Full text : Der Wirtschaftskrieg

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2.  Es  soll  als  Handel  mit  den  Feinden  angesehen ­
  werden,  wenn  eine  Person  ein  Geschäft  abgeschlossen ­
  oder  eine  Handlung  vorgenommen  hat,  die
zur  Zeit  des  Abschlusses  oder  der  Vornahme  durch
eine  von  Seiner  Majestät  erlassene,  derzeit  in  Kraft
stehende  Verordnung,  die  den  Handel  mit  dem  Feinde
zum  Gegenstände  hat,  oder  ans  Grund  einer  solchen
Verordnung  verboten  waren,  oder  die  nach  Gewohnheitsrecht ­
  oder  Gesetzesrecht  ein  Vergehen  des  Handels ­
  mit  dem  Feinde  darstellen.
Indes  soll  ein  Geschäft  oder  eine  Handlung,  die
durch  eine  solche  Verordnung  oder  aus  Grund  einer
solchen  Verordnung  erlaubt  sind,  nicht  als  Handel
mit  dem  -Feinde  angesehen  werden.
3.  Hat  eine  Gesellschaft  ein  Geschäft  abgeschlossen ­
  oder  eine  Handlung  vorgenommen,  die  ein
Vergehen  gemäß  diesem  Paragraphen  darstellen,  so
soll  jeder  Direktor,  Geschäftsführer,  Sekretär  oder
sonstige  Beamte  der  Gesellschaft,  der  an  dem  Geschäft ­
  oder  an  der  Handlung  wissentlich  teilgenommen ­
  hat,  ebenfalls  des  Vergehens  schuldig  erachtet
werden.
4.  Eine  Strafverfolgung  wegen  eines  Vergehens ­
  gemäß  diesem  Paragraphen  soll  nur  durch
den  Kronanwalt  oder  mit  dessen  Genehmigung  eingeleitet ­
  werden,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  eines
solchen  Vergehens  beschuldigte  Person  zu  verhaften
oder  zum  Zwecke  ihrer  Festnahme  ein  Haftbefehl  zu
erlassen  und  zu  vollstrecken  ist,  und  daß  eine  solche
Person  in  Haft  behalten  oder  gegen  Bürgschaft  auf
freien  Fuß  gesetzt  werden  kann,  selbst  wenn  die  Genehmigung ­
  des  Kronanwalts  zur  Einleitung  der
Strafvollstreckung  des  Vergehens  nicht  erteilt  worden
ist;  jedoch  soll  vor  Erteilung  dieser  Genehmigung
kein  weiteres  oder  anderes  Verfahren  Platz  greifen.
5.  Sofern  eine  Handlung  ein  Vergehen  sowohl
gemäß  diesem  Gesetz  als  auch  gemäß  einem  anderen
Gesetz  oder  sowohl  gemäß  diesem  Gesetz  als  auch  gemäß ­
  dem  Gewohnheitsrechte  darstellt,  soll  der  Übertreter ­
  verfolgt  und  entweder  gemäß  diesem  Gesetz  oder
solchem  anderen  Gesetz,  oder  gemäß  diesem  Gesetz
oder  nach  dem  Gewohnheitsrechte  bestraft  werden;
jedoch  soll  er  nicht  zweimal  wegen  desselben  Vergehens ­
  bestraft  werden.
ll.  Vollmacht  zur  Einsicht  von
Büchern  und  Schrift  stücke  n.
1.  Wenn  ein  Friedensrichter  -aus  Grund  einer
im  Namen  des  Staatssekretärs  des  Handelsamtes
vorgelegten  eidlichen  Anklage  die  Überzeugung  erlangt, ­
  daß  ausreichender  Grund  zu  dem  Verdachte
vorhanden  ist,  daß  ein  Vergehen  gemäß  diesem  Gesetze ­
  von  einer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft  begangen ­
  worden  ist  oder  geplant  wird,  so  kann  er  eine
Vollmacht  ausstellen,  durch  die  eine  von  einem
Staatssekretär  oder  vom  Handelsamte  bestellte  und
in  der  Vollmacht  genannte  Person  ermächtigt  wird,
alle  Bücher  oder  Schriftstücke,  die  jener  Person,
Firma  oder  Gesellschaft  gehören  oder  unter  ihrer
Verfügung  stehen,  einzusehen  und  jeden,  -der  in  der

Lage  ist,  über  das  Geschäft  oder  Gewerbe  oder  den
Handel  jener  Person,  Firma  oder  Gesellschaft  Auskunft ­
  zu  geben,  aufzufordern,  diese  Auskunft  zu
geben,  und  in  Begleitung  eines  Polizeibeamten  die
in  Verbindung  mit  dem  Geschäfte  oder  Gewerbe  benutzten ­
  Räume  zu  betreten  und  zu  durchsuchen  und
die  vorerwähnten  Bücher  oder  Schriftstücke  zu  beschlagnahmen, ­
  mit  der  Maßgabe,  daß,  wenn  einem
Staatssekretär  oder  dem  Handelsamte  der  Fall  von
großer  Dringlichkeit  und  sofortiges  Einschreiten  im
Interesse  des  Staates  geboten  erscheint,  ein  Staatssekretär ­
  oder  das  Handelsamt  einer  von  ihm  bestellten ­
  Person  durch  schriftlichen  Erlaß  die  gleiche
Ermächtigung  erteilen  kann,  die  durch  eine  Vollmacht ­
  eines  Richters  auf  Grund  dieses  Absatzes  erteilt ­
  werden  kann.
2.  Wenn  das  Hand-elsa-mt  annehmen  kann:
a)  in  dem  Falle  einer  Firma,  daß  einer  der  Teilhaber ­
  der  Firma  unmittelbar  vor  oder  zu  irgendeiner ­
  Zeit  seit  dem  Beginne  des  gegenwärtigen
Krieges  Angehöriger  eines  Staates  war,  der
sich  gegenwärtig  mit  -Seiner  Majestät  im
Kriegszustände  befindet,  oder  in  einem  solchen
Staate  sich  aufhielt  -oder  ein  Geschäft  betrieb;
oder
b)  in  dem  -Falle  einer  Gesellschaft,  daß  ein  Drittel
oder  mehr  des  ausgegebenen  Aktienkapitals  oder
des  Direktoriums  der  Gesellschaft  unmittelbar
vor  oder  zu  irgendeiner  Zeit  seil  dem  Beginne
des  gegenwärtigen  Krieges  von  Personen  oder
zugunsten  von  Personen  besessen  wurde  oder
aus  Pevso-nen  bestand,  tote  Angehörige  eines
Staates  waren,  der  sich  derzeit  im  Kriegszustände ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  oder  sich  in
einem  solchen  Staate  aushielten  oder  ein  Geschäft ­
  betrieben;  oder
c)  in  dem  Falle  eiüer  Person,  Firma  oder  Gesellschaft, ­
  daß  die  Person  oder  die  Firma  oder  Gesellschaft ­
  als  Vertreter  (agent)  für  eine  Person, ­
  Firma  oder  Gesellschlaft  tätig  war  oder  ist,
die  in  einem  Staate,  der  sich  derzeit  im  Kriegszustände ­
  mit  Seiner  Majestät  befindet,  Handel
treibt  oder  ein  Geschäft  oder  Gewerbe  betreibt;
so  kann  -das  Handelsamt,  wenn  es  ihm  zum
Zwecke  der  Feststellung,  daß  die  Person,  Firma
oder  Gesellschaft  mit  dem  Feinde  nicht  Handel
treibt,  ratsam  erscheint,  einer  vom  ihm  bestellten
Person  durch  schriftlichen  Erlaß,  ohne  Vollmacht ­
  seitens  eines  Richters,  die  Ermächtigung
erteilen,  -alle  Bücher  und  Schriftstücke,  die  der
Person,  Firma  oder  Gesellschaft  gehören  oder
sich  unter  ihrer  Verfügung  befinden,  einzusehen
und  jeden,  der  in  der  Lage  ist,  über  das  Geschäft ­
  oder  Gewerbe  oder  den  Handel  jener  Person, ­
  Firma  oder  Gesellschaft  Auskunft  zu  geben,
aufzufordern,  diese  Auskunft  zu  geben.
Für  die  Zwecke  dieses  Absatzes  kann  jede
hiezu  vom  Handelsamt  berechtigte  Person  das
Register  der  Mitglieder  einer  Gesellschaft  jederzeit ­
  einsehen,  und  Anteile  (shares)  an  einer
            
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