X. Französische Schuh- und Uberseegebieke*).
1. Marokko.
Zwangsverwaltung des Eigentums deutscher und
österreichisch-ungarischer Staatsangehöriger.
Ein ani 30. September 1914 bekanntgemachter
Erlaß des Scherifs vom Tage vorher bestimmt:
In Anbetracht, daß die Interessen zahlreicher Antragsteller
und Gläubiger infolge der durch den gegenwärtigen
Kriegszustand zwischen Frankreich einerseits
und Deutschland und Qsterreich-Ungarn anderseits getroffenen
Maßnahmen benachteiligt werden könnten,
falls nicht Maßnahmen zur Erhaltung des im Besitze
von Angehörigen der beiden letztgenannten Staaten
befindlichen dinglichen und persönlichen Eigentums
getroffen werden, ist folgendes beschlossen worden:
Artikel I. Das dingliche und persönliche Eigentum
aller Art, besonders Erzgruben und Bergwerke, die
gegenwärtig im Besitze von deutschen und österreichischungarischen
Staatsangehörigen sind, sind von dem Tage
ab, an welchem die Kapitulationen, welche ihre Regierungen
genossen, abgeschafft wurden, in Zwangsverwaltung
genommen worden.
Artikel 2. Die nach der vorhergehenden Bestimmung
angeordnete Zwangsvcrwaltung regelt sich nach den in
den Artikeln 818 ff. des Anhangs VIL zu der Verordnung
vom 12. August 1913 enthaltenen Vorschriften.
Der Verwalter des beschlagnahmten Eigentums, der
von der Regierung bestimmt wird, hat die infolge der
Zwangsverwaltung in seine Hände gelangenden Einkünfte
oder diejenigen, welche aus der Verwaltung des
beschlagnahmten Eigentums erfiießen, bei der Hinterlegungsbank
des Friedensgerichtshofes desjenigen Bezirkes,
wo er wohnt, zu hinterlegen; diese Hinterlegung
erfolgt zugunsten des davon Betroffenen.
Artikel 3. Wie bei der Beschlagnahme zum
Zwecke der Erhaltung gemäß Artikel 310 von Anhang III
der Verordnung vom 12. August 1913 bezweckt die
Anordnung der Zwangsverwaltung, das dingliche und
persönliche Eigentum zur Verfügung der Gerichtsbehörde
zu stellen und eine Verfügung darüber seitens der vorgängigen
Besitzer zu verhindern; deshalb ist jede Eigentumsübertragung
durch Tod, Schenkung oder Verkauf
von dem Tage dieser Verordnung ab null und nichtig.
Artikel 4. Jede Handlung einer Eigcntumsübertragung
oder sonstige Verfügung, auch eine zeitlich begrenzte,
wie Verpachtung oder solcher Art, daß dadurch
die rechtliche Lage hinsichtlich des unter Zwangsverwaltung
stehenden Eigentums verändert wird, wie
Übertragung als Pfandgut oder als Anerkennung der
Rechte Dritter, wird von den zuständigen Gerichtshöfen
für null und nichtig erklärt, sofern solche Handlung
nach dem 23. Juli 1914 erfolgt ist. Fernerhin soll die
Nichtigkeitserklärung auf alle Handlungen vom gleichen
Tage hinsichtlich von Minengerechtsamcn irgendwelcher
Art Anwendung finden.
Die in vorstehender Verordnung angezogenen Artikel
lauten:
Artikel 310. Die Zwangsvcrwaltung zum
Zwecke der Erhaltung hat ausschließlich zum Zweck,
das bewegliche und unbewegliche Eigentum, welches
davon betroffen wird, der Gerichtsbehörde in die Hand
zu geben und den Schuldner zu verhindern, darüber
zum Schaden des Gläubigers zu verfügen; jede Übertragung
auf Grund einer Schenkung oder eines Verkaufs
ist daher null und nichtig, sobald eine solche Zwangsverwaltung
besteht.
Artikel 818. Die Hinterlegung eines Streitgegenstandes
in die Hände eines Dritten heißt Zwangsverwaltung
; diese kann unbewegliches Eigentum oder
persönliche Habe betreffen; sie regelt sich nach den Abmachungen
des freiwilligen Hinterlegers und nach den
Vorschriften dieses Kapitels.
Artikel 819. Die Hinterlegung kann mit Zustnmnung
der Beteiligten erfolgen bei einer Person,
auf weiche diese sich geeinigt haben, oder auf Anordnung
des Richters in Fällen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens.
Artikel 820. Die Zwangsverwaltung braucht
keine freiwillige zu sein.
Artikel 821. Der Zwangsverwaltcr hat das
Eigentum zu beaufsichtigen und zu verwalten; er ist
verpflichtet, es nach Möglichkeit nutzbar zu machen.
Artikel 822. Er darf keine Übertragung oder
sonstige Bestimmung darüber treffen, abgesehen von
solchen Maßnahmen, die im Interesse des beschlagnahmten
Eigentums notwendig sind.
Artikel 823. Sofern die Zwangsverwaltung
Gegenstände betrifft, die zum Verderben neigen, so kann
ihr Verkauf durch den Richter angeordnet werden, und
zwar unter den Bedingungen, wie sie für den Verkauf
von Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Die Zwangsverwaltung
erstreckt sich sodann auf den Verkaufserlös.
Artikel 824. Der Verwalter ist verpflichtet, das
Eigentum ohne Verzug an denjenigen zurückzugeben,
*) Das Dekret vom 27. September (Art. 1) erstreckt sich auch auf die außereuropäischen Gebiete Frankreichs.