Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Die Bestimmungen der Abs, 1 und 2 finden auf Vermögen keine An- 
wendung, das einem Gewerbebetriebe gewidmet ist. 
Artikel 8. 
Im Falle des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen 
den vertragschließenden Staaten soll den Konsularbeamten beider 
Länder und den in ihrem Dienste stehenden Personen einschließlich Ehe- 
frauen und Kindern, soweit die genannten Personen nicht Angehörige 
des Aufenthaltsstaates sind, gestattet sein, das Land innerhalb einer an- 
gemessenen Frist, die jedoch nicht weniger als sechs Tage betragen darf 
ungehindert zu verlassen, 
Auf das Vermögen und den Nachlaß dieser Personen finden die 
Artikel 6 und 7 entsprechende Anwendung. 
Artikel 9 
Wappenschilder, Flaggen und Gegenstände des Bürobedarfs, die 
den konsularischen Vertretern von dem Entsendestat zum dienstlichen 
Gebrauche zugesandt werden. bleiben von Eingangs- und Ausgangsab- 
gaben befreit. 
Artikel 10, 
Die Generall:onsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind bezüglich ihrer 
amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amtssitzes 
nicht unterworfen. 
Artikel 11. 
Konsularbeamte, die die in Artikel 6 Abs, 1 vorgesehenen Befrei- 
ungen genießen, dürfen auf dem Gebiete des Empfangsstaates nicht in 
Haft genommen werden, es sei denn daß es sich um die Vollstreckung 
einer gerichtlich erkannten Strafe oder um Verfolgung wegen eines Ver- 
brechens gegen Leib und Leben oder die persönliche Freiheit, eines 
Verbrechens gegen die Sittlichkeit, eines Münzverbrechens oder wegen 
Raubes handelt und die Ergreifung auf frischer Tat erfolgt. 
Wenn ein Konsularbeamter verhaftet oder zur Untersuchung ge- 
zogen werden soll, so soll die Botschaft seines Landes durch die Regie- 
rung des anderen Teils vorher hiervon benachrichtigt werden, sofern 
nicht Gefahr im Verzug ist. Unterbleibt die vorherige Benachrichtigung 
weil Gefahr im Verzug ist. so ist sie sobald als möglich nachzuholen. 
Artikel 12. 
Die im Artikel 11 bezeichneten Konsularbeamten sind gehalten, vor 
den Gerichtsbehörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels 
amtlichen Schreibens darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vor- 
gänge, die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, ohne Genehmigung ihrer 
Regierung nicht vernommen werden. | 
Gehört der Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul dem Teile an, 
der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch Dienst- 
geschäfte oder Krankheit die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung 
begeben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis 
in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte
	        
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