Full text: Der Wirtschaftskrieg

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2. Es soll als Handel mit den Feinden ange 
sehen werden, wenn eine Person ein Geschäft abge 
schlossen oder eine Handlung vorgenommen hat, die 
zur Zeit des Abschlusses oder der Vornahme durch 
eine von Seiner Majestät erlassene, derzeit in Kraft 
stehende Verordnung, die den Handel mit dem Feinde 
zum Gegenstände hat, oder ans Grund einer solchen 
Verordnung verboten waren, oder die nach Gewohn 
heitsrecht oder Gesetzesrecht ein Vergehen des Han 
dels mit dem Feinde darstellen. 
Indes soll ein Geschäft oder eine Handlung, die 
durch eine solche Verordnung oder aus Grund einer 
solchen Verordnung erlaubt sind, nicht als Handel 
mit dem -Feinde angesehen werden. 
3. Hat eine Gesellschaft ein Geschäft abge 
schlossen oder eine Handlung vorgenommen, die ein 
Vergehen gemäß diesem Paragraphen darstellen, so 
soll jeder Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder 
sonstige Beamte der Gesellschaft, der an dem Ge 
schäft oder an der Handlung wissentlich teilgenom 
men hat, ebenfalls des Vergehens schuldig erachtet 
werden. 
4. Eine Strafverfolgung wegen eines Ver 
gehens gemäß diesem Paragraphen soll nur durch 
den Kronanwalt oder mit dessen Genehmigung ein 
geleitet werden, mit der Maßgabe, daß die eines 
solchen Vergehens beschuldigte Person zu verhaften 
oder zum Zwecke ihrer Festnahme ein Haftbefehl zu 
erlassen und zu vollstrecken ist, und daß eine solche 
Person in Haft behalten oder gegen Bürgschaft auf 
freien Fuß gesetzt werden kann, selbst wenn die Ge 
nehmigung des Kronanwalts zur Einleitung der 
Strafvollstreckung des Vergehens nicht erteilt worden 
ist; jedoch soll vor Erteilung dieser Genehmigung 
kein weiteres oder anderes Verfahren Platz greifen. 
5. Sofern eine Handlung ein Vergehen sowohl 
gemäß diesem Gesetz als auch gemäß einem anderen 
Gesetz oder sowohl gemäß diesem Gesetz als auch ge 
mäß dem Gewohnheitsrechte darstellt, soll der Über 
treter verfolgt und entweder gemäß diesem Gesetz oder 
solchem anderen Gesetz, oder gemäß diesem Gesetz 
oder nach dem Gewohnheitsrechte bestraft werden; 
jedoch soll er nicht zweimal wegen desselben Ver 
gehens bestraft werden. 
ll. Vollmacht zur Einsicht von 
Büchern und Schrift stücke n. 
1. Wenn ein Friedensrichter -aus Grund einer 
im Namen des Staatssekretärs des Handelsamtes 
vorgelegten eidlichen Anklage die Überzeugung er 
langt, daß ausreichender Grund zu dem Verdachte 
vorhanden ist, daß ein Vergehen gemäß diesem Ge 
setze von einer Person, Firma oder Gesellschaft be 
gangen worden ist oder geplant wird, so kann er eine 
Vollmacht ausstellen, durch die eine von einem 
Staatssekretär oder vom Handelsamte bestellte und 
in der Vollmacht genannte Person ermächtigt wird, 
alle Bücher oder Schriftstücke, die jener Person, 
Firma oder Gesellschaft gehören oder unter ihrer 
Verfügung stehen, einzusehen und jeden, -der in der 
Lage ist, über das Geschäft oder Gewerbe oder den 
Handel jener Person, Firma oder Gesellschaft Aus 
kunft zu geben, aufzufordern, diese Auskunft zu 
geben, und in Begleitung eines Polizeibeamten die 
in Verbindung mit dem Geschäfte oder Gewerbe be 
nutzten Räume zu betreten und zu durchsuchen und 
die vorerwähnten Bücher oder Schriftstücke zu be 
schlagnahmen, mit der Maßgabe, daß, wenn einem 
Staatssekretär oder dem Handelsamte der Fall von 
großer Dringlichkeit und sofortiges Einschreiten im 
Interesse des Staates geboten erscheint, ein Staats 
sekretär oder das Handelsamt einer von ihm be 
stellten Person durch schriftlichen Erlaß die gleiche 
Ermächtigung erteilen kann, die durch eine Voll 
macht eines Richters auf Grund dieses Absatzes er 
teilt werden kann. 
2. Wenn das Hand-elsa-mt annehmen kann: 
a) in dem Falle einer Firma, daß einer der Teil 
haber der Firma unmittelbar vor oder zu irgend 
einer Zeit seit dem Beginne des gegenwärtigen 
Krieges Angehöriger eines Staates war, der 
sich gegenwärtig mit -Seiner Majestät im 
Kriegszustände befindet, oder in einem solchen 
Staate sich aufhielt -oder ein Geschäft betrieb; 
oder 
b) in dem -Falle einer Gesellschaft, daß ein Drittel 
oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals oder 
des Direktoriums der Gesellschaft unmittelbar 
vor oder zu irgendeiner Zeit seil dem Beginne 
des gegenwärtigen Krieges von Personen oder 
zugunsten von Personen besessen wurde oder 
aus Pevso-nen bestand, tote Angehörige eines 
Staates waren, der sich derzeit im Kriegszu 
stände mit Seiner Majestät befindet, oder sich in 
einem solchen Staate aushielten oder ein Ge 
schäft betrieben; oder 
c) in dem Falle eiüer Person, Firma oder Gesell 
schaft, daß die Person oder die Firma oder Ge 
sellschaft als Vertreter (agent) für eine Per 
son, Firma oder Gesellschlaft tätig war oder ist, 
die in einem Staate, der sich derzeit im Kriegs 
zustände mit Seiner Majestät befindet, Handel 
treibt oder ein Geschäft oder Gewerbe betreibt; 
so kann -das Handelsamt, wenn es ihm zum 
Zwecke der Feststellung, daß die Person, Firma 
oder Gesellschaft mit dem Feinde nicht Handel 
treibt, ratsam erscheint, einer vom ihm bestellten 
Person durch schriftlichen Erlaß, ohne Voll 
macht seitens eines Richters, die Ermächtigung 
erteilen, -alle Bücher und Schriftstücke, die der 
Person, Firma oder Gesellschaft gehören oder 
sich unter ihrer Verfügung befinden, einzusehen 
und jeden, der in der Lage ist, über das Ge 
schäft oder Gewerbe oder den Handel jener Per 
son, Firma oder Gesellschaft Auskunft zu geben, 
aufzufordern, diese Auskunft zu geben. 
Für die Zwecke dieses Absatzes kann jede 
hiezu vom Handelsamt berechtigte Person das 
Register der Mitglieder einer Gesellschaft jeder 
zeit einsehen, und Anteile (shares) an einer
	        
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