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schriftsmäßig aufgearbeitet, zu den bisherigen Bedingungen gegen Bezahlung
weiter geliefert (siehe Anhang). Auf sonstige Gewährung von Naturalien,
Ackerland, Wiesen- oder Weidennutzung bleibt der Abschluß dieses Tarifver
trages ohne Einfluß. Grundsätzlich findet solche Gewährung nur gegen orts
üblichen Entgelt statt.
Berlin, den 20. September 1919.
Für die Forstverwaltuug des Preußischen Ministeriums
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten,
gez. Braun.
Für den Deutschen Landarbeiter-Verband,
gez. Wilhelm Vernier.
Für den Zentralverband der Forst-, Land- und Weinbergsarbeiter Deutschlands.
gez. K. Meyer.
Anhang.
Dienstanweisung für die preußischen Staatsförster,
vom 7. Juli 1919.
Waldarbeiter.
Die in der Staatsforstverwaltung beschäftigten Arbeiter (Arbeiter und
Arbeiterinnen) zerfallen in ständige, regelmäßig beschäftigte und vorübergehend
beschäftigte Arbeiter. Ständige Waldarbeiter sind solche, die auf Erfordern
der Staatsforstverwaltung zu jeder gewünschten Zeit zu allen vorkommenden
Arbeiten zur Verfügung stehen; als regelmäßig beschäftigt gelten die Arbeiter,
die regelmäßig und mehrere Jahre hintereinander mindestens 60 Tage in
jedem Jahre bei der Staatsforstverwaltung arbeiten. Ständige Arbeiter, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens drei Jahre in ununterbrochener
Folge im Betriebe der Staatsforstverwaltung beschäftigt gewesen sind, in jedem
dieser drei Jahre mindestens an 200 Tagen Forstarbeit verrichtet und dabei im
/ Betriebe der Staatsforstverwaltung einen jährlichen Gesamtverdienst erreichthaben,
der drei Viertel des vom Oberversicherungsamt festgesetzten durchschnittlichen
Iahresarbeitsverdienstes für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter über 21 Jahre
überschreitet, gelten als Facharbeiter.
8 37.
1. Den ständigen und den regelmäßig beschäftigten Waldarbeitern kann
von den.Oberförstern für den eigenen Wirtschaftsbedarf Nutz- und Schirrholz
freihändig gegen Bezahlung des Taxpreises und eines Zuschlages von 10 Prozent
bis zum Gesamtbeträge von 30 Mk. im Laufe eines Wirtschaftsjahres für
jeden Hausstand verabfolgt werden.
2. Ferner kann ihnen Brennholz für die eigene Wirtschaft gegen Bezahlung
des Taxpreises freihändig abgegeben werden, und zwar für jeden Haushalt
jährlich bis 6 rm weiches oder 4 rm hartes Knüppelholz sowie bis 20 rm
Reiserholz, ausgenommen Reiserholz 1. Klasse. Der Weiterverkauf dieses
Holzes ist verboten.
3. Außerdem können alle Waldarbeiter das Holz zu Keilen, Aexten, Sägen
und sonstigen Arbeitsgeräten freihändig zur Taxe erhalten.
4. Holz eigenmächtig aus dem Walde mitzunehmen, ist verboten. Auch die
Mitnahme von sogenanntem Feierabendholz ist nicht erlaubt.
8 42.
H a u m e i st e r.
1. Für jede Försterei wird vom Oberförster mi Benehmen mit dem Förster
ein Haumeister (Oberholzhauer, Vorarbeiter) bestimmt, der außer seinem
Arbeitsverdienst für die in dieser Dienstanweisung bestimmten Arbeiten beim
Holzeinschlag eine Vergütung von 3 Prozent, bei den anderen Perdingarbeiten