Full text : Der Wirtschaftskrieg

X.  Französische  Schuh-  und  Uberseegebieke*).

1.  Marokko.
Zwangsverwaltung  des  Eigentums  deutscher  und
österreichisch-ungarischer  Staatsangehöriger.
Ein  ani  30.  September  1914  bekanntgemachter
Erlaß  des  Scherifs  vom  Tage  vorher  bestimmt:
In  Anbetracht,  daß  die  Interessen  zahlreicher  Antragsteller ­
  und  Gläubiger  infolge  der  durch  den  gegenwärtigen ­
  Kriegszustand  zwischen  Frankreich  einerseits
und  Deutschland  und  Qsterreich-Ungarn  anderseits  getroffenen ­
  Maßnahmen  benachteiligt  werden  könnten,
falls  nicht  Maßnahmen  zur  Erhaltung  des  im  Besitze
von  Angehörigen  der  beiden  letztgenannten  Staaten
befindlichen  dinglichen  und  persönlichen  Eigentums
getroffen  werden,  ist  folgendes  beschlossen  worden:
Artikel  I.  Das  dingliche  und  persönliche  Eigentum
aller  Art,  besonders  Erzgruben  und  Bergwerke,  die
gegenwärtig  im  Besitze  von  deutschen  und  österreichischungarischen ­
  Staatsangehörigen  sind,  sind  von  dem  Tage
ab,  an  welchem  die  Kapitulationen,  welche  ihre  Regierungen ­
  genossen,  abgeschafft  wurden,  in  Zwangsverwaltung ­
  genommen  worden.
Artikel  2.  Die  nach  der  vorhergehenden  Bestimmung
angeordnete  Zwangsvcrwaltung  regelt  sich  nach  den  in
den  Artikeln  818  ff.  des  Anhangs  VIL  zu  der  Verordnung ­
  vom  12.  August  1913  enthaltenen  Vorschriften.
Der  Verwalter  des  beschlagnahmten  Eigentums,  der
von  der  Regierung  bestimmt  wird,  hat  die  infolge  der
Zwangsverwaltung  in  seine  Hände  gelangenden  Einkünfte ­
  oder  diejenigen,  welche  aus  der  Verwaltung  des
beschlagnahmten  Eigentums  erfiießen,  bei  der  Hinterlegungsbank ­
  des  Friedensgerichtshofes  desjenigen  Bezirkes, ­
  wo  er  wohnt,  zu  hinterlegen;  diese  Hinterlegung
erfolgt  zugunsten  des  davon  Betroffenen.
Artikel  3.  Wie  bei  der  Beschlagnahme  zum
Zwecke  der  Erhaltung  gemäß  Artikel  310  von  Anhang  III
der  Verordnung  vom  12.  August  1913  bezweckt  die
Anordnung  der  Zwangsverwaltung,  das  dingliche  und
persönliche  Eigentum  zur  Verfügung  der  Gerichtsbehörde
zu  stellen  und  eine  Verfügung  darüber  seitens  der  vorgängigen ­
  Besitzer  zu  verhindern;  deshalb  ist  jede  Eigentumsübertragung ­
  durch  Tod,  Schenkung  oder  Verkauf
von  dem  Tage  dieser  Verordnung  ab  null  und  nichtig.
Artikel  4.  Jede  Handlung  einer  Eigcntumsübertragung
  oder  sonstige  Verfügung,  auch  eine  zeitlich  begrenzte, ­
  wie  Verpachtung  oder  solcher  Art,  daß  dadurch
die  rechtliche  Lage  hinsichtlich  des  unter  Zwangsverwaltung ­
  stehenden  Eigentums  verändert  wird,  wie

Übertragung  als  Pfandgut  oder  als  Anerkennung  der
Rechte  Dritter,  wird  von  den  zuständigen  Gerichtshöfen
für  null  und  nichtig  erklärt,  sofern  solche  Handlung
nach  dem  23.  Juli  1914  erfolgt  ist.  Fernerhin  soll  die
Nichtigkeitserklärung  auf  alle  Handlungen  vom  gleichen
Tage  hinsichtlich  von  Minengerechtsamcn  irgendwelcher
Art  Anwendung  finden.
Die  in  vorstehender  Verordnung  angezogenen  Artikel
lauten:
Artikel  310.  Die  Zwangsvcrwaltung  zum
Zwecke  der  Erhaltung  hat  ausschließlich  zum  Zweck,
das  bewegliche  und  unbewegliche  Eigentum,  welches
davon  betroffen  wird,  der  Gerichtsbehörde  in  die  Hand
zu  geben  und  den  Schuldner  zu  verhindern,  darüber
zum  Schaden  des  Gläubigers  zu  verfügen;  jede  Übertragung ­
  auf  Grund  einer  Schenkung  oder  eines  Verkaufs
ist  daher  null  und  nichtig,  sobald  eine  solche  Zwangsverwaltung ­
  besteht.
Artikel  818.  Die  Hinterlegung  eines  Streitgegenstandes ­
  in  die  Hände  eines  Dritten  heißt  Zwangsverwaltung ­
  ;  diese  kann  unbewegliches  Eigentum  oder
persönliche  Habe  betreffen;  sie  regelt  sich  nach  den  Abmachungen ­
  des  freiwilligen  Hinterlegers  und  nach  den
Vorschriften  dieses  Kapitels.
Artikel  819.  Die  Hinterlegung  kann  mit  Zustnmnung
  der  Beteiligten  erfolgen  bei  einer  Person,
auf  weiche  diese  sich  geeinigt  haben,  oder  auf  Anordnung
des  Richters  in  Fällen  eines  ordentlichen  Gerichtsverfahrens. ­

Artikel  820.  Die  Zwangsverwaltung  braucht
keine  freiwillige  zu  sein.
Artikel  821.  Der  Zwangsverwaltcr  hat  das
Eigentum  zu  beaufsichtigen  und  zu  verwalten;  er  ist
verpflichtet,  es  nach  Möglichkeit  nutzbar  zu  machen.
Artikel  822.  Er  darf  keine  Übertragung  oder
sonstige  Bestimmung  darüber  treffen,  abgesehen  von
solchen  Maßnahmen,  die  im  Interesse  des  beschlagnahmten ­
  Eigentums  notwendig  sind.
Artikel  823.  Sofern  die  Zwangsverwaltung
Gegenstände  betrifft,  die  zum  Verderben  neigen,  so  kann
ihr  Verkauf  durch  den  Richter  angeordnet  werden,  und
zwar  unter  den  Bedingungen,  wie  sie  für  den  Verkauf
von  Sicherheitsleistungen  erforderlich  sind.  Die  Zwangsverwaltung ­
  erstreckt  sich  sodann  auf  den  Verkaufserlös.
Artikel  824.  Der  Verwalter  ist  verpflichtet,  das
Eigentum  ohne  Verzug  an  denjenigen  zurückzugeben,

*)  Das  Dekret  vom  27.  September  (Art.  1)  erstreckt  sich  auch  auf  die  außereuropäischen  Gebiete  Frankreichs.
            
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