Die Bestimmungen der Abs, 1 und 2 finden auf Vermögen keine An-
wendung, das einem Gewerbebetriebe gewidmet ist.
Artikel 8.
Im Falle des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen
den vertragschließenden Staaten soll den Konsularbeamten beider
Länder und den in ihrem Dienste stehenden Personen einschließlich Ehe-
frauen und Kindern, soweit die genannten Personen nicht Angehörige
des Aufenthaltsstaates sind, gestattet sein, das Land innerhalb einer an-
gemessenen Frist, die jedoch nicht weniger als sechs Tage betragen darf
ungehindert zu verlassen,
Auf das Vermögen und den Nachlaß dieser Personen finden die
Artikel 6 und 7 entsprechende Anwendung.
Artikel 9
Wappenschilder, Flaggen und Gegenstände des Bürobedarfs, die
den konsularischen Vertretern von dem Entsendestat zum dienstlichen
Gebrauche zugesandt werden. bleiben von Eingangs- und Ausgangsab-
gaben befreit.
Artikel 10,
Die Generall:onsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind bezüglich ihrer
amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amtssitzes
nicht unterworfen.
Artikel 11.
Konsularbeamte, die die in Artikel 6 Abs, 1 vorgesehenen Befrei-
ungen genießen, dürfen auf dem Gebiete des Empfangsstaates nicht in
Haft genommen werden, es sei denn daß es sich um die Vollstreckung
einer gerichtlich erkannten Strafe oder um Verfolgung wegen eines Ver-
brechens gegen Leib und Leben oder die persönliche Freiheit, eines
Verbrechens gegen die Sittlichkeit, eines Münzverbrechens oder wegen
Raubes handelt und die Ergreifung auf frischer Tat erfolgt.
Wenn ein Konsularbeamter verhaftet oder zur Untersuchung ge-
zogen werden soll, so soll die Botschaft seines Landes durch die Regie-
rung des anderen Teils vorher hiervon benachrichtigt werden, sofern
nicht Gefahr im Verzug ist. Unterbleibt die vorherige Benachrichtigung
weil Gefahr im Verzug ist. so ist sie sobald als möglich nachzuholen.
Artikel 12.
Die im Artikel 11 bezeichneten Konsularbeamten sind gehalten, vor
den Gerichtsbehörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels
amtlichen Schreibens darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vor-
gänge, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, ohne Genehmigung ihrer
Regierung nicht vernommen werden. |
Gehört der Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul dem Teile an,
der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch Dienst-
geschäfte oder Krankheit die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung
begeben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis
in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte