Bezirk, für welchen
der Lohnsatz gilt
Tage- oder Stundenlöhne
(Sem. Dossenheim.
Kreis Heidelberg
Mindestlohn pro Tag:
In Klaffe A für männliche Arbeiter über 20 Jahre 12,— Mk.
„ „ B „ „ „ v. 18—20 Jahren 10,50 „
„ „ C „ „ „ v. 10—18 „ 8,60 „
„ ,, 0 ,, „ ,, v. 14 -16 ,, 6,50 ,,
Auf obige Lohnsätze erfolgt eine Teuerungszulage, für Ver
heiratete 2b Prozent, für Ledige 15 Prozent.
Forstreviere Koberg
n»d Farchan
Tagelohu für Arbeiter 10,— Mk.
„ „ Arbeiterinnen 6,40 „
Fürstl. Hofkammer
im Freistaat Renß
Stundenlöhne:
Für Arbeiter über 18 Jahre. . 1,50 Mk.
„ „ von 16—18 Jahren 1,20 „
„ „ unter 16 Jahren 0,90 „
„ Arbeiterinnen über 17 Jahre. . . *. 0,60 „
„ „ unter 17 Jahren 0,45 „
Hofkammer Greiz.
Forstrev.Hermanns^
grün, Ponlit und
Heinrichsgrün
Stundenlöhne für volleistungsfähige Arbeiter:
Für Arbeiter über 18 Jahre 1,60 Mk.
„ „ von 16—18.Jahren 1,30 „
„ „ unter 16 Jahren 1,— „
Reichsgräfl. Schaff-
gottsches Freistan-
- desherrl. Kameral-
arnt Hermsdorf u.
Kynast in Schlesien
Stundenlöhne:
Für männl. vollarbeitsf. Arbeiter über 18 Jahre. . 1,50 Mk.
„ „ „ „ v. 16—18 Jahren 1,10 „
„ „ „ „ unter 16 „ 0,90 „
„ weibl. „ „ über 18 Jahre. . 0,60 „
„ „ „ „ v. 16 18 Jahren 0,40 „
„ ,, ,, ,, unter 16 ,, 0,25 ,,
Die Lohufestsetzung für nicht vollarbeitsfähige Arbeiter und
Arbeiterinnen unterliegt der freien Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Bezirk Pirna i. Sa.
Stundenlöhne:
1. Für ständige Waldarbeiter, und zwar:
Für vollwertige Arbeiter über 18 Jahre 1,20 Mk.
„ Arbeiter von 16—18 Jahren 1, „
„ Arbeiter unter 16 Jahren 0,95 „
2. Für nichtständige Waldarbeiter, und zwar:
Für vollwertige Arbeiter über 20 Jahre. ...... 1,— Mk.
„ Arbeiter von 18 20 Jahren 0,85 „
„ „ „ 17—18 „ . • 0,75 „
// rf rr 16“ 17 rr ........... 0,65 , r
ff rr rr 15 16 „ ........... 0,55 ,,
rr rr rr 15 ,, ........... 0,50 „
3. Für ständige Waldarbeiterinnen:
Die Hälfte der für ständige Waldarbeiter geltenden Lohnsätze.
4. Für nichtständige Waldarbeiteriunen, und zwar:
Für vollwert, weibliche Arbeitskräfte über 18 Jahre 0,48 Mk.
„ Mädchen von 16—18 Jahren 0,43 „
„ „ ,/ 14—16 „ 0P8 „
„ Kinder zwischen 12 und 14 Jahren 0,15 Mk. bis 0,25 „
Für nichtvollwertige Arbeiter und Arbeiterinnen bleibt die
Festsetzung des Lohnes der besonderen Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Hinzuziehung des Arbeiter-
ausschusses vorbehalten.
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