zu den 
gewöhnlichen Bedingungen des Tarifes oder der Zoll 
amtslagerbestimmungen ausgefolgt werden. Die nicht 
zollämtlich deklarierten Waren sowie auch jene für 
deutsche und österreichische Staatsangehörige bestimmten, 
werden provisorisch zurückgehalten, um konfisziert und 
zugunsten des Staatsschatzes verkauft zu werden. 
Zwecks Anwendung dieser Entscheidung wird man 
sich an folgende Bestimmungen zu halten haben: 
Waren, welche zur Zeit der Noti 
fizierung dieses Erlasses an den 
Zolldienst in der Einzelheit nicht 
deklariert sind. 
Waren, welche zur Zeit der Noti 
fizierung dieses Erlasses an den 
Zolldienst in der Einzelheit de 
klariert sind oder nicht und für 
deutsche u. österreichische 
Staatsangehörige b e- 
st i m m t sind. 
Diese sind provi 
sorisch zurückzuhal 
ten, um konfisziert 
und zugunsten des 
Staatsschatzes ver 
kauft zu werden. 
*) Siehe S. 21. 
Waren, welche zur Zeit der Noti 
fizierung dieses Erlasses an den 
Zolldienst für den Verbrauch oder 
zur Einlagerung zollämtlich de 
klariert werden und nicht für 
deutsche und österreichische Staats 
angehörige bestimmt sind. 
Zu den gewöhn 
lichen Bedingungen 
des früher in Kraft 
gewesenen Zoll 
tarifes abzugeben 
oder auf Lager zu 
nehmen. 
Waren, welche zur Zeit der Noti 
fizierung dieses Erlasses an den 
Zolldienst zur zeitweisen Admission 
zollämtlich erklärt werden und für 
deutsche und österreichische Staats 
angehörige bestimmt sind. 
Diese Operation 
kann auf gewöhn 
liche Art vorge 
nommen werden. 
Transitwaren, 
welche zur Zeit des Vorliegen 
den nicht Gegenstand einer endgül 
tigen Detailzollerklärung und nicht 
für deutsche und österreichische 
Staatsangehörige bestimmt sind. 
Welche für deutsche und öster 
reichische Staatsangehörige be 
stimmt sind und Gegenstand einer 
endgültigen Detailzollerklärung sind 
oder nicht sind. 
Ob es sich nun um 
gewöhnlichen oder 
internationalen 
Transit handeln 
möge, wirddieWare 
provisorisch durch 
das Empfangsamt 
zurückgehalten, um 
konfisziert und zu 
gunsten des Staats 
schatzes verkauft zu 
werden. 
Was die eingelagerten Waren anbelangt, welche 
später zur Verzollung deklariert würden, muß für die 
selben der Zoll des Allgemeinen Zolltarifes zur An 
wendung gebracht werden. Jedoch wird eine Ausnahme 
geschaffen für Alimentationsgüter, welche infolge der 
bestehenden Umstände provisorisch den Minimaltarif ge 
nießen können. — Ich bitte die Direktoren dringendst. 
Instruktionen in Übereinstimmung mit dem Vorliegenden 
zu erteilen. 
K) Ursprungszeugnisse. 
Die französische Regierung hat verfügt, daß für 
alle aus neutralen Ländern nach Frankreich eingeführten 
Waren Ursprungszeugnisse beizubringen sind. 
Die Zeugnisse müssen von den Zollämtern des 
Ausfuhrlandes ausgestellt sein. Eine konsularische Be 
glaubigung wird nicht verlangt. Die Zollämter haben 
in verbindlicher Weise (obligatoirement) den Ursprung 
der Ware zu bezeugen und zu bestätigen, daß deren 
Ausfuhr nicht zur Löschung eines Begleitscheins oder 
Zollagerscheines, eines Freipasses oder zur Herausgabe 
des hinterlegten Zollbetrages erfolgt. 
Die Bescheinigung ist sowohl für alle zur unmittel 
baren oder mittelbaren Durchfuhr durch Frankreich an 
gemeldeten, als auch für alle zum Verbrauch in diesem 
Lande abzufertigenden Waren ersorderlich. Im Falle 
unrichtiger Angaben wird das gerichtliche Verfahren 
eingeleitet.
	        
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