Object: Das Recht der deutschen Sozialversicherung nach dem neuesten Stande der Gesetzgebung

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ziffer bei Betriebskrankenkassen 100 bezw. 50). Zugelassen g 239 
werden auch weiter unter Umständen die vor der Reichs- 
versicherungsordnung bereits errichteten ber u fli ch 
gegliederten Ortskrankenkassen (Besondere Ortskranken- 
kassen). 
2. Kassenzug e h örigk eit (Mitgliedschaft). 
Bei versicherungs pflichtig en Mitgliedern § 306 
beginnt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt in die versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung und endigt mit dem Austritt 
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder mit 
dem Uebertritt zu einer anderen Kasse, ohne daß es einer 
besonderen Meldung bedürfte. Immerhin ist im Interesse 
der Klarstellung der Anspruchsberechtigung, der gleich- 
mäßigen Beiziehung der Arbeitgeber zu Beiträgen und der 
Vermeidung von Leistungen an nicht mehr Bezugsberechtigte 
den Arbeitgebern von Versicherungspflichtigen, die Orts-, 
Land- und Innungskrankentassen zugehören, die Pflicht 
auferlegt, diese binnen drei Tagen nach dem Eintritt in die g 317 
Beschäftigung bezw. Austritt aus der Beschäftigung beim 
Vorstand der Kasse bezw. einer Meldestelle zu melden. 
Bei Verletzung dieser Pflicht kann Bestrafung eintreten; g 580 
außerdem sind bei Versäumung der Abmeldung die Bei- g 397 
träge bis zur ordnungsmäßigen Abmeldung längstens 
aber für die Dauer eines Jahres nach dem Ausscheiden 
weiterzubezahlen. Indes kann der Kassenvorstand mit den s 318b 
Inhabern von Betrieben, für welche die Beiträge nach 
dem wirklichen Arbeitsverdiensst bemesssen werden, verein- 
baren, daß sie Listen über den den Versicherten gezahlten 
Entgelt an den Zahltagen einreichen und ihre Bücher und 
Belege für den Kassenvorstand zur Nachprüfung dieser 
Listen offenhalten. Solange diese Vereinbarung einge- 
halten wird, fällt dann die Meldepflicht fort. Anders ist 
die Regelung bei unstän dig beschäftigt en Per- 
sonen erfolgt; als solche gelten Personen, bei denen die § 441 
Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder der 
Natur der Sache nach beschräünkt zu sein pflegt oder im 
voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist (z. B. Wasch- 
frauen, die heute hier, morgen dort arbeiten). Hier be- g 442 Ahs. 3 
ginnt die Mitgliedschaft und damit die Anspruchsberechti- 
qung erst mit Eintragung in ein Mitgliederverzeichnis, 
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