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2. Es soll als Handel mit den Feinden angesehen
werden, wenn eine Person ein Geschäft abgeschlossen
oder eine Handlung vorgenommen hat, die
zur Zeit des Abschlusses oder der Vornahme durch
eine von Seiner Majestät erlassene, derzeit in Kraft
stehende Verordnung, die den Handel mit dem Feinde
zum Gegenstände hat, oder ans Grund einer solchen
Verordnung verboten waren, oder die nach Gewohnheitsrecht
oder Gesetzesrecht ein Vergehen des Handels
mit dem Feinde darstellen.
Indes soll ein Geschäft oder eine Handlung, die
durch eine solche Verordnung oder aus Grund einer
solchen Verordnung erlaubt sind, nicht als Handel
mit dem -Feinde angesehen werden.
3. Hat eine Gesellschaft ein Geschäft abgeschlossen
oder eine Handlung vorgenommen, die ein
Vergehen gemäß diesem Paragraphen darstellen, so
soll jeder Direktor, Geschäftsführer, Sekretär oder
sonstige Beamte der Gesellschaft, der an dem Geschäft
oder an der Handlung wissentlich teilgenommen
hat, ebenfalls des Vergehens schuldig erachtet
werden.
4. Eine Strafverfolgung wegen eines Vergehens
gemäß diesem Paragraphen soll nur durch
den Kronanwalt oder mit dessen Genehmigung eingeleitet
werden, mit der Maßgabe, daß die eines
solchen Vergehens beschuldigte Person zu verhaften
oder zum Zwecke ihrer Festnahme ein Haftbefehl zu
erlassen und zu vollstrecken ist, und daß eine solche
Person in Haft behalten oder gegen Bürgschaft auf
freien Fuß gesetzt werden kann, selbst wenn die Genehmigung
des Kronanwalts zur Einleitung der
Strafvollstreckung des Vergehens nicht erteilt worden
ist; jedoch soll vor Erteilung dieser Genehmigung
kein weiteres oder anderes Verfahren Platz greifen.
5. Sofern eine Handlung ein Vergehen sowohl
gemäß diesem Gesetz als auch gemäß einem anderen
Gesetz oder sowohl gemäß diesem Gesetz als auch gemäß
dem Gewohnheitsrechte darstellt, soll der Übertreter
verfolgt und entweder gemäß diesem Gesetz oder
solchem anderen Gesetz, oder gemäß diesem Gesetz
oder nach dem Gewohnheitsrechte bestraft werden;
jedoch soll er nicht zweimal wegen desselben Vergehens
bestraft werden.
ll. Vollmacht zur Einsicht von
Büchern und Schrift stücke n.
1. Wenn ein Friedensrichter -aus Grund einer
im Namen des Staatssekretärs des Handelsamtes
vorgelegten eidlichen Anklage die Überzeugung erlangt,
daß ausreichender Grund zu dem Verdachte
vorhanden ist, daß ein Vergehen gemäß diesem Gesetze
von einer Person, Firma oder Gesellschaft begangen
worden ist oder geplant wird, so kann er eine
Vollmacht ausstellen, durch die eine von einem
Staatssekretär oder vom Handelsamte bestellte und
in der Vollmacht genannte Person ermächtigt wird,
alle Bücher oder Schriftstücke, die jener Person,
Firma oder Gesellschaft gehören oder unter ihrer
Verfügung stehen, einzusehen und jeden, -der in der
Lage ist, über das Geschäft oder Gewerbe oder den
Handel jener Person, Firma oder Gesellschaft Auskunft
zu geben, aufzufordern, diese Auskunft zu
geben, und in Begleitung eines Polizeibeamten die
in Verbindung mit dem Geschäfte oder Gewerbe benutzten
Räume zu betreten und zu durchsuchen und
die vorerwähnten Bücher oder Schriftstücke zu beschlagnahmen,
mit der Maßgabe, daß, wenn einem
Staatssekretär oder dem Handelsamte der Fall von
großer Dringlichkeit und sofortiges Einschreiten im
Interesse des Staates geboten erscheint, ein Staatssekretär
oder das Handelsamt einer von ihm bestellten
Person durch schriftlichen Erlaß die gleiche
Ermächtigung erteilen kann, die durch eine Vollmacht
eines Richters auf Grund dieses Absatzes erteilt
werden kann.
2. Wenn das Hand-elsa-mt annehmen kann:
a) in dem Falle einer Firma, daß einer der Teilhaber
der Firma unmittelbar vor oder zu irgendeiner
Zeit seit dem Beginne des gegenwärtigen
Krieges Angehöriger eines Staates war, der
sich gegenwärtig mit -Seiner Majestät im
Kriegszustände befindet, oder in einem solchen
Staate sich aufhielt -oder ein Geschäft betrieb;
oder
b) in dem -Falle einer Gesellschaft, daß ein Drittel
oder mehr des ausgegebenen Aktienkapitals oder
des Direktoriums der Gesellschaft unmittelbar
vor oder zu irgendeiner Zeit seil dem Beginne
des gegenwärtigen Krieges von Personen oder
zugunsten von Personen besessen wurde oder
aus Pevso-nen bestand, tote Angehörige eines
Staates waren, der sich derzeit im Kriegszustände
mit Seiner Majestät befindet, oder sich in
einem solchen Staate aushielten oder ein Geschäft
betrieben; oder
c) in dem Falle eiüer Person, Firma oder Gesellschaft,
daß die Person oder die Firma oder Gesellschaft
als Vertreter (agent) für eine Person,
Firma oder Gesellschlaft tätig war oder ist,
die in einem Staate, der sich derzeit im Kriegszustände
mit Seiner Majestät befindet, Handel
treibt oder ein Geschäft oder Gewerbe betreibt;
so kann -das Handelsamt, wenn es ihm zum
Zwecke der Feststellung, daß die Person, Firma
oder Gesellschaft mit dem Feinde nicht Handel
treibt, ratsam erscheint, einer vom ihm bestellten
Person durch schriftlichen Erlaß, ohne Vollmacht
seitens eines Richters, die Ermächtigung
erteilen, -alle Bücher und Schriftstücke, die der
Person, Firma oder Gesellschaft gehören oder
sich unter ihrer Verfügung befinden, einzusehen
und jeden, der in der Lage ist, über das Geschäft
oder Gewerbe oder den Handel jener Person,
Firma oder Gesellschaft Auskunft zu geben,
aufzufordern, diese Auskunft zu geben.
Für die Zwecke dieses Absatzes kann jede
hiezu vom Handelsamt berechtigte Person das
Register der Mitglieder einer Gesellschaft jederzeit
einsehen, und Anteile (shares) an einer