Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

154 Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
angemessener Bestand an lebendem und totem Inventar und sonstigem Be 
triebskapital vorauszusetzen ist, so muß der gefundene Ertragswert, was mit 
Rücksicht darauf, daß es sich um die Betpertung eines vorhandenen, individuellen 
Vermögensgegenstandes handelt (§ 1 WBG,), in der Natur der Sache liegt und 
im § W der Ausf.Best. des Bundesrats noch hervorgehoben ist, unter Umständen 
einer Richtigstellung unterzogen werden, indem ein Mehr- ober Minderwert 
der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und Betriebsmittel gegen 
über einem wirtschaftlich normalen Bestände dem Ertragswerte hinzu- oder 
von ihm abgerechnet wird, insoweit der Mehr- oder Minderwert geeignet ist, 
den Ertrag zu beeinflussen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Ein 
schränkung .insoweit der Mehr- oder Minderwert geeignet ist, den Ertrag zu 
beeinflussen' im § 11 Abs. 2 Erg.St.G. nicht enthalten ist." 
Eine einfache Hinzurechnung oder Abrechnung der Differenz zwischen 
einem normalen und dem vorhandenen Gebäude- und Jnventarwert zu oder 
von dem Ertragswert erscheint mir aber weder mit dem Begriff des letzteren 
noch mit dem 3. Abs. § 31 BSt.G. vereinbar, zulässig vielmehr nur ein schätzungs- 
weiser Zu- oder Abschlag an dem unter Annahme eines normalen Gebäude- 
und Jnventarbestandes geschätzten Ertragswerte oder richtiger schon an dem 
so geschätzten Reinerträge. Jedenfalls ist es, wie Pr. OBG. in St. 16 S. 393 
auch für das Pr. Erg.St.G. ausspricht, „unzulässig, ein einzelnes Gebäude, 
wie das Schloßgebäude, als einen Mehrwert in Ansatz zu bringen. Denn die 
Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß die übrigen Gebäude zusammen mit 
dem Schlosse bezüglich ihres Wertes noch hinter dem Gesamtwert eines nor 
malen Gebäudeinventars zurückbleiben." Anders liegt der Fall, wenn das Schloß 
überhaupt nicht als dem Betriebe der Land- oder Forstwirtschaft dienend an 
zusehen ist. 
rw) Wo Forsten zu einem Gute gehören, also mit diesem eine wirtschaft- 
liche Einheit bilden, hat eine Trennung zwischen den Reinerträgen der Land- 
und der Forstwirtschaft einzutreten, ist also mit zwei Rechnungsfaktoren zu rechnen, 
wenn für die Reinertragsermittlung verschiedene Methoden für Landwirtschaft 
und Forst zur Anwendung kommen müssen spr. OVG. in St. 16 S. 392). Vgl. 
auch über die Grundsätze bei Bewertung von Forsten Pr. OVG. in St. 16 S. 375 ff. 
Auch bei Forstgrundstücken wird aber der Reinertrag durch den Uberschuß der 
Einnahme nüber die Ausgaben, nicht durch den jährlichen Zuwachs dargestellt 
spr. OVG. in St. 17 S. 344 und 15 S. 400). Das Hilfsmittel der Schätzung 
nach Pachtpreisen versagt bei größeren Forsten, weil für solche Pachtpreise 
in genügender Zahl nicht zur Verfügung stehen (pr. OVG. E IV b 3 o. 1. Mai 
1918). 
SS) „Der Normalreinertrag hat den Ertrag der landwirtschaftlichen Rebcn- 
betriebe mit zu umfassen; andere Umstände kommen bei der Bewertung dieser 
Betriebe überhaupt nicht in Betracht. Stehen dagegen gewerbliche Betriebe 
nicht in unmittelbarer Verbindung mit dem landwirtschaftlichen Betriebe, stellen 
sie sich vielmehr als selbständige Betriebe dar, so ist der gemeine Wert der ihnen 
dienenden Grundstücke, Gebäude und des Zubehörs nach den für die Schätzung 
des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals gegebenen Vorschriften zu er 
mitteln und anzusetzen. Für die Frage, ob es sich um landwirtschaftliche Neben 
betriebe handelt, ist in Betracht zu ziehen, inwieweit die landwirtschaftlichen 
Arbeitskräfte (Arbeiter, Gespanne usw.) in jenen Verwendung finden (pr. OVG. 
in St.. 7 S. 133; 9 S. 66; 16 S. 387). 
u) Treffen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BSt.G. hinsichtlich der 
Erwerbsart oder diejenigen des § 32 für die ganze wirtschaftliche Ein 
heit zu, dann ist der Ertragswert für diese als Ganzes festzustellen. Denn gründ-
	        
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